§ 6 UKlaG. Zuständigkeit
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[7. Juni 2021]
1§ 6. Zuständigkeit.
(1) [1] Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. 2[2] Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk
(2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 2. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 3, 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. September 2003.
- 3. 7. Juni 2021: Artt. 4 Nr. 3, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.
- 4. 1. August 2002: Artt. 14 Nr. 1, Nr. 2, 34 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.