§ 6a UKlaG. Bekanntmachungen im Verbandsklageregister zu einstweiligen Verfügungen und Klagen zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[13. Oktober 2023]
1§ 6a. Bekanntmachungen im Verbandsklageregister zu einstweiligen Verfügungen und Klagen zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen.
(1) [1] Das Gericht macht zu einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der durch eine anspruchsberechtigte Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur Sicherung oder Regelung von Ansprüchen nach den §§ 1 bis 2a gestellt wurde, unverzüglich nach der Zustellung des Antrags an den Antragsgegner Folgendes im Verbandsklageregister bekannt:
- 1. die Bezeichnung des Antragstellers und des Antraggegners,
- 2. die Bezeichnung des Gerichts,
- 3. das Aktenzeichen des Verfahrens,
- 4. die Angabe der behaupteten Zuwiderhandlung, die Anlass des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist,
- 5. das Datum des Eingangs des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung beim Gericht und
- 6. das Datum der Zustellung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner.
(2) Zu einer Klage einer anspruchsberechtigten Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur Durchsetzung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a ist vom Gericht im Verbandsklageregister unverzüglich nach der Erhebung der Klage bekannt zu machen:
- 1. die Bezeichnung der Parteien,
- 2. die Bezeichnung des Gerichts,
- 3. das Aktenzeichen der Klage,
- 4. die Angabe der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist,
- 5. das Datum der Anhängigkeit der Klage und
- 6. das Datum der Rechtshängigkeit der Klage.
(3) [1] Unverzüglich bekanntzumachen sind durch das Gericht, bei dem das Verfahren beendet wurde, auch das Datum der Beendigung des Verfahrens und die Art der Beendigung. [2] Wurde das Verfahren durch eine rechtskräftige Entscheidung beendet, so ist auch die Entscheidung bekannt zu machen.
- Anmerkungen:
- 1. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 18, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.