§ 20 UWG. Bußgeldvorschriften

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004
[13. Oktober 2023]
1§ 20. Bußgeldvorschriften.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 21. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder 2 mit einem Telefonanruf oder unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt,
  • 2. entgegen § 7a Absatz 1 eine dort genannte Einwilligung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
  • 33. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 Satz 3 des Unterlassungsklagengesetzes eine dort genannte Zustellung nicht oder nicht rechtzeitig bekannt macht,
  • 44. einer Rechtsverordnung nach § 8b Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4f Nummer 1 oder 2 des Unterlassungsklagengesetzes oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
  • 55. entgegen § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, in den übrigen Fällen das Bundesamt für Justiz.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 2021: Artt. 3 Nr. 2, 4 Abs. 3 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.
2. 28. Mai 2022: Artt. 1 Nr. 9, 3 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.
3. 13. Oktober 2023: Artt. 13 Nr. 5 Buchst. a, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.
4. 13. Oktober 2023: Artt. 13 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.
5. 13. Oktober 2023: Artt. 13 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.