Anlage (zu § 61a) Quellen einer sorgfältigen Suche UrhG

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. August 1994–14. September 2000]
1Vergütungssätze.
  • 2I. Vergütung nach § 54 Abs. 1:3
    Die Vergütung aller Berechtigten beträgt
    • 1. für jedes Tonaufzeichnungsgerät 2,50 DM;
    • 2. für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil 18,00 DM;
    • 3. bei Tonträgern auf jeder Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,12 DM;
    • 4. bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,17 DM;
    • 5. für jedes Ton- und Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummern 3 und 4) nicht erforderlich sind, das Doppelte der Vergütungssätze nach den Nummern 1 und 2.
  • 4II. Vergütung nach § 54a Abs. 1 und 2:
    • 51. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung
      von 2 bis 12 Vervielfältigungen je Minute 75,- DM;
      von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute 100,- DM;
      von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute 150,- DM;
      über 70 Vervielfältigungen je Minute 600,- DM.
    • 62. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 2 beträgt für jede DIN-A4-Seite der Ablichtung
      • a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden, 0,05 DM;
      • b) bei allen übrigen Ablichtungen 0,02 DM.
    • 3. Bei Vervielfältigungsgeräten, mit denen mehrfarbige Ablichtungen hergestellt werden können, und bei mehrfarbigen Ablichtungen ist der doppelte Vergütungssatz anzuwenden.
    • 4. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
2. 11. Oktober 1988: Zweiter Beschluss vom 11. Oktober 1988.
3. Nummern I 3. und 4. der Anlage zu § 54 Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 24. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. I Seite 1137) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
4. 1. August 1994: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 5 Halbs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1994.
5. 1. August 1994: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 5 Halbs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1994.
6. 1. August 1994: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 5 Halbs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1994.

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