Anlage (zu § 61a) Quellen einer sorgfältigen Suche UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[11. Oktober 1988] | [1. Januar 1966] |
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Vergütungssätze | Vergütungssätze |
I. Vergütung nach § 54 Abs. 1: [Nummern I 3. und 4. der Anlage zu § 54 Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 24. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. I Seite 1137) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.] | I. Vergütung nach § 54 Abs. 1 |
Die Vergütung aller Berechtigten beträgt | Die Vergütung aller Berechtigten beträgt |
1. für jedes Tonaufzeichnungsgerät 2,50 DM; | 1. für jedes Tonaufzeichnungsgerät 1,28 EUR |
2. für jedes | 2. für jedes Tonaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 5) nicht erforderlich sind 2,56 EUR |
Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil | 3. für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil 9,21 EUR |
18,00 DM; | 4. für jedes Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 6) nicht erforderlich sind 18,42 EUR |
3. bei Tonträgern auf jeder Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,12 DM; | 5. bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,0614 EUR |
4. bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,17 DM; | 6. bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,0870 EUR |
5. für jedes Ton- und Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummern 3 und 4) nicht erforderlich sind, das Doppelte der Vergütungssätze nach den Nummern 1 und 2. | |
II. Vergütung nach § 54 Abs. 2: | II. Vergütung nach § 54a |
1. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Abs. 2 Satz 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung | 1. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung |
von 2 bis 12 Vervielfältigungen je Minute | a) bis 12 Vervielfältigungen je Minute 38,35 EUR |
75,- DM; | wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können 76,70 EUR |
von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute | b) von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute 51,13 EUR |
100,- DM; | wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können 102,26 EUR |
von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute | c) von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute 76,70 EUR |
150,- DM; | wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können 153,40 EUR |
über 70 Vervielfältigungen je Minute | d) über 70 Vervielfältigungen je Minute 306,78 EUR |
600,- DM. | wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können 613,56 EUR |
2. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Abs. 2 Satz 2 beträgt für jede DIN-A4-Seite der Ablichtung | 2. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 2 beträgt für jede DIN-A4-Seite der Ablichtung |
a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden, 0,05 DM; | a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden |
einfarbig 0,0256 EUR | |
mehrfarbig 0,0512 EUR | |
b) bei allen übrigen Ablichtungen | b) bei allen übrigen Ablichtungen |
einfarbig 0,0103 EUR | |
0,02 DM. | mehrfarbig 0,0206 EUR |
3. Bei Vervielfältigungsgeräten, mit denen mehrfarbige Ablichtungen hergestellt werden können, und bei mehrfarbigen Ablichtungen ist der doppelte Vergütungssatz anzuwenden. | 3. Bei |
4. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden. | Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden. |
[1. Januar 1966–11. Oktober 1988]
1Vergütungssätze.
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I. Vergütung nach § 54 Abs. 1
Die Vergütung aller Berechtigten beträgt- 1. für jedes Tonaufzeichnungsgerät 1,28 EUR
- 2. für jedes Tonaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 5) nicht erforderlich sind 2,56 EUR
- 3. für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil 9,21 EUR
- 4. für jedes Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 6) nicht erforderlich sind 18,42 EUR
- 5. bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,0614 EUR
- 6. bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,0870 EUR
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II. Vergütung nach § 54a
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1. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung
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a) bis 12 Vervielfältigungen je Minute 38,35 EUR
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können 76,70 EUR -
b) von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute 51,13 EUR
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können 102,26 EUR -
c) von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute 76,70 EUR
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können 153,40 EUR -
d) über 70 Vervielfältigungen je Minute 306,78 EUR
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können 613,56 EUR
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a) bis 12 Vervielfältigungen je Minute 38,35 EUR
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2. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 2 beträgt für jede DIN-A4-Seite der Ablichtung
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a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden
einfarbig 0,0256 EUR
mehrfarbig 0,0512 EUR -
b) bei allen übrigen Ablichtungen
einfarbig 0,0103 EUR
mehrfarbig 0,0206 EUR
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a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden
- 3. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden.
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1. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.