Anlage (zu § 61a) Quellen einer sorgfältigen Suche UrhG

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[11. Oktober 1988][1. Januar 1966]
Vergütungssätze Vergütungssätze
I. Vergütung nach § 54 Abs. 1: [Nummern I 3. und 4. der Anlage zu § 54 Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 24. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. I Seite 1137) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.] I. Vergütung nach § 54 Abs. 1
Die Vergütung aller Berechtigten beträgt Die Vergütung aller Berechtigten beträgt
1. für jedes Tonaufzeichnungsgerät 2,50 DM; 1. für jedes Tonaufzeichnungsgerät 1,28 EUR
2. für jedes 2. für jedes Tonaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 5) nicht erforderlich sind 2,56 EUR
Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil 3. für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil 9,21 EUR
18,00 DM; 4. für jedes Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 6) nicht erforderlich sind 18,42 EUR
3. bei Tonträgern auf jeder Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,12 DM; 5. bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,0614 EUR
4. bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,17 DM; 6. bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,0870 EUR
5. für jedes Ton- und Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummern 3 und 4) nicht erforderlich sind, das Doppelte der Vergütungssätze nach den Nummern 1 und 2.
II. Vergütung nach § 54 Abs. 2: II. Vergütung nach § 54a
1. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Abs. 2 Satz 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung 1. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung
von 2 bis 12 Vervielfältigungen je Minute a) bis 12 Vervielfältigungen je Minute 38,35 EUR
75,- DM; wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können 76,70 EUR
von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute b) von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute 51,13 EUR
100,- DM; wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können 102,26 EUR
von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute c) von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute 76,70 EUR
150,- DM; wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können 153,40 EUR
über 70 Vervielfältigungen je Minute d) über 70 Vervielfältigungen je Minute 306,78 EUR
600,- DM. wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können 613,56 EUR
2. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Abs. 2 Satz 2 beträgt für jede DIN-A4-Seite der Ablichtung 2. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 2 beträgt für jede DIN-A4-Seite der Ablichtung
a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden, 0,05 DM; a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden
einfarbig 0,0256 EUR
mehrfarbig 0,0512 EUR
b) bei allen übrigen Ablichtungen b) bei allen übrigen Ablichtungen
einfarbig 0,0103 EUR
0,02 DM. mehrfarbig 0,0206 EUR
3. Bei Vervielfältigungsgeräten, mit denen mehrfarbige Ablichtungen hergestellt werden können, und bei mehrfarbigen Ablichtungen ist der doppelte Vergütungssatz anzuwenden. 3. Bei
4. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden. Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden.
[1. Januar 1966–11. Oktober 1988]
1Vergütungssätze.
  • I. Vergütung nach § 54 Abs. 1
    Die Vergütung aller Berechtigten beträgt
    • 1. für jedes Tonaufzeichnungsgerät 1,28 EUR
    • 2. für jedes Tonaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 5) nicht erforderlich sind 2,56 EUR
    • 3. für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil 9,21 EUR
    • 4. für jedes Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 6) nicht erforderlich sind 18,42 EUR
    • 5. bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,0614 EUR
    • 6. bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,0870 EUR
  • II. Vergütung nach § 54a
    • 1. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung
      • a) bis 12 Vervielfältigungen je Minute 38,35 EUR
        wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können 76,70 EUR
      • b) von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute 51,13 EUR
        wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können 102,26 EUR
      • c) von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute 76,70 EUR
        wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können 153,40 EUR
      • d) über 70 Vervielfältigungen je Minute 306,78 EUR
        wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können 613,56 EUR
    • 2. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 2 beträgt für jede DIN-A4-Seite der Ablichtung
      • a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden
        einfarbig 0,0256 EUR
        mehrfarbig 0,0512 EUR
      • b) bei allen übrigen Ablichtungen
        einfarbig 0,0103 EUR
        mehrfarbig 0,0206 EUR
    • 3. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.

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