§ 110 UrhG. Einziehung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Juli 1990][1. April 1987]
§ 110. Einziehung § 110. Anspruch auf Vernichtung und ähnliche Maßnahmen
[1] Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 106, 107 Abs. 1 Nr. 2, §§ 108 und 108a bezieht, können eingezogen werden. [2] § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. [3] Soweit den in den §§ 98 und 99 bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden. [1] Der Verletzte kann bei Straftaten nach den §§ 106, 107 Nr. 2 und § 108 die in den §§ 98 und 99 bezeichneten Ansprüch nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) geltend machen. [2] Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Einziehung (§§ 74 bis 76a) sind in den in Satz 1 bezeichneten Fällen auf die in den §§ 98 und 99 genannten Gegenstände nicht anzuwenden.
[1. April 1987–1. Juli 1990]
1§ 110. Anspruch auf Vernichtung und ähnliche Maßnahmen. 2[1] Der Verletzte kann bei Straftaten nach den §§ 106, 107 Nr. 2 und § 108 die in den §§ 98 und 99 bezeichneten Ansprüch nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) geltend machen. [2] Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Einziehung (§§ 74 bis 76a) sind in den in Satz 1 bezeichneten Fällen auf die in den §§ 98 und 99 genannten Gegenstände nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1985: Artt. 1 Nr. 13, 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1985.
2. 1. April 1987: Artt. 8, 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986.

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