§ 110 UrhG. Einziehung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. April 1987][1. Juli 1985]
§ 110. Anspruch auf Vernichtung und ähnliche Maßnahmen § 110. Anspruch auf Vernichtung und ähnliche Maßnahmen
[1] Der Verletzte kann bei Straftaten nach den §§ 106, 107 Nr. 2 und § 108 die in den §§ 98 und 99 bezeichneten Ansprüch nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) geltend machen. [2] Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Einziehung (§§ 74 bis 76a) sind in den in Satz 1 bezeichneten Fällen auf die in den §§ 98 und 99 genannten Gegenstände nicht anzuwenden. [1] Der Verletzte kann bei Straftaten nach den §§ 106, 107 Nr. 2 und § 108 die in den §§ 98 und 99 bezeichneten Ansprüch nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. [2] Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Einziehung (§§ 74 bis 76a) sind in den in Satz 1 bezeichneten Fällen auf die in den §§ 98 und 99 genannten Gegenstände nicht anzuwenden.
[1. Juli 1985–1. April 1987]
1§ 110. Anspruch auf Vernichtung und ähnliche Maßnahmen. [1] Der Verletzte kann bei Straftaten nach den §§ 106, 107 Nr. 2 und § 108 die in den §§ 98 und 99 bezeichneten Ansprüch nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. [2] Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Einziehung (§§ 74 bis 76a) sind in den in Satz 1 bezeichneten Fällen auf die in den §§ 98 und 99 genannten Gegenstände nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1985: Artt. 1 Nr. 13, 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1985.

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