§ 110 UrhG. Einziehung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Januar 1975][1. Januar 1966]
§ 110. Anspruch auf Vernichtung und ähnliche Maßnahmen § 110. Anspruch auf Vernichtung und ähnliche Maßnahmen
[1] Der Verletzte kann bei Straftaten nach den §§ 106, 107 Nr. 2 und § 108 die in den §§ 98 und 99 bezeichneten Ansprüche nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. [2] Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Einziehung (§§ 74 bis 76a) sind auf die in den §§ 98 und 99 genannten Gegenstände nicht anzuwenden. [1] Der Verletzte kann bei Vergehen nach den §§ 106, 107 Nr. 2 und § 108 die in den §§ 98 und 99 bezeichneten Ansprüche nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. [2] Bei diesen Vergehen ist § 40 des Strafgesetzbuchs auf die in den §§ 98 und 99 genannten Gegenstände nicht anzuwenden.
[1. Januar 1966–1. Januar 1975]
1§ 110. Anspruch auf Vernichtung und ähnliche Maßnahmen. [1] Der Verletzte kann bei Vergehen nach den §§ 106, 107 Nr. 2 und § 108 die in den §§ 98 und 99 bezeichneten Ansprüche nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. [2] Bei diesen Vergehen ist § 40 des Strafgesetzbuchs auf die in den §§ 98 und 99 genannten Gegenstände nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.

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