§ 111 UrhG. Bekanntgabe der Verurteilung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Juli 1985][1. Januar 1975]
§ 111. Bekanntgabe der Verurteilung § 111. Bekanntgabe der Verurteilung
[1] Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108a auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. [2] Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. [1] Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108 auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. [2] Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
[1. Januar 1975–1. Juli 1985]
1§ 111. Bekanntgabe der Verurteilung. [1] Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108 auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. [2] Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 144 Nr. 4, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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