§ 111 UrhG. Bekanntgabe der Verurteilung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Januar 1966–1. Januar 1975]
1§ 111. Bekanntmachung des Urteils.
(1) [1] Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108 auf Strafe erkannt, so kann im Urteil auf Antrag zugleich dem Verletzten die Befugnis zugesprochen werden, die Verurteilung auf Kosten des Angeklagten öffentlich bekanntzumachen, wenn der Verletzte ein berechtigtes Interesse an der Bekanntmachung hat. [2] Dem Verletzten ist auf Kosten des Angeklagten eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils zuzustellen. [3] Die Befugnis zur Bekanntmachung erlischt, wenn die Verurteilung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Zustellung bekanntgemacht wird.
(2) [1] Auf Antrag des freigesprochenen Angeklagten kann das Gericht die öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung anordnen. [2] Die Kosten trägt im Verfahren auf erhobene Privatklage der Privatkläger, im Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatskasse, soweit die Kosten nicht nach § 469 der Strafprozeßordnung dem Anzeigenden auferlegt werden.
(3) Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.

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