§ 75 UrhG. Beeinträchtigungen der Darbietung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[13. September 2003]
1§ 75. Beeinträchtigungen der Darbietung. [1] Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. [2] Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.
Anmerkungen:
1. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 25, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.

Umfeld von § 75 UrhG

§ 74 UrhG. Anerkennung als ausübender Künstler

§ 75 UrhG. Beeinträchtigungen der Darbietung

§ 76 UrhG. Dauer der Persönlichkeitsrechte