§ 22 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
| [4. April 1997] | [1. April 1991] | 
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| § 22 | § 22 | 
| Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden | Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden | 
| 1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, | 1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, | 
| 2. Richter, | 2. Richter, | 
| 3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, | 3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, | 
| 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, | 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, | 
| 4a. (weggefallen) | 4a. berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf Zeit des Zivilschutzkorps[,] | 
| 5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen. | 5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen. | 
    [1. April 1991–4. April 1997]
    1§ 22. Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden
        
- 21. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
 - 2. Richter,
 - 3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
 - 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
 - 4a. berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf Zeit des Zivilschutzkorps[,]
 - 5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1972: Artt. V Nr. 11, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetz vom 26. Mai 1972.
 - 2. 1. April 1991: Artt. 5 Nr. 3, 11 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.