§ 22 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
| [13. August 1965/18. August 1965] | [1. April 1960] |
|---|---|
| § 22 | § 22 |
| Zu ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern können nicht berufen werden | Zu ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern können nicht berufen werden |
| 1. Mitglieder des Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, | 1. Mitglieder des Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, |
| 2. Richter, | 2. Richter, |
| 3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, | 3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, |
| 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, | 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, |
| 4a. berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf Zeit des Zivilschutzkorps[,] | |
| 5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen. | 5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen. |
[1. April 1960–13. August 1965/18. August 1965]
1§ 22. Zu ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern können nicht berufen werden
- 1. Mitglieder des Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- 2. Richter,
- 3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
- 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
- 5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.