§ 22 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Oktober 1972][13. August 1965/18. August 1965]
§ 22 § 22
Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden Zu ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern können nicht berufen werden
1. Mitglieder des Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, 1. Mitglieder des Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2. Richter, 2. Richter,
3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, 3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
4a. berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf Zeit des Zivilschutzkorps[,] 4a. berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf Zeit des Zivilschutzkorps[,]
5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen. 5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
[13. August 1965/18. August 1965–1. Oktober 1972]
1§ 22. Zu ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern können nicht berufen werden
  • 1. Mitglieder des Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  • 2. Richter,
  • 3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
  • 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
  • 24a. berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf Zeit des Zivilschutzkorps[,]
  • 5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
2. 13. August 1965/18. August 1965: §§ 58 Nr. 1, 60 des Gesetzes vom 12. August 1965.

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