§ 48 WEG. Übergangsvorschriften

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[1. Oktober 1973][1. August 1952]
§ 48. Kosten des Verfahrens § 48. Kosten des Verfahrens
(1) [1] Für das gerichtliche Verfahren wird die volle Gebühr erhoben. [2] Kommt es zur gerichtlichen Entscheidung, so erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache der vollen Gebühr. [3] Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr. (1) [1] Für das gerichtliche Verfahren wird die volle Gebühr erhoben. [2] Kommt es zur gerichtlichen Entscheidung, so erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache der vollen Gebühr. [3] Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr.
(2) [1] Der Richter setzt den Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung von Amts wegen fest. [2] (weggefallen) (2) [1] Der Richter setzt den Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung von Amts wegen fest. [2] Als Geschäftswert ist, sofern nicht ausnahmsweise das Interesse der Beteiligten erheblich höher oder niedriger zu bewerten ist, der jährliche Mietwert der Gebäude- und der Grundstücksteile anzunehmen.
(3) Für das Beschwerdeverfahren werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhöben. (3) Für das Beschwerdeverfahren werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhöben.
[1. August 1952–1. Oktober 1973]
1§ 48. Kosten des Verfahrens.
(1) [1] Für das gerichtliche Verfahren wird die volle Gebühr erhoben. [2] Kommt es zur gerichtlichen Entscheidung, so erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache der vollen Gebühr. [3] Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr.
(2) [1] Der Richter setzt den Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung von Amts wegen fest. 2[2] Als Geschäftswert ist, sofern nicht ausnahmsweise das Interesse der Beteiligten erheblich höher oder niedriger zu bewerten ist, der jährliche Mietwert der Gebäude- und der Grundstücksteile anzunehmen.
(3) Für das Beschwerdeverfahren werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhöben.
Anmerkungen:
1. 20. März 1951: § 64 des Gesetzes vom 15. März 1951.
2. 1. August 1952: Artt. 14, 19 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1952.