§ 48 WEG. Übergangsvorschriften

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[1. April 1991][1. Oktober 1973]
§ 48. Kosten des Verfahrens § 48. Kosten des Verfahrens
(1) [1] Für das gerichtliche Verfahren wird die volle Gebühr erhoben. [2] Kommt es zur gerichtlichen Entscheidung, so erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache der vollen Gebühr. [3] Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr. [4] Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 46a), wird eine Gebühr nur erhoben, soweit sie die nach dem Gerichtskostengesetz zu erhebende Gebühr für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids übersteigt. (1) [1] Für das gerichtliche Verfahren wird die volle Gebühr erhoben. [2] Kommt es zur gerichtlichen Entscheidung, so erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache der vollen Gebühr. [3] Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr.
(2) [1] Der Richter setzt den Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung von Amts wegen fest. [2] (weggefallen) (2) [1] Der Richter setzt den Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung von Amts wegen fest. [2] (weggefallen)
(3) Für das Beschwerdeverfahren werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhöben. (3) Für das Beschwerdeverfahren werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhöben.
[1. Oktober 1973–1. April 1991]
1§ 48. Kosten des Verfahrens.
(1) [1] Für das gerichtliche Verfahren wird die volle Gebühr erhoben. [2] Kommt es zur gerichtlichen Entscheidung, so erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache der vollen Gebühr. [3] Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr.
(2) [1] Der Richter setzt den Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung von Amts wegen fest. 2[2] (weggefallen)
(3) Für das Beschwerdeverfahren werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhöben.
Anmerkungen:
1. 20. März 1951: § 64 des Gesetzes vom 15. März 1951.
2. 1. Oktober 1973: Artt. 1 Nr. 8, 3 § 5 des Gesetzes vom 30. Juli 1973.