§ 106 WpHG. Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. Januar 2022]
1§ 106. Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten. Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu prüfen, ob folgende Abschlüsse und Berichte, jeweils einschließlich der zugrunde liegenden Buchführung, von Unternehmen, für die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entsprechen:
  • 1. festgestellte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte, offengelegte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte, offengelegte Einzelabschlüsse nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs und zugehörige Lageberichte, gebilligte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte oder offengelegte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte,
  • 2. veröffentlichte verkürzte Abschlüsse und zugehörige Zwischenlageberichte sowie
  • 3. veröffentlichte Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 6, 27 Abs. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.

Umfeld von § 106 WpHG

§ 105 WpHG. Untersagung

§ 106 WpHG. Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten

§ 107 WpHG. Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt