§ 108 WpHG

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[3. Januar 2018–1. Januar 2022]
1§ 108. 2Befugnisse der Bundesanstalt im Falle der Anerkennung einer Prüfstelle.
(1) [1] Ist nach § 342b Abs.1 des Handelsgesetzbuchs eine Prüfstelle anerkannt, so finden stichprobenartige Prüfungen nur auf Veranlassung der Prüfstelle statt. 3[2] Im Übrigen stehen der Bundesanstalt die Befugnisse nach § 107 erst zu, wenn
  • 1. ihr die Prüfstelle berichtet, dass ein Unternehmen seine Mitwirkung bei einer Prüfung verweigert oder mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden ist, oder
  • 2. erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der Prüfstelle oder an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die Prüfstelle bestehen.
[3] Auf Verlangen der Bundesanstalt hat die Prüfstelle das Ergebnis und die Durchführung der Prüfung zu erläutern und einen Prüfbericht vorzulegen. [4] Unbeschadet von Satz 2 kann die Bundesanstalt die Prüfung jederzeit an sich ziehen, wenn sie auch eine Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, § 14 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 306 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durchführt oder durchgeführt hat und die Prüfungen denselben Gegenstand betreffen.
4(2) Die Bundesanstalt kann von der Prüfstelle unter den Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 Satz 1 die Einleitung einer Prüfung verlangen.
(3) Die Bundesanstalt setzt die Prüfstelle von Mitteilungen nach § 142 Abs. 7, § 256 Abs. 7 Satz 2 und § 261a des Aktiengesetzes in Kenntnis, wenn die Prüfstelle die Prüfung eines von der Mitteilung betroffenen Unternehmens beabsichtigt oder eingeleitet hat.
Anmerkungen:
1. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 114, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
2. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 114 Buchst. a, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
3. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 114 Buchst. b, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
4. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 114 Buchst. c, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.