§ 109 WpHG. Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. August 2022]
1§ 109. Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt.
(1) [1] Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so stellt die Bundesanstalt den Fehler fest. [2] Die Bundesanstalt kann darüber hinaus feststellen, wie sich die Rechnungslegung ohne den Fehler dargestellt hätte.
(2) 2[1] Die Bundesanstalt macht den festgestellten Fehler samt einer Feststellung nach Absatz 1 Satz 2 unter Nennung des betroffenen Unternehmens samt den wesentlichen Teilen der Begründung unverzüglich bekannt
- 1. auf ihrer Internetseite sowie
- 2. in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das weit verbreitet ist bei Kreditinstituten, bei nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, bei anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und bei Versicherungsunternehmen.
(3) [1] Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt keine Beanstandungen, so teilt die Bundesanstalt dies dem Unternehmen mit. [2] Die Bundesanstalt macht das Prüfungsergebnis gemäß Absatz 2 Satz 1 bekannt, wenn sie zuvor die Prüfung bekannt gemacht hat. 4[3] Die Bekanntmachung nach Satz 2 ist außerdem unverzüglich der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln.
(4) Die Bundesanstalt löscht die nach Absatz 2 Satz 1 und 5 sowie nach Absatz 3 Satz 2 auf ihrer Internetseite bekannt gemachten Informationen zehn Jahre nach ihrer Bekanntmachung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 9, 27 Abs. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 2. 1. August 2022: Artt. 14 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
- 3. 1. August 2022: Artt. 14 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
- 4. 1. August 2022: Artt. 14 Nr. 4 Buchst. b, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.