§ 112 WpHG. Widerspruchsverfahren
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[28. Dezember 2024]
1§ 112. Widerspruchsverfahren.
(1) [1] Vor Einlegung der Beschwerde sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verfügungen, welche die Bundesanstalt nach den Vorschriften dieses Abschnitts erlässt, in einem Widerspruchsverfahren nachzuprüfen. [2] Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. [3] Für das Widerspruchsverfahren gelten die §§ 68 bis 73 und 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 117, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 2. 28. Dezember 2024: Artt. 4 Nr. 20, 23 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024.