§ 113 WpHG. Beschwerde
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[3. Januar 2018]
1§ 113. Beschwerde.
(1) [1] Gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach diesem Abschnitt ist die Beschwerde statthaft. [2] Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die §§ 43 und 48 Abs. 2 bis 4, § 50 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 51 bis 58 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gelten entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 118, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.