§ 13 WpHG. Sofortiger Vollzug
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[30. Dezember 2024] | [10. November 2021] |
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§ 13. Sofortiger Vollzug | § 13. Sofortiger Vollzug |
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 13 und den §§ 7 bis 10a und 54 Absatz 1 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung. | Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 13 und den §§ 7 bis 10 und 54 Absatz 1 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung. |
[10. November 2021–30. Dezember 2024]
1§ 13. Sofortiger Vollzug. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 13 und den §§ 7 bis 10 und 54 Absatz 1 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung.
- Anmerkungen:
- 1. 10. November 2021: Artt. 4 Nr. 6, 30 Abs. 3 des Dritten Gesetzes vom 3. Juni 2021.