§ 13 WpHG. Sofortiger Vollzug

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[28. März 2020][3. Januar 2018]
§ 13. Sofortiger Vollzug § 13. Sofortiger Vollzug
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 14 und den §§ 7 bis 10 und 54 Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 14 und den §§ 7 bis 10 haben keine aufschiebende Wirkung.
[3. Januar 2018–28. März 2020]
1§ 13. Sofortiger Vollzug. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 14 und den §§ 7 bis 10 haben keine aufschiebende Wirkung.
Anmerkungen:
1. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 11, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.