§ 19 WpHG. Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[3. Januar 2018]
1§ 19. Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.
2(1) Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
3(2) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde jährlich eine Zusammenfassung von Informationen zu allen im Zusammenhang mit der Überwachung nach den Abschnitten 9 bis 11 ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen.
(3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über das Erlöschen einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 des Börsengesetzes und die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 5 des Börsengesetzes oder nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.
Anmerkungen:
1. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 17, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
2. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 17 Buchst. a, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
3. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 17 Buchst. b, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.

Umfeld von § 19 WpHG

§ 18 WpHG. Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland; Verordnungsermächtigung

§ 19 WpHG. Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

§ 20 WpHG. Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission