§ 20 WpHG. Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[3. Januar 2018]
1§ 20. Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission. im Rahmen des EnergiewirtschaftsgesetzesDie Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Kommission auf Verlangen diejenigen Angaben zu Geschäften in Finanzinstrumenten einschließlich personenbezogenen Daten, die ihr nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 mitgeteilt worden sind, soweit die Europäische Kommission deren Überlassung gemäß § 5a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auch unmittelbar von den mitteilungspflichtigen Unternehmen verlangen könnte und die Europäische Kommission diese Informationen zur Erfüllung ihrer im Energiewirtschaftsgesetz näher beschriebenen Aufgaben benötigt.
Anmerkungen:
1. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 18, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.

Umfeld von § 20 WpHG

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