§ 24 WpHG. Verpflichtung des Insolvenzverwalters

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[26. November 2015–3. Januar 2018]
1§ 24. Mitteilung durch Mutterunternehmen; Verordnungsermächtigung.
(1) Ein Meldepflichtiger ist von den Meldepflichten nach § 21 Absatz 1 und 1a, § 25 Absatz 1 und § 25a Absatz 1 befreit, wenn die Mitteilung von seinem Mutterunternehmen erfolgt oder, falls das Mutterunternehmen selbst ein Tochterunternehmen ist, durch dessen Mutterunternehmen erfolgt.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1.
Anmerkungen:
1. 26. November 2015: Artt. 1 Nr. 12, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2015.

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§ 24a WpHG. Verordnungsermächtigung