§ 24 WpHG. Verpflichtung des Insolvenzverwalters

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. April 1998–26. November 2015]
1§ 24. Mitteilung durch Konzernunternehmen. Gehört der Meldepflichtige zu einem Konzern, für den nach den §§ 290, 340i des Handelsgesetzbuchs ein Konzernabschluß aufgestellt werden muß, so können die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 und 1a durch das Mutterunternehmen oder, wenn das Mutterunternehmen selbst ein Tochterunternehmen ist, durch dessen Mutterunternehmen erfüllt werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 3 Nr. 13, 30 S. 1 des Gesetzes vom 24. März 1998.

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