§ 32e WpHG. Sonstige Regelungen hinsichtlich der Ansprüche nach den §§ 32c und 32d

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[15. Dezember 2023]
1§ 32e. Sonstige Regelungen hinsichtlich der Ansprüche nach den §§ 32c und 32d.
2(1) Ein Anspruch des Anlegers nach § 32c oder § 32d besteht nicht, wenn der Anleger vor seiner Entscheidung die Unrichtigkeit oder die Unvollständigkeit der Informationen in dem Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 oder in dem Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union kannte.
(2) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach § 32c oder § 32d im Voraus ermäßigt, erlassen oder ausgeschlossen werden, ist unwirksam.
(3) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 10. November 2021: Artt. 4 Nr. 9, 30 Abs. 3 des Dritten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
2. 15. Dezember 2023: Artt. 5 Nr. 7, 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023.