§ 36c WpHG

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[30. Oktober 2004–1. November 2007]
1§ 36c. Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland. [1] Die Bundesanstalt arbeitet zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten mit den zuständigen Stellen im Ausland nach Maßgabe des § 7 zusammen. [2] Abweichend von § 7 können die Behörden des Herkunftsstaates dabei nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt selbst oder durch ihre Beauftragten die für die wertpapieraufsichtsrechtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Unterlagen bei der Zweigniederlassung prüfen.
Anmerkungen:
1. 30. Oktober 2004: Artt. 1 Nr. 16, 6 S. 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004.

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