§ 36c WpHG
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. Januar 2004–30. Oktober 2004]
1§ 36c. Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland.
(1) 2[1] Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Informationen, die für diese Stellen zur Überwachung der Einhaltung der nach den Vorschriften des anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats geltenden Meldepflichten oder Verhaltensregeln erforderlich sind. [2] Es macht von seinen Befugnissen nach § 35 Abs. 1 Gebrauch, soweit dies zur Erfüllung des Auskunftersuchens der in Satz 1 genannten zuständigen Stellen erforderlich ist.
3(2) Bei der Übermittlung von Informationen sind die zuständigen Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darauf hinzuweisen, daß sie unbeschadet ihrer Verpflichtungen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen Meldepflichten oder Verhaltensregeln zum Gegenstand haben, die ihnen übermittelten Informationen ausschließlich zur Überwachung der Einhaltung der Meldepflichten oder Verhaltensregeln oder im Rahmen damit zusammenhängender Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden dürfen.
(3) 4[1] Die Bundesanstalt darf die ihr von den zuständigen Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 übermittelten Informationen, unbeschadet ihrer Verpflichtungen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen Meldepflichten oder Verhaltensregeln zum Gegenstand haben, ausschließlich für die Überwachung der Einhaltung der Meldepflichten oder Verhaltensregeln oder im Rahmen damit zusammenhängender Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden. [2] Eine Verwendung dieser Informationen für andere Zwecke der Überwachung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder in strafrechtlichen Angelegenheiten in diesen Bereichen oder ihre Weitergabe an zuständige Stellen anderer Staaten für Zwecke nach Satz 1 bedarf der Zustimmung der übermittelnden Stelle.
5(4) [1] Die Bundesanstalt kann für die Überwachung der Einhaltung der in den §§ 9, 31 und 32 geregelten Pflichten und entsprechender ausländischer Meldepflichten oder Verhaltensregeln mit den zuständigen Stellen anderer als der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten zusammenarbeiten. [2] Sie kann diesen Stellen Informationen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 5 übermitteln, die für diese zur Überwachung der Einhaltung der entsprechenden ausländischen Meldepflichten oder Verhaltensregeln erforderlich sind. [3] Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. [4] Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 23, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
- 2. 1. Juli 2002: Artt. 2 Nr. 22 Buchst. a, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
- 3. 1. Juli 2002: Artt. 2 Nr. 22 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
- 4. 1. Juli 2002: Artt. 2 Nr. 22 Buchst. c, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
- 5. 1. Januar 2004: Artt. 9 Nr. 4, 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003.
- 6. 1. Juli 2002: Artt. 2 Nr. 22 Buchst. e, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.