§ 37j WpHG

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. November 2007][30. Oktober 2004]
§ 37j. Versagung der Erlaubnis § 37j. Versagung der Erlaubnis
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleitung nicht zuverlässig ist, 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleitung nicht zuverlässig ist,
2. Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland der unmittelbare Marktzugang gewährt werden soll, die nicht die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 des Börsengesetzes erfüllen, 2. Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland der unmittelbare Marktzugang gewährt werden soll, die nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 des Börsengesetzes erfüllen,
3. die Überwachung des Marktes oder der Anlegerschutz im Herkunftsstaat nicht dem deutschen Recht gleichwertig ist oder 3. die Überwachung des organisierten Marktes oder der Anlegerschutz im Herkunftsstaat nicht dem deutschen Recht gleichwertig ist oder
4. der Informationsaustausch mit den für die Überwachung des Marktes zuständigen Stellen des Herkunftsstaates nicht gewährleistet erscheint. 4. der Informationsaustausch mit den für die Überwachung des organisierten Marktes zuständigen Stellen des Herkunftsstaates nicht gewährleistet erscheint.
[30. Oktober 2004–1. November 2007]
1§ 37j. Versagung der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
  • 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleitung nicht zuverlässig ist,
  • 2. Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland der unmittelbare Marktzugang gewährt werden soll, die nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 des Börsengesetzes erfüllen,
  • 3. die Überwachung des organisierten Marktes oder der Anlegerschutz im Herkunftsstaat nicht dem deutschen Recht gleichwertig ist oder
  • 4. der Informationsaustausch mit den für die Überwachung des organisierten Marktes zuständigen Stellen des Herkunftsstaates nicht gewährleistet erscheint.
Anmerkungen:
1. 30. Oktober 2004: Artt. 1 Nr. 19, 6 S. 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004.

Umfeld von § 37j WpHG

§ 37i WpHG

§ 37j WpHG

§ 37k WpHG