§ 37j WpHG

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. Juli 2002–30. Oktober 2004]
1§ 37j. Versagung der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
  • 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleitung nicht zuverlässig ist,
  • 2. Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland der unmittelbare Marktzugang gewährt werden soll, die nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 des Börsengesetzes erfüllen,
  • 3. die Überwachung des organisierten Marktes oder der Anlegerschutz im Herkunftsstaat nicht dem deutschen Recht gleichwertig ist oder
  • 4. der Informationsaustausch mit den für die Überwachung des organisierten Marktes zuständigen Stellen des Herkunftsstaates nicht gewährleistet erscheint.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2002: Artt. 2 Nr. 24, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.

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