§ 40b WpHG

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[16. Februar 2013–3. Januar 2018]
1§ 40b. Bekanntmachung von Maßnahmen.
2(1) [1] Die Bundesanstalt kann unanfechtbare Maßnahmen, die sie wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote dieses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, soweit dies zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 geeignet und erforderlich ist, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen. [2] Anordnungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 hat die Bundesanstalt unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
3(2) Zeitgleich mit der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 hat die Bundesanstalt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die Veröffentlichung zu unterrichten.
(3) Die Bundesanstalt hat unanfechtbare Maßnahmen, die sie wegen Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 getroffen hat, unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen.
4(4) [1] Die Bundesanstalt hat jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 39 Absatz 2e unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen. [2] Die Bekanntmachung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
Anmerkungen:
1. 13. Dezember 2011: Artt. 3 Nr. 9, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
2. 1. Januar 2012: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. a, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011.
3. 1. Januar 2012: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. b, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011.
4. 16. Februar 2013: Artt. 2 Nr. 5, 11 des Gesetzes vom 13. Februar 2013.

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