§ 40b WpHG

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[13. Dezember 2011][1. November 2007]
§ 40b. Bekanntmachung von Maßnahmen § 40b. Bekanntmachung von Maßnahmen
(1) [1] Die Bundesanstalt kann unanfechtbare Maßnahmen, die sie wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote dieses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, soweit dies zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 geeignet und erforderlich ist, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen. [2] Anordnungen nach § 4 Abs. 2 hat die Bundesanstalt unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. [1] Die Bundesanstalt kann unanfechtbare Maßnahmen, die sie wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote dieses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, soweit dies zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 geeignet und erforderlich ist, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen. [2] Anordnungen nach § 4 Abs. 2 hat die Bundesanstalt unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
(3) Die Bundesanstalt hat unanfechtbare Maßnahmen, die sie wegen Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 getroffen hat, unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen.
[1. November 2007–13. Dezember 2011]
1§ 40b. Bekanntmachung von Maßnahmen. 2[1] Die Bundesanstalt kann unanfechtbare Maßnahmen, die sie wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote dieses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, soweit dies zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 geeignet und erforderlich ist, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen. 3[2] Anordnungen nach § 4 Abs. 2 hat die Bundesanstalt unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Anmerkungen:
1. 30. Oktober 2004: Artt. 1 Nr. 20, 6 S. 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004.
2. 1. November 2007: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. a, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
3. 1. November 2007: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. b, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.

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