§ 64a WpHG. Form der Kundenkommunikation

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[28. November 2021]
1§ 64a. Form der Kundenkommunikation. [1] Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellen ihren Kunden oder potenziellen Kunden alle gemäß diesem Abschnitt zur Verfügung zu stellenden Informationen in elektronischer Form bereit, es sei denn, der Kunde oder potenzielle Kunde ist ein Privatkunde oder potenzieller Privatkunde, der darum gebeten hat, die Informationen in schriftlicher Form zu erhalten. [2] In diesem Fall werden die Informationen kostenlos in schriftlicher Form bereitgestellt. [3] Wertpapierdienstleistungsunternehmen setzen Privatkunden oder potenzielle Privatkunden darüber in Kenntnis, dass sie die Möglichkeit haben, die Informationen in schriftlicher Form zu erhalten.
Anmerkungen:
1. 28. November 2021: Artt. 1 Nr. 10, 30 Abs. 4 des Dritten Gesetzes vom 3. Juni 2021.