§ 65 WpHG. Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[21. Juli 2019]
1§ 65. Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes.
(1) [1] Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes von dem Kunden insoweit eine Selbstauskunft über dessen Vermögen oder dessen Einkommen einzuholen, wie dies erforderlich ist, um prüfen zu können, ob der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von dem Kunden erworben werden, folgende Beträge nicht übersteigt:
- 1. 10.000 Euro, sofern der jeweilige Anleger nach seiner Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100.000 Euro verfügt, oder
- 22. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen Anlegers, höchstens jedoch 25.000 Euro.
(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Informationen auf Angaben des Kunden beruhen, hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben seines Kunden nicht zu vertreten, es sei denn, die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Kundenangaben ist ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt.
- Anmerkungen:
- 1. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 65, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 2. 21. Juli 2019: Artt. 3 Nr. 7 Buchst. a, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019.
- 3. 21. Juli 2019: Artt. 3 Nr. 7 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019.
- 4. 21. Juli 2019: Artt. 3 Nr. 7 Buchst. c, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019.
- 5. 21. Juli 2019: Artt. 3 Nr. 7 Buchst. d, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019.