§ 65a WpHG. Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über Wertpapiere im Sinne des § 6 des Wertpapierprospektgesetzes
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[21. Juli 2019]
1§ 65a. 2Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über Wertpapiere im Sinne des § 6 des Wertpapierprospektgesetzes.
(1) 3[1] Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor der Vermittlung des Vertragsschlusses über Wertpapiere im Sinne des § 6 des Wertpapierprospektgesetzes von dem nicht qualifizierten Anleger eine Selbstauskunft über dessen Vermögen oder dessen Einkommen in dem Umfang einzuholen, wie dies erforderlich ist, um prüfen zu können, ob der Gesamtbetrag der Wertpapiere, die von dem nicht qualifizierten Anleger erworben werden, folgende Beträge nicht übersteigt:
- 1. 10.000 Euro, sofern der jeweilige nicht qualifizierte Anleger nach seiner Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100.000 Euro verfügt, oder
- 42. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen nicht qualifizierten Anlegers, höchstens jedoch 25.000 Euro.
(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Informationen auf Angaben des nicht qualifizierten Anlegers beruhen, hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben seines nicht qualifizierten Anlegers nicht zu vertreten, es sei denn, die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben des nicht qualifizierten Anlegers ist ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt.
- Anmerkungen:
- 1. 21. Juli 2018: Artt. 5 Nr. 3, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018.
- 2. 21. Juli 2019: Artt. 3 Nr. 8 Buchst. a, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019.
- 3. 21. Juli 2019: Artt. 3 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019.
- 4. 21. Juli 2019: Artt. 3 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019.
- 5. 21. Juli 2019: Artt. 3 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019.