§ 163 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. Juli 1979][6. April 1973]
§ 163 § 163
(1) Für die Zwangsversteigerung eines eingetragenen Schiffs ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Schiff befindet; § 1 Abs. 2 gilt entsprechend. (1) Für die Zwangsversteigerung eines eingetragenen Schiffs ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Schiff befindet; der Reichsminister der Justiz kann die Zwangsversteigerungssachen den Amtsgerichten übertragen, bei denen ein Schiffsregister geführt wird.
(2) Für das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Schiffsregister. (2) Für das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Schiffsregister.
(3) [1] Die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gelten als Beteiligte, auch wenn sie eine Forderung nicht angemeldet haben. [2] Bei der Zwangsversteigerung eines Seeschiffes vertritt die Seeberufsgenossenschaft, bei der Zwangsversteigerung eines Binnenschiffes die Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft die übrigen Versicherungsträger gegenüber dem Vollstreckungsgericht. (3) [1] Die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gelten als Beteiligte, auch wenn sie eine Forderung nicht angemeldet haben. [2] Bei der Zwangsversteigerung eines Seeschiffes vertritt die Seeberufsgenossenschaft, bei der Zwangsversteigerung eines Binnenschiffes die Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft die übrigen Versicherungsträger gegenüber dem Vollstreckungsgericht.
[6. April 1973–1. Juli 1979]
1§ 163.
(1) Für die Zwangsversteigerung eines eingetragenen Schiffs ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Schiff befindet; der Reichsminister der Justiz kann die Zwangsversteigerungssachen den Amtsgerichten übertragen, bei denen ein Schiffsregister geführt wird.
(2) Für das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Schiffsregister.
2(3) [1] Die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gelten als Beteiligte, auch wenn sie eine Forderung nicht angemeldet haben. [2] Bei der Zwangsversteigerung eines Seeschiffes vertritt die Seeberufsgenossenschaft, bei der Zwangsversteigerung eines Binnenschiffes die Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft die übrigen Versicherungsträger gegenüber dem Vollstreckungsgericht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1941: Artt. 6 Nr. 2, 25 Halbs. 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1940.
2. 6. April 1973: Artt. 2 Nr. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1972, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen vom 8. Februar 1973, Bundesgesetzblatt Teil II 1973 Nummer 12 vom 23. März 1973 Seite 161.

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