§ 163 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[6. April 1973][1. Januar 1941]
§ 163 § 163
(1) Für die Zwangsversteigerung eines eingetragenen Schiffs ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Schiff befindet; der Reichsminister der Justiz kann die Zwangsversteigerungssachen den Amtsgerichten übertragen, bei denen ein Schiffsregister geführt wird. (1) Für die Zwangsversteigerung eines eingetragenen Schiffs ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Schiff befindet; der Reichsminister der Justiz kann die Zwangsversteigerungssachen den Amtsgerichten übertragen, bei denen ein Schiffsregister geführt wird.
(2) Für das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Schiffsregister. (2) Für das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Schiffsregister.
(3) [1] Die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gelten als Beteiligte, auch wenn sie eine Forderung nicht angemeldet haben. [2] Bei der Zwangsversteigerung eines Seeschiffes vertritt die Seeberufsgenossenschaft, bei der Zwangsversteigerung eines Binnenschiffes die Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft die übrigen Versicherungsträger gegenüber dem Vollstreckungsgericht. (3) Die Träger der Unfallversicherung und Invalidenversicherung gelten als Beteiligte, auch wenn sie eine Forderung nicht angemeldet haben.
[1. Januar 1941–6. April 1973]
1§ 163.
(1) Für die Zwangsversteigerung eines eingetragenen Schiffs ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Schiff befindet; der Reichsminister der Justiz kann die Zwangsversteigerungssachen den Amtsgerichten übertragen, bei denen ein Schiffsregister geführt wird.
(2) Für das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Schiffsregister.
(3) Die Träger der Unfallversicherung und Invalidenversicherung gelten als Beteiligte, auch wenn sie eine Forderung nicht angemeldet haben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1941: Artt. 6 Nr. 2, 25 Halbs. 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1940.

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