§ 163 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. Januar 1941][1. Januar 1900]
§ 163 § 163
(1) Für die Zwangsversteigerung eines eingetragenen Schiffs ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Schiff befindet; der Reichsminister der Justiz kann die Zwangsversteigerungssachen den Amtsgerichten übertragen, bei denen ein Schiffsregister geführt wird. (1) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke sich das Schiff befindet.
(2) Für das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Schiffsregister. (2) Für das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Schiffsregister.
(3) Die Träger der Unfallversicherung und Invalidenversicherung gelten als Beteiligte, auch wenn sie eine Forderung nicht angemeldet haben. (3) Die Berufsgenossenschaft für die Unfallversicherung und die Versicherungsanstalt für die Invaliditäts- und Altersversicherung gelten als Betheiligte, auch wenn sie eine Forderung nicht angemeldet haben.
[1. Januar 1900–1. Januar 1941]
1§ 163.
(1) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke sich das Schiff befindet.
(2) Für das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Schiffsregister.
(3) Die Berufsgenossenschaft für die Unfallversicherung und die Versicherungsanstalt für die Invaliditäts- und Altersversicherung gelten als Betheiligte, auch wenn sie eine Forderung nicht angemeldet haben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.

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