Bundesgerichtshof
Zur Frage der Urheber- und Eigentumsrechte an archäologischen Grabungsmaterialien.
BGH, Urteil vom 27. 9. 1990 – I ZR 244/88 – Grabungsmaterialien (lexetius.com/1990,13)
[1] Tatbestand: Die Kläger sind die Erben des im Jahre 1978 verstorbenen Prof. Dr. M. Dieser war seit 1958 Ordinarius für Vor- und Frühgeschichte an der philosophischen Fakultät der beklagten Universität; dort leitete er als Direktor das Institut für Ur- und Frühgeschichte. Die Parteien streiten um die Rechte am umfangreichen wissenschaftlichen Nachlaß des Verstorbenen.
[2] Das besondere wissenschaftliche Interesse Prof. Dr. M. galt, und zwar schon vor seiner Heidelberger Zeit, archäologischen Grabungen in Griechenland. Wissenschaftliche Arbeitsergebnisse, die auf einem sog. "Alten Thessalienblock" beruhten, brachte er bereits aus seiner Tätigkeit an den Universitäten München, wo er bis 1956 als hauptberuflicher Privatdozent lehrte, und Saarbrücken, wo er von 1956 bis 1958 aufgrund eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses ordentlicher Professor war, mit. Zwischen 1967 und 1977 leitete er weitere Forschungsarbeiten in Griechenland, die zu den unter dem Begriff "Neuer Thessalienblock" zusammengefaßten wissenschaftlichen Materialien führten. Im übrigen leitete er auch archäologische Grabungen in Frauenchiemsee, in Solnhofen und in Urach. Die Projekte Prof. Dr. M., insbesondere seine umfangreichen Arbeiten im griechischen Raum, wurden wesentlich durch Mittel der Deutschen Forschungsgemeinschaft gefördert, die zwischen 1964 und 1977 insgesamt 1. 730. 380, – DM zur Verfügung stellte.
[3] Beim Ableben Prof. Dr. M. befand sich ein erheblicher Teil der mit den genannten archäologischen Projekten zusammenhängenden Arbeitsmaterialien und Unterlagen im Institut für Ur- und Frühgeschichte der Beklagten. Dazu gehören u. a. Beschreibungen von Ausgrabungen, Aufstellungen, Manuskripte verschiedener Art, Briefwechsel, Tagebücher, Zeichnungen, Grabungspläne, Dias und Fotos.
[4] Die Kläger haben Stufenklage auf Auskunft und Herausgabe erhoben. Nachdem in der Berufungsinstanz die Erledigung des Auskunftsbegehrens in der Hauptsache rechtskräftig festgestellt worden ist, geht es in der jetzigen – in die Revisionsinstanz gelangten – Verfahrensstufe um Herausgabe des von den Klägern näher bezeichneten archäologischen Forschungsmaterials sowie einer in den Händen der Beklagten befindlichen Korrespondenz. Die Kläger haben vorgebracht, sie wollten den wissenschaftlichen Nachlaß einer wissenschaftlichen Institution ihrer Wahl zur Pflege und Veröffentlichung zur Verfügung stellen und hätten dafür die Römisch-Germanische-Kommission des Deutschen Archäologischen Instituts in Frankfurt in Aussicht genommen.
[5] Die Kläger sind der Ansicht, sie seien als Rechtsnachfolger Prof. Dr. M. im Wege des Erbgangs Eigentümer der die wissenschaftlichen Arbeiten des Erblassers betreffenden Unterlagen geworden. Der Eigentumserwerb des Erblassers beruhe auf § 950 BGB, und zwar nicht nur soweit er selbst wissenschaftliche Unterlagen eigenhändig angefertigt habe, sondern auch soweit unter seiner Anleitung durch Mitarbeiter derartige Arbeitsmaterialien wie Grabungstagebücher, Zeichnungen u. ä. angefertigt worden seien. Der Erblasser sei Hersteller im Sinne des § 950 BGB gewesen, da sämtliche Unterlagen aus Projekten stammten, die von ihm aus eigener Initiative geplant und vorbereitet worden seien, deren Finanzierung er in eigener Person sichergestellt habe und die er dann wissenschaftlich und tatsächlich persönlich geleitet habe. Förderungsmittel der Deutschen Forschungsgemeinschaft seien ihm persönlich bewilligt worden; er allein sei für die Verwendung verantwortlich gewesen. Natürlich habe er die Grabungsarbeiten nicht alleine durchführen können, sondern weitere Arbeitskräfte, Fachleute anderer Disziplinen, wissenschaftliche Mitarbeiter, auch des Instituts, sowie Studenten herangezogen. Diese seien aber nur nach seinen Anweisungen und Vorstellungen tätig geworden; die wissenschaftliche Verantwortung habe stets bei ihm gelegen. Alle streitigen Materialien seien Prof. Dr. M., gerade auch im Hinblick auf die Forschungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG, persönlich zuzuordnen. Als Hersteller müsse der in Angelegenheiten der wissenschaftlichen Forschung frei und unabhängig von jeder Weisungs- und Eingriffsmöglichkeit der Hochschule wirkende Professor angesehen werden. Nur er könne bestimmen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise eine im Rahmen der Forschungsarbeiten entstandene Unterlage weiter ausgewertet und wie sie künftig behandelt werden solle. Es sei seine unbeeinflußte Entscheidung, ob die erstellten Materialien vernichtet oder als Grundlage wissenschaftlicher Publikationen verwendet würden; seine Dienstpflicht zur Tätigkeit in Forschung und Lehre bringe ihn hinsichtlich der einzelnen Forschungstätigkeit und der dabei anfallenden wissenschaftlichen Materialien und Unterlagen in keinerlei weisungsabhängige Stellung gegenüber der Hochschule. Daran änderten auch seine beamtenrechtlichen Pflichten gegenüber der Beklagten nichts. Diese könnten nicht in seine wissenschaftliche Freiheit eingreifen und keineswegs dazu führen, daß er seine Forschungsarbeiten im Auftrage und für die Beklagte durchgeführt habe. Dem Erblasser habe auch das Urheberrecht an den streitigen Unterlagen zugestanden. Der Beklagten stehe kein urheberrechtliches Nutzungsrecht zu, das sie zum Besitz berechtigen könnte.
[6] Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, den Klägern stehe kein Herausgabeanspruch zu, da sie, die Beklagte, selbst Eigentümerin aller von Prof. Dr. M. erarbeiteten oder unter seiner Leitung zustande gekommenen wissenschaftlichen Unterlagen geworden sei; denn nicht der Wissenschaftler, sondern sie selbst sei als Hersteller im Sinne des § 950 BGB anzusehen. Ihr stünden auch die urheberrechtlichen Nutzungsrechte zu. Prof. Dr. M. habe seine Arbeiten als beamteter Hochschullehrer in Erfüllung seiner Dienstpflicht für die Universität durchgeführt. Die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG garantiere ihm zwar Unabhängigkeit bei der inhaltlichen Bestimmung und Gestaltung seiner Forschungsarbeiten; die im Forschungsbetrieb erarbeiteten Leistungen seien jedoch für die Universität erbracht, deren Pflicht es wiederum sei, sie der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Die Universität sei nicht nur eine Beschaffungsstelle für persönliche, sachliche und finanzielle Mittel, um Professoren in den Stand zu versetzen, ihren Forschungsaufgaben nachzugehen und dann die entstandenen Materialien für eigene Zwecke ohne Rücksicht auf die von der Allgemeinheit aufgebrachten Steuergelder für sich zu behalten. Dabei sei auch zu bedenken, daß die Förderungsmittel der Deutschen Forschungsgemeinschaft an die Bedingung geknüpft seien, daß nicht publizierte Arbeitsergebnisse in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden sollten. Die auf wissenschaftlichen Arbeiten in diesem Rahmen beruhenden Unterlagen und Materialien stünden nicht im Privateigentum des Hochschullehrers oder seiner Erben. Auch die von Prof. Dr. M. von München und Saarbrücken mitgebrachten Arbeitsmaterialien seien in das Eigentum der Beklagten übergegangen; ihre Auswertung sei im wesentlichen in Heidelberg im Rahmen der Tätigkeit des Verstorbenen am Institut für Ur- und Frühgeschichte erfolgt. Die weiter erarbeiteten Forschungsergebnisse seien Grundlage auch von Arbeiten, die nach dem Tode Prof. Dr. M. an diesem Institut fortgesetzt würden und werden sollten; sie seien zur kontinuierlichen Weiterführung der Forschung auf den betreffenden Gebieten unerläßlich. Im übrigen sei vor allem zu bedenken, daß Prof. Dr. M. seine Forschungen keineswegs allein durchgeführt habe. Vielmehr hätten in erheblichem Umfang seine Mitarbeiter, die im Dienste der Universität stünden, selbständige wissenschaftliche Leistungen eingebracht. Die Grabungsarbeiten seien viel zu umfänglich und vielfältig gewesen, als daß Prof. Dr. M. sie stets persönlich habe verantwortlich leiten und überwachen können; in wesentlichen Teilen hätten Mitarbeiter Verantwortung mitgetragen.
[7] Das Landgericht hat die Herausgabeklage hinsichtlich der archäologischen Forschungsmaterialien abgewiesen und ihr lediglich hinsichtlich der wissenschaftlichen Korrespondenz stattgegeben.
[8] Das Oberlandesgericht (OLG Karlsruhe GRUR 1988, 536ff) hat die Beklagte auf die Berufung der Kläger zur Herausgabe der Forschungsmaterialien verurteilt. Die Berufung der Beklagten führte hinsichtlich eines geringen Teils der Korrespondenz zur Klageabweisung. Zuvor hatten die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich eines größeren Teils der Korrespondenz in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte diesen Teil herausgegeben hatte.
[9] Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
[10] Entscheidungsgründe: I. 1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagte den Klägern gemäß § 985 BGB zur Herausgabe der wissenschaftlichen Grabungsmaterialien und des größten Teils der Korrespondenz verpflichtet sei. Dazu hat es ausgeführt: Der Erblasser habe nach § 950 Abs. 1 Satz 2 BGB Eigentum an den Materialien und Unterlagen erworben. Er sei Hersteller im Sinne dieser Bestimmung. Dies folge aus seiner Rechtsstellung als Hochschullehrer im Rahmen seiner archäologischen Forschungen. Der Hochschullehrer forsche zwar in aller Regel nicht privat. Andererseits leiste er seine wissenschaftliche Forschungsarbeit aber auch nicht für die Universität oder für seinen Dienstherrn, das Land. Seine Dienstpflicht zur Forschung habe vielmehr zum Inhalt, daß er sich um freie und eigenverantwortliche wissenschaftliche Erkenntnisse im Interesse der Allgemeinheit bemühe. Seine Tätigkeit werde maßgebend durch das Grundrecht auf Freiheit von Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG bestimmt. Seine Forschungsarbeit sei nicht weisungsabhängig und auch nicht darauf gerichtet, dem Dienstherrn Arbeitsergebnisse für seine Zwecke zur Verwertung zur Verfügung zu stellen. Die Hochschule sei lediglich der organisatorische Rahmen, innerhalb dessen durch den Hochschullehrer Forschung betrieben werde. Sie habe dem Hochschullehrer die persönlichen und sachlichen Grundlagen, die erforderlichen Arbeitsbedingungen zur Verfügung zu stellen; dementsprechend setze das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit auch voraus, daß dem Hochschullehrer diejenigen Sach- und Personalmittel zur Verfügung stünden, die ihn überhaupt erst in die Lage versetzen, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben. Soweit bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungstätigkeit eines Hochschullehrers Verarbeitungsvorgänge im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB stattfänden, könne deshalb in aller Regel nicht die Universität oder das Land Hersteller sein und Eigentümer werden. Dies sei vielmehr der Wissenschaftler selbst hinsichtlich der von ihm oder seinen Mitarbeitern gefertigten Materialien, jedenfalls soweit er das Forschungsprojekt verantwortlich leite und seine Mitarbeiter entsprechend seinen Vorstellungen, Vorschlägen und Anweisungen tätig würden, ohne ihrerseits selbständig Forschungsarbeit zu leisten. Dies gelte auch für die vorliegend in Rede stehenden Grabungszeichnungen, Pläne, Grabungstagebücher, Verzeichnisse, Filmdokumentationen und dergleichen, auch wenn diese Unterlagen zu einem erheblichen Teil nicht vom Erblasser eigenhändig angefertigt worden seien. Dies gelte um so mehr, als die Aufwendungen für die Projekte im wesentlichen aus Mitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft bestritten worden seien; denn diese Mittel seien dem Erblasser als dem verantwortlichen Forscher gewährt worden.
[11] Im Interesse der Allgemeinheit sei allerdings – jedenfalls nach dem Tode des Hochschullehrers – ein zeitlich und sachlich auf das Notwendige beschränktes Besitzrecht der Beklagten anzuerkennen. Um ein solches Besitzrecht in Anspruch nehmen zu können, müsse die Beklagte aber hinsichtlich der einzelnen Unterlagen konkret dartun, daß sie diese derzeit noch zu bestimmten wissenschaftlichen Arbeiten benötige. In einem solchen Falle könne sie von den Erben – unter Umständen auch noch zu einem späteren Zeitpunkt – eine befristete Zurverfügungstellung der benötigten Materialien verlangen. Im vorliegenden Verfahren habe die Beklagte die Voraussetzungen eines Besitzrechts nicht substantiiert dargetan. Sie habe lediglich eine Reihe von Dissertationen aufgeführt, ohne darzulegen, welche wissenschaftlichen Unterlagen dazu im einzelnen benötigt würden; dies gelte auch für das Vorbringen der Beklagten, Prof. Dr. H. benötige die Materialien für Vorlesungen und Seminare.
[12] Die Beklagte könne dem Herausgabeanspruch der Kläger auch keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte entgegensetzen. Sie habe selbst kein Urheberrecht an den Materialien erworben, Nutzungsrechte seien ihr nicht eingeräumt worden.
[13] 2. Die Revision der Beklagten hat überwiegend Erfolg. Sie führt bezüglich des Anspruchs auf Herausgabe der Grabungsmaterialien zur Wiederherstellung des die Klage insoweit abweisenden landgerichtlichen Urteils und bezüglich des Anspruchs auf Herausgabe der Korrespondenz teilweise zur Klageabweisung.
[14] II. Herausgabe der Grabungsmaterialien. Die Klage auf Herausgabe der Grabungsmaterialien ist unbegründet. Die Kläger sind zwar Eigentümer der Materialien; ihr Herausgabeverlangen gemäß § 985 BGB scheitert jedoch daran, daß der Beklagten ein dauerhaftes Recht zum Besitz im Sinne des § 986 Abs. 1 BGB zusteht.
[15] 1. Streitgegenstand der Herausgabeklage sind archäologische Forschungsmaterialien. Es handelt sich bei ihnen nicht um die eigentlichen Grabungsobjekte; diese befinden sich entweder noch freigelegt am Fundort, in Museen oder an anderen Stellen. Es geht auch nicht primär um Auswertungen der Ergebnisse archäologischer Forschungsarbeit. Das Herausgabeverlangen bezieht sich vielmehr auf die Dokumentation und damit zugleich auf das Ergebnis der sammelnden und sichtenden Forschungstätigkeit, wie sie in den vom Erblasser und seinen Mitarbeitern erstellten Grabungsplänen (über das zu erschließende Gebiet, den Fortgang der Grabungsarbeiten und die Fundorte), in Fundbeschreibungen einschließlich (teils farbiger) Zeichnungen, Dias und Lichtbildern von Grabungsarbeiten und -funden, in Grabungstagebüchern sowie in Berichten festgehalten ist.
[16] 2. Als Grundlage für den Anspruch der Kläger auf Herausgabe dieser Materialien kommt im Streitfall nur das Eigentum und nicht auch das Urheberrecht in Betracht. Denn das Urheberrecht gewährt dem Werkschöpfer oder seinem Rechtsnachfolger nur Ausschließlichkeitsrechte am (immateriellen) geistigen Eigentum, nicht aber ein Recht auf Eigentum oder Besitz an den einzelnen Werkstücken (vgl. BGH, Urt. v. 26. 10. 1951 – I ZR 93/51, GRUR 1952, 257, 258 – Krankenhaus-Kartei). Es kommt vorliegend deshalb maßgebend auf die Eigentumslage nach den sachenrechtlichen Regeln des BGB an. Diese kann aber nicht völlig losgelöst von der urheberrechtlichen Beurteilung gesehen werden. Es liegt in der Natur der streitgegenständlichen Forschungsmaterialien, daß ihr eigentlicher Wert im geistigen Eigentum und nicht im Sacheigentum liegt. Sie sind nicht als Wirtschaftsgut zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung hergestellt worden (vgl. nachfolgend unter 3.).
[17] Im Streitfall könnten die in Rede stehenden Forschungsmaterialien einem Urheberrechtsschutz entweder als Schriftwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG (bzw. als Lichtbilder nach § 72 Abs. 1 UrhG) oder als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG zugänglich sein. Für sie kann Urheberrechtsschutz in Anspruch genommen werden, sofern es sich bei ihnen um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Zu einer abschließenden Beurteilung, ob sämtliche Grabungsmaterialien diese Voraussetzung erfüllen, bedürfte es näherer Feststellungen zu den einzelnen Unterlagen. Denn für einen Urheberrechtsschutz kommen nicht die gesamten Materialien als Einheit in Betracht, sondern die jeweiligen konkreten Unterlagen, die einzeln zu bewerten sind. Dabei sind die Besonderheiten archäologischer Forschungsarbeit zu berücksichtigen, deren Aufzeichnung einerseits eine rein tatsächliche (schriftliche, bildhafte oder zeichnerische) Dokumentation der jeweiligen Grabungsfortschritte darstellt, andererseits aber auch (zugleich) das Ergebnis einer planmäßigen, wissenschaftlich vorbereiteten archäologischen Such- und Sichtungsarbeit. Ein Urheberrechtsschutz kommt dabei für alle Grabungsergebnisse in Betracht, in denen die suchende, sichtende und auswählende Forschungstätigkeit des Archäologen einen eigenschöpferischen Niederschlag gefunden hat. Mit dem Berufungsgericht kann indessen dahingestellt bleiben, ob sämtliche Materialien einen solchen eigenschöpferischen Gehalt aufweisen. Denn Werkschöpfer (§ 7 UrhG) wäre – wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat – in keinem Falle die beklagte Universität, sondern entweder Prof. Dr. M., sofern er die Grabungen eigenverantwortlich geplant und geleitet sowie die fraglichen Materialien eigenschöpferisch gestaltet hat, oder aber seine Mitarbeiter – gegebenenfalls in Miturheberschaft mit Prof. Dr. M. –, sofern diese die Materialien in eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit eigenschöpferisch geschaffen haben sollten. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß Prof. Dr. M. der Beklagten keine Nutzungsrechte eingeräumt hat, und zwar weder stillschweigend noch im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses nach § 43 UrhG (vgl. auch BGH GRUR 1952, 257, 258 – Krankenhaus-Kartei; BGH, Urt. v. 6. 2. 1985 – I ZR 179/82, GRUR 1985, 529, 530 – Happening). Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, daß sich die rechtliche Stellung des forschenden Hochschullehrers in aller Regel von derjenigen des wissenschaftlich im Interesse seines Arbeitgebers und zu dessen Nutzen tätigen Arbeitnehmers oder sonstigen Dienstverpflichteten unterscheide; bei letzteren werde häufig davon auszugehen sein, daß die Arbeitsergebnisse einschließlich aller insoweit erstellten Unterlagen dem Dienstherrn zur Nutzung zukommen sollen. Der Hochschullehrer forsche hingegen in freier und eigenverantwortlicher Stellung. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. auch nachfolgend unter 3. b). Abweichende Abreden zwischen Prof. Dr. M. und der Beklagten sind nicht behauptet worden; auch sonst lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Daher muß auch im Streitfall der Grundsatz gelten, daß die Übertragung von weisungsfreien und selbst gewählten Forschungsaufgaben, die sogenannte zweckfreie Forschung, nur zu Forschungsbemühungen und eventuell zu Veröffentlichungen verpflichtet, nicht aber zu bestimmten Forschungsergebnissen zum Zwecke der Nutzung durch den Hochschulträger (vgl. Rehbinder, Festschrift für Hubmann, 1985, S. 359, 265).
[18] 3. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Erblasser sei nach § 950 Abs. 1 BGB Eigentümer der Grabungsmaterialien geworden. Nach dieser Bestimmung erwirbt, wer durch Verarbeitung eine neue bewegliche Sache herstellt, das Eigentum an dieser Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung erheblich geringer ist als der Wert des verarbeiteten Stoffes; als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren und ähnliches. Die streitgegenständlichen Grabungsmaterialien (wie Ausgrabungsbeschreibungen, Tagebücher, Manuskripte, Aufstellungen, Zeichnungen, Grabungspläne, Dias, Fotos u. a.) sind in diesem Sinne durch Verarbeitung hergestellt worden.
[19] Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung ist der Erblasser Hersteller im Sinne dieser Bestimmung. Nach der Rechtsprechung ist als Hersteller grundsätzlich derjenige anzusehen, in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Herstellung erfolgt; maßgebend ist die Verkehrsauffassung eines mit den Verhältnissen vertrauten objektiven Betrachters (BGH, Urt. v. 25. 2. 1983 – V ZR 299/81, NJW 1983, 2022, 2023; auch BGHZ 14, 114, 117; 20, 159, 163). Auf diese Begriffsbestimmung und die von Rechtsprechung und Lehre weiter entwickelten Zuordnungskriterien kann im Streitfall nur mit Einschränkungen zurückgegriffen werden. Denn sie sind auf den Regelfall der Verarbeitung einer Sache zu einem Wirtschaftsgut und auf dessen Eingliederung in den Wirtschaftsablauf zugeschnitten. Darum geht es hier nicht. Die streitgegenständlichen Forschungsmaterialien sind nicht zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung hergestellt worden. Die Zuordnung des Eigentums hat daher nach anderen Kriterien zu erfolgen. Abzustellen ist hier auf den Charakter der Forschungsmaterialien, auf ihre Zweckbestimmung und die konkret gegebene Interessenlage zwischen Hochschullehrer und Universität (vgl. BGH GRUR 1952, 257, 258f zur Frage der Herausgabe einer Krankenhauskartei an einen Chefarzt zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung). Auch Parteivereinbarungen darüber, wer Hersteller sein soll, können erheblich sein (st. Rspr., vgl. BGHZ 20, 159, 163f); ebenso besondere gesetzliche Regeln über die Zuordnung des Eigentums.
[20] a) Vertragliche Abreden zwischen dem verstorbenen Prof. Dr. M. und der beklagten Universität, die für die Frage nach dem Eigentum an den Forschungsmaterialien bedeutsam sein könnten, sind von den Parteien nicht vorgetragen worden. Entgegen der Auffassung der Revision ist eine unmittelbare Eigentumszuordnung auch nicht aufgrund der von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) erlassenen "Richtlinien für die Verwendung, Bewirtschaftung und Abrechnung der Sachbeihilfen der DFG als Drittmittel" möglich. Die Richtlinien der DFG, die die Projekte des verstorbenen Prof. Dr. M. wesentlich gefördert hat (zwischen 1964 und 1977 mit über 1, 7 Mio. DM), sind Bestandteil der dem Hochschullehrer erteilten Bewilligungsbescheide geworden (vgl. z. B. Bescheid vom 21. 5. 1976) und binden daher auch die Kläger als Rechtsnachfolger. Die Richtlinien sehen unter II. 3. vor, daß wissenschaftliche Geräte und sonstige Einrichtungen, deren Beschaffungswert einzeln 10. 000, – DM netto übersteigt, Eigentum der DFG bleiben und dem Hochschullehrer leihweise zur Verfügung gestellt werden; bei einem Beschaffungswert unter 10. 000, – DM sollen die Geräte mit dem Zeitpunkt der Beschaffung in das Eigentum des Landes übergehen. Für die Beschaffung von Verbrauchsmaterial und Spezialliteratur ist unter II. 4. ergänzend geregelt, daß ebenfalls das Land unmittelbar Eigentum erwirbt. Diese Regelungen sind hier nicht einschlägig. Denn sie enthalten keine Eigentumszuordnung hinsichtlich der durch Verarbeitung neu entstandenen Sachen, wie der streitgegenständlichen Forschungsmaterialien. Insofern greift aber die Regelung unter VII der Richtlinien ein. Danach sind Arbeits- und Zwischenergebnisse, die nicht publiziert werden, der Allgemeinheit in anderer geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen, sofern daran ein wissenschaftliches Interesse besteht. Auch die DFG ist in ihrem Schreiben vom 24. August 1980 an die Beklagte davon ausgegangen, daß die unter Leitung des verstorbenen Prof. Dr. M. hergestellten Forschungsmaterialien unter Abschnitt VII der Richtlinien fallen. Die darin enthaltene Regelung setzt aber das Eigentum und ausschließliche Nutzungsrecht des Hochschullehrers voraus und kann, soweit es um die Eigentumsfrage geht, nur als schuldrechtliche Verfügungsbeschränkung im Sinne des § 137 Satz 2 BGB verstanden werden (vgl. dazu nachfolgend unter II. 4.).
[21] Auch aus den von der Revision angeführten hochschulrechtlichen Gesetzesbestimmungen lassen sich keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Herstellereigenschaft der Beklagten ziehen. Die Revision verweist auf § 10 Abs. 3 und § 79 Abs. 1 und 2 des Baden-Württembergischen Hochschulgesetzes (HG) vom 27. Juli 1973 (GVBl. S. 246) sowie auf die Parallelbestimmungen des ab 1. Januar 1978 geltenden Baden-Württembergischen Universitätsgesetzes (UG) vom 22. Januar 1977 (GVBl. S. 473). Nach § 10 Abs. 3 HG müssen alle Einnahmen – wozu auch Zuwendungen Dritter zur Wissenschaftsförderung gehören – und Ausgaben der Universitäten in den Staatshaushaltsplan eingestellt werden. Nach § 79 Abs. 1 und 2 HG sind Gegenstände, die die Universität überwiegend mit Mitteln des Landes oder Bundes erwirbt, dem Vermögen des Landes zuzuführen; das Vermögen der Universität und seine Erträge dürfen nur für Zwecke der Universität, zweckbestimmte Zuwendungen Dritter nur entsprechend der Zweckbestimmung verwendet werden. Die Revision meint, aufgrund dieser Bestimmungen würden die mit Mitteln der DFG erworbenen Gegenstände in das Eigentum des Landes übergegangen sein. Es kann auf sich beruhen, ob die Zuwendungen der DFG überhaupt als Bundes- oder Landesmittel im Sinne des § 79 Abs. 1 HG anzusehen sind. Denn durch die angeführten Vorschriften wird lediglich das Eigentum an erworbenen (gekauften) Gegenständen geregelt, nicht aber an solchen, an denen durch Verarbeitung gemäß § 950 Abs. 1 BGB neues (originäres) Eigentum begründet wird. Insoweit gilt nichts anderes als vorstehend im Zusammenhang mit der Auslegung der DFG-Richtlinien ausgeführt.
[22] Ohne Erfolg versucht die Revision auch, die Zuordnung des Eigentums an den Forschungsmaterialien zugunsten der Beklagten aus beamtenrechtlichen Regelungen herzuleiten. Die Revision beruft sich auf § 79 Abs. 3 des Baden- Württembergischen Landesbeamtengesetzes (= § 73 Abs. 3 LBG a. F.), das nach § 30 Abs. 1 HG (ähnlich § 61 Abs. 1 UG) auch für Universitätslehrer gelte. Nach dieser Vorschrift, die wörtlich mit § 61 Abs. 3 BBG übereinstimmt, hat der Beamte auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Verlangen des Dienstvorgesetzten "amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge", auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben; die gleiche Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben. Die streitgegenständlichen Forschungsmaterialien werden von dieser Bestimmung nicht erfaßt. Die Vorschrift dient der Wahrung der Amtsverschwiegenheit und soll sicherstellen, daß amtliche Unterlagen über dienstliche Vorgänge nicht in unbefugte Hände geraten (vgl. Plog/Wiedow/Beck, Kommentar zum BBG, § 61 Rdn. 13). Die in Rede stehenden wissenschaftlichen Grabungsmaterialien sind keine amtlichen Unterlagen in diesem Sinne, sondern die Aufzeichnung der Forschungstätigkeit und damit auch ein dem verstorbenen Prof. Dr. M. zuzurechnendes Ergebnis archäologischer Forschungsarbeit. Dies folgt aus der rechtlichen Stellung des Hochschullehrers im Rahmen seiner Forschungstätigkeit (vgl. nachfolgend unter II. 3. b). Es handelt sich daher auch nicht um Aufzeichnungen über dienstliche Vorgänge.
[23] b) Mangels besonderer vertraglicher Abreden und einschlägiger gesetzlicher Regelungen ist die für die Zuordnung des Eigentums nach § 950 Abs. 1 BGB maßgebende Herstellereigenschaft daher nach der Zweckbestimmung der konkreten Grabungsmaterialien und der konkreten Interessenlage zwischen Hochschullehrer einerseits und Universität andererseits zu beurteilen.
[24] Die Zweckbestimmung dieser archäologischen Grabungsdokumentation ist rein wissenschaftlicher Natur. Die Dokumentation ist das Ergebnis sogenannter zweckfreier Forschung (vgl. oben unter II. 2.). Das Berufungsgericht hat bei der maßgebenden Frage, ob sie in erster Linie wissenschaftlichen Zwecken des Hochschullehrers oder der Universität dient, zutreffend auf die besondere Rechtsstellung des verstorbenen Prof. Dr. M. als Hochschullehrer abgehoben. Diese ist zunächst durch seine dienstrechtliche Stellung gekennzeichnet (vgl. § 46 HRG), die ihm das Tätigwerden in Forschung und Lehre als dienstliche Aufgabe auferlegt (vgl. § 28 Abs. 1 HG, § 64 Abs. 1, § 28 Abs. 2 UG), und zwar gegenüber seinem Dienstherrn, dem Land (vgl. § 10 Abs. 4 HG, § 9 Abs. 1 UG). Das bedeutet aber entgegen der Annahme der Revision nicht, daß er damit einem weisungsabhängigen Arbeitnehmer gleichzustellen ist, dessen im Rahmen eines Dienstverhältnisses durch Verarbeitung geschaffene Arbeitsergebnisse eigentumsrechtlich in der Regel unmittelbar dem Dienstherrn zuzuordnen sind (zur Herstellereigenschaft des Dienstherrn bzw. Betriebsinhabers vgl. BGH GRUR 1952, 257, 258 – Krankenhaus-Kartei; Soergel/Mühl, Kommentar zum BGB, Bd. 6, 12. Aufl. 1989, § 950 Rdn. 4 m. w. N.). Denn die Rechtsstellung des Hochschullehrers wird – wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat – über die rein dienstrechtliche Stellung hinaus wesentlich dadurch charakterisiert, daß er die seiner Universität jeweils obliegenden wissenschaftlichen Aufgaben durch Forschung und Lehre in seinem Fach selbständig wahrnimmt (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 HRG; grundlegend BVerfGE 35, 79, 126f; 47, 327, 388). Land und Universität haben sicherzustellen, daß er seine wissenschaftliche Tätigkeit im Rahmen der durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Freiheit von Forschung und Lehre ausüben kann (vgl. § 3 Abs. 1 HRG). Aufgrund dieser besonderen Stellung des Hochschullehrers bei der Durchführung seiner wissenschaftlichen Arbeit und bei der Anfertigung der seine Forschungen begleitenden und aus ihnen resultierenden Arbeitsunterlagen konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei folgern, daß seine Situation eine grundsätzlich andere ist als die des weisungsabhängigen Arbeitnehmers oder Beamten, der für und im Interesse seines Arbeitgebers oder Dienstherrn und zu dessen Nutzen Arbeitsergebnisse zur Verfügung zu stellen und Materialien anzufertigen hat. Seine Forschungsarbeit ist – anders als zum Beispiel die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit des Wissenschaftlers in einem Wirtschaftsunternehmen – jedenfalls vorliegend nicht darauf gerichtet, dem Dienstherrn Arbeitsergebnisse für seine Zwecke zur (wirtschaftlichen und/oder wissenschaftlichen) Nutzung zur Verfügung zu stellen (vgl. auch Rehbinder, Festschrift Hubmann, 1985, S. 359, 365f). Das kann im Einzelfall aufgrund besonderer Abreden oder Umstände anders sein, zum Beispiel wenn die Forschungsarbeit erkennbar in ein größeres, längerfristiges Forschungsprojekt einer bestimmten Universität eingebunden ist und im Rahmen des Gesamtprojekts nutzbar gemacht werden soll. Derartige Umstände sind im Streitfall nicht ersichtlich. Die hier in Rede stehenden Aufzeichnungen, Pläne und ähnliches des verstorbenen Prof. Dr. M. bleiben vielmehr ungeachtet des Umstandes, daß er sie im Rahmen seines Dienstverhältnisses gefertigt hat, seine freie und eigenverantwortliche, ihm zuzurechnende wissenschaftliche Leistung. Im übrigen brachte er wissenschaftliche Arbeitsergebnisse, die auf einem sog. "Alten Thessalienblock" beruhten, bereits aus seiner früheren Tätigkeit an anderen Universitäten mit.
[25] Andererseits ist – wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat – seine bei den archäologischen Grabungen in Griechenland und in Deutschland geleistete Forschungsarbeit, die er in Ausübung seiner Dienstverpflichtung als Hochschullehrer erbrachte, auch unter Beachtung der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG nicht seinem privaten Bereich zuzurechnen, zumal er ganz erhebliche Personal- und Sachmittel in Anspruch genommen hatte, die ihm im Rahmen des Universitätsbetriebs aus Steuergeldern oder von dritter Seite zur Verfügung gestellt worden waren. Wenn er auch – wie ausgeführt – grundsätzlich nicht verpflichtet war, seinem Dienstherrn – sei es die Anstellungsbehörde, sei es die Beschäftigungsbehörde – die in Rede stehenden Arbeitsergebnisse zur Verfügung zu stellen, so hatte seine Dienstpflicht zur Forschung doch zum Inhalt, daß er sich um freie und eigenverantwortliche Erkenntnisse im Interesse der Allgemeinheit bemühte. Dieses Allgemeininteresse erfordert es – so wie es auch die Richtlinien der DFG für die von ihr geförderten Projekte vorsehen (unter Nr. VII) –, nicht veröffentlichte Arbeits- oder Zwischenergebnisse, an denen ein wissenschaftliches Interesse besteht, der Allgemeinheit in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Eine Eigentumszuordnung gegenüber dem jeweiligen Dienstherrn ist damit allerdings nicht zwingend verbunden. Ob und in welcher Weise Arbeitsergebnisse für weitere wissenschaftliche Forschungen zugänglich gemacht werden können, ist eine Frage des Einzelfalls, zu deren Beantwortung auch eine allgemein oder für einzelne Fachbereiche bestehende Übung eine Rolle spielen kann. So besteht etwa an Manuskripten eines Hochschullehrers für Zwecke der Lehre (z. B. Vorlesungsmanuskripten u. ä.) sowie an Manuskripten zu Forschungsarbeiten in Form von Gutachten, Aufsätzen, Lehrbüchern, Monographien u. ä. neben dem Urheberrecht an der in ihnen verkörperten geistigen Leistung grundsätzlich auch Sacheigentum des Hochschullehrers an den Materialien selbst.
[26] Für die streitgegenständliche Grabungsdokumentation kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nichts anderes gelten. Sie stellt die Aufzeichnung und damit das Ergebnis jahrzehntelanger archäologischer Forschungsarbeit des verstorbenen Prof. Dr. M. dar, die er zwar im Rahmen seines jeweiligen Dienstverhältnisses, nicht aber für die jeweilige Universität, der er angehörte, erbrachte. Ihm mußte es bei Beachtung der Forschungsfreiheit zu Lebzeiten freistehen, selbst und unabhängig darüber zu entscheiden, ob und in welcher Weise die Forschungen weitergeführt und ihre Ergebnisse ausgewertet werden. Diese weitgehende und von der Zugehörigkeit zur jeweiligen Universität unbeeinflußte Dispositionsfreiheit rechtfertigt es, ihn, soweit Verarbeitungsvorgänge im Sinne des § 950 BGB in Rede stehen, als Hersteller der Dokumentation anzusehen. Nur in dieser Eigenschaft war auch die Kontinuität seiner archäologischen Forschungsarbeit gewährleistet. Denn erst die damit verbundene Zuordnung des Sacheigentums garantierte – neben den ihm als Werkschöpfer ohnehin zustehenden Urheberrechten (vgl. oben II. 2.) – eine vom Wechsel des Dienstherrn unabhängige Fortsetzung seiner Forschungen und einen jederzeitigen und ungestörten Zugriff auf die Materialien. Sie ermöglichte ihm – wie die Kläger in ihrer Revisionserwiderung zu Recht ausführen – die durch die Forschungsfreiheit gebotene Entscheidung darüber, welches Forschungsziel er sich setzte, mit welchen Mitteln er dieses Ziel zu erreichen unternahm, wann er das Ziel für erreicht, die Materialien für ausgewertet hielt; ob er Vorbereitungsarbeiten und dabei geschaffene Materialien anderen zur Auswertung überlassen, in welchem Maße er andere zur Auswertung heranziehen wollte, da nur diese Auswahl gewährleistete, daß das von ihm eigenverantwortlich gesetzte Forschungsziel weiterverfolgt werden konnte. Die Eigentumszuordnung überläßt es dem Forscher auch grundsätzlich, darüber zu bestimmen, ob eine Forschungsarbeit mit seinem Tode endet oder ob sie von ihm ausgewählte Nachfolger findet, soweit er auf deren Auswahl durch die Überlassung von Forschungsmaterialien Einfluß nehmen kann. In diesen Befugnissen kann er allenfalls durch vorrangige Interessen der Allgemeinheit an einem jederzeitigen Zugang zu den Forschungsergebnissen eingeschränkt sein.
[27] Die hier gegebene Interessenlage ist nicht mit jener vergleichbar, die in der Senatsentscheidung "Krankenhaus-Kartei" (BGH GRUR 1952, 257ff), auf die sich die Revision beruft, gegeben war. Die dort in Rede stehende Krankenkartei diente wesentlich der Behandlung der Patienten und war damit im Rahmen des Dienstverhältnisses für den Klinikbetrieb und nicht für wissenschaftliche Forschungszwecke des Chefarztes hergestellt worden.
[28] Der Herstellereigenschaft Prof. Dr. M. steht – unabhängig von der urheberrechtlichen Beurteilung – nicht entgegen, daß die Forschungsmaterialien unter wesentlicher Mitwirkung von Institutsangehörigen, Studenten und hinzugezogenen Dritten erstellt worden sind. Denn nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind die archäologischen Forschungsarbeiten im wesentlichen von ihm geplant, eigenverantwortlich geleitet und überwacht worden. Daß die Forschungsarbeiten mit erheblicher Finanzierungshilfe der DFG gefördert wurden, ist – wie oben ausgeführt – auf die Herstellereigenschaft ebenfalls ohne Einfluß.
[29] 4. Soweit das Berufungsgericht der Beklagten gegenüber dem auf das Eigentum gestützten Herausgabeanspruch ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 Abs. 1 BGB versagt hat, halten seine Ausführungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
[30] Das Berufungsgericht gesteht der Beklagten zwar grundsätzlich ein zeitlich und gegenständlich beschränktes Besitzrecht an den Materialien zu, sofern einzelne Unterlagen für bestimmte wissenschaftliche Arbeiten benötigt werden; im konkreten Fall läßt es ein solches Besitzrecht aber daran scheitern, daß die Beklagte die Voraussetzungen nicht schlüssig dargetan habe.
[31] Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob das Berufungsgericht zu hohe Anforderungen an die Darlegungslast der Beklagten gestellt hat. Denn selbst mit der Zubilligung eines eingeschränkten Besitzrechts würde den – auch vom Berufungsgericht anerkannten – berechtigten Belangen der beklagten Universität nicht genügt. Auch die Erfüllung der vom Berufungsgericht angenommenen Verpflichtung der Erben, die Grabungsdokumentation für spätere Forschungen zugänglich zu halten, wäre nicht hinreichend gewährleistet. Das Berufungsgericht begnügt sich insoweit mit der von den Erben bekundeten Absicht, den wissenschaftlichen Nachlaß der römisch-katholischen Kommission des Deutschen archäologischen Instituts in Frankfurt zur Verfügung zu stellen. Das erscheint nicht ausreichend. Denn wenn dem Herausgabeverlangen der Kläger stattgegeben wird, können diese rechtlich mit dem Eigentum nach Belieben verfahren; sie können es vernichten, selbst behalten oder an einen beliebigen Dritten wirksam veräußern bzw. übertragen (vgl. § 137 Satz 1 BGB). Die nach Abschn. VII der – auch die Kläger als Erben bindenden – Vergaberichtlinien der DFG bestehende Verpflichtung der Kläger, die Arbeitsergebnisse der Allgemeinheit in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen, begründet allenfalls eine schuldrechtliche Verfügungsbeschränkung (vgl. § 137 Satz 2 BGB).
[32] Das Berufungsgericht hätte bei der gegebenen Sachlage prüfen müssen, ob den Erben hier nicht ausnahmsweise eine Anbietungspflicht gegenüber der beklagten Universität obliegt (eine Anbietungspflicht grundsätzlich bejahend Rehbinder aaO S. 359, 361f, 367f m. w. N.; auch Vinck, Die Rechtsstellung des Urhebers im Arbeits- und Dienstverhältnis, Dissertation 1972, S. 22; a. A. Schricker/Rojahn, Urheberrecht, § 43 Rdn. 131). Denn der Erblasser hatte kein unbeschränktes Privateigentum erlangt, mit dem er nach Belieben verfahren konnte. Dies gilt um so mehr für seine Rechtsnachfolger, zumal diese sich insoweit nicht mehr unmittelbar auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit berufen können.
[33] Eine solche Anbietungspflicht ergibt sich vorliegend als fortbestehende – und daher auch die Erben treffende – Treuepflicht aus dem Dienstverhältnis des verstorbenen Prof. Dr. M. Für das Bestehen einer nachwirkenden Treuepflicht sprechen die zwanzigjährige Tätigkeit des Hochschullehrers am Institut für Ur- und Frühgeschichte der Beklagten und der Umstand, daß die Grabungsdokumentation unter wesentlicher Mithilfe von Institutsangehörigen und im Rahmen der Institutstätigkeit erstellt worden ist. In diesem Zusammenhang kommt es auf das von der Beklagten unter Beweis gestellte weitere Vorbringen nicht mehr an, daß das Institut für Ur- und Frühgeschichte unter Leitung des Nachfolgers des Erblassers, Prof. Dr. H., das wissenschaftliche Arbeitsprogramm des Vorgängers weiterführe und daß noch wissenschaftliche Arbeiten zu betreuen seien, die die Auswertung der Grabungsdokumentation zum Gegenstand haben. Denn die Annahme einer Anbietungspflicht gegenüber der Beklagten wird im Streitfall wesentlich durch die Regelung in Abschn. VII der Richtlinien der DFG gestützt, die die Forschungsarbeiten Prof. Dr. M. in den Jahren 1964 bis 1967 mit über 1, 7 Mio. DM gefördert hat, in Verbindung mit dem Schreiben der DFG an die Beklagte vom 24. August 1980. Darin heißt es, die Berufung Prof. Dr. H. lasse wohl keinen Zweifel daran, daß das von Prof. Dr. M. entwickelte Arbeitsprogramm in wesentlichen Teilen und mit neuen Impulsen weitergeführt werde; die DFG würde es daher sehr begrüßen, wenn alle darauf bezogenen Materialien im Institut für Ur- und Frühgeschichte der beklagten Universität zusammengeführt würden und der weiteren Forschung dann zur Verfügung stünden. Unter diesen Umständen müßten seitens der Kläger gewichtige Gründe vorgebracht werden, die dagegen sprechen, den wissenschaftlichen Nachlaß weiterhin bei der Beklagten zu belassen. Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich.
[34] Die Anbietungspflicht erstreckt sich im Streitfall allerdings nicht auf das Sacheigentum an den Grabungsmaterialien. Vielmehr wird dem Interesse der beklagten Universität und dem der Allgemeinheit an einem jederzeitigen Zugriff auf die Materialien zum Zwecke der weiteren wissenschaftlichen Nutzung und Auswertung sachenrechtlich auch durch die Einräumung eines dauerhaften Besitzrechts hinreichend genügt. Einer Eigentumsübertragung bedarf es nicht. Da die Beklagte bereits den Besitz an den Materialien hat, wandelt sich die Anbietungspflicht vorliegend in ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 Abs. 1 BGB. Soweit neben dem Sacheigentum auch ein Urheberrecht der Erben in Betracht kommt (vgl. oben unter II. 2.) bedarf die Beklagte noch der Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den schutzfähigen Materialien, da nur so dem Interesse der Allgemeinheit an einer weiteren wissenschaftlichen Nutzung und Auswertung genügt werden kann. Die Verpflichtung der Erben zur Einräumung auch der urheberrechtlichen Nutzungsrechte in einem dem Zweck der archäologischen Grabungsmaterialien entsprechenden Umfang findet seine Grundlage ebenfalls in der nachwirkenden Treuepflicht aus dem Dienstverhältnis. Im Streitfall erscheint es den Erben zumutbar, die Besitz- und Nutzungsrechtseinräumung auch unentgeltlich zu erbringen. Denn die Materialien sind unter Einsatz erheblicher Personal- und Sachmittel der Beklagten und Dritter erstellt worden.
[35] III. Herausgabe der wissenschaftlichen Korrespondenz. Die gegen die Verurteilung zur Herausgabe der wissenschaftlichen Korrespondenz gerichtete Revision hat teilweise Erfolg und führt, die Korrespondenzen "B." und "W." ausgenommen, zur Klageabweisung.
[36] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für die Beurteilung der Herausgabepflicht sei wesentlich, ob die Korrespondenz die eigenverantwortlich durchgeführte freie Forschungsarbeit Prof. Dr. M. oder seine wissenschaftliche Stellung und den Rang betreffe, den er sich aufgrund seiner Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Kreisen verschafft habe. Liege auch nur eine dieser Voraussetzungen vor, so seien die betreffenden Schreiben und Dokumente Prof. Dr. M. selbst und persönlich zuzuordnen; denn dann würden sie ihn als Forscher und Hochschullehrer betreffen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Korrespondenz sich auf die dienstliche Stellung Prof. Dr. M. als Institutsdirektor und Beamten in einem Bereich beziehe, der das Institut als Wissenschafts- und als Verwaltungsorganisation angehe, sowie dann, wenn die Korrespondenz dienstliche Vorgänge des Personalbereichs der Mitarbeiter und des Ausbildungsbereichs der Studenten oder Doktoranden betreffe.
[37] Diesen Ausführungen kann nur mit Einschränkungen beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat nicht genügend beachtet, daß ein erheblicher Teil der Korrespondenz an den Professor mit dem Zusatz "Institut für Ur- und Frühgeschichte" gerichtet ist. Schon dieser Umstand spricht dafür, daß die eingegangenen Briefe eher dem Institut zuzurechnen sind. Soweit es um die von Prof. Dr. M. erstellten Schreiben geht, hat das Berufungsgericht nicht genügend berücksichtigt, daß Hersteller im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB derjenige ist, in dessen Namen und Interesse nach Auffassung eines mit den Verhältnissen vertrauten objektiven Betrachters die Herstellung erfolgt ist (vgl. oben unter II. 3.). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Prof. Dr. M. – wie die Beklagte vorträgt und die Kläger bestreiten – seine Schreiben selbst mit dem Briefkopf des Instituts der Beklagten gefertigt hat. Allein schon die in vielen Fällen gewählte Empfängerbezeichnung unter der Anschrift des Instituts begründet eine Indizwirkung dafür, daß die Korrespondenz zumindest auch in der Eigenschaft Prof. Dr. M. als Institutsdirektor geführt worden ist. Darüber hinaus hätte das Berufungsgericht auch beachten müssen, daß nach § 79 Abs. 3 LBG (= § 73 Abs. 3 a. F.) Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge dem Dienstherrn zuzurechnen sind. Dazu sind vorliegend alle Schriftstücke zu zählen, die die Belange des betroffenen Universitätsinstituts in irgendeiner Weise berühren; zum Beispiel weil aufgrund von Rückfragen oder aus sonstigem Anlaß eine Einsicht in den Vorgang oder eine weiterführende Korrespondenz erforderlich werden könnte.
[38] Bei Beachtung dieser Grundsätze ist folgende Korrespondenz der Beklagten zuzurechnen: Schriftstücke betreffend die "Wahl von Herrn A. in die Heidelberger Akademie der Wissenschaften" (Antrag vom 18. 8. 1977, Schriftenverzeichnis vom 20. 7. 1977, Brief, Laudatioentwurf); Gutachten Prof. Dr. M. für die Universität Erlangen zur Besetzung einer wissenschaftlichen Ratsstelle (Anforderungsschreiben Prof. Dr. F. vom 10. 3. 1977 mit Stellenausschreibung und den Schriftenverzeichnissen der drei Bewerber, Gutachten vom 27. 4. 1977) sowie der Schriftwechsel mit Dr. R. aus Anlaß der Promotion (betreffend Gedankenaustausch und Beratungen hinsichtlich der Durchführung der Drucklegung der Arbeit). Dagegen sind die Korrespondenzen "B." und "W." aus dem Jahre 1977 wegen ihres stark persönlichen Charakters Prof. Dr. M. zuzurechnen und daher herauszugeben. Die Angelegenheit "B." betrifft ein Münchener Promotionsverfahren, an dem die Beklagte in keiner Weise beteiligt war; Prof. Dr. M. war aus Gründen persönlicher Freundschaft eingeschaltet worden. Die Korrespondenz "W." berührt ebenfalls keine Belange der Beklagten; Prof. Dr. M. war auch hier persönlich um Vermittlung in einer auswärtigen Promotionsangelegenheit gebeten worden.
[39] IV. Die Revision hat danach im wesentlichen Erfolg. Sie führt hinsichtlich der Klage auf Herausgabe der Forschungsmaterialien zur Wiederherstellung des die Klage insoweit abweisenden landgerichtlichen Urteils und hinsichtlich der Klage auf Herausgabe der Korrespondenz überwiegend zur Klageabweisung.