Bundesgerichtshof
UrhG § 5 Abs. 1
Die aufgrund der Landesbauordnungen durch amtliche Erlasse oder Bekanntmachungen "als technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführten" DIN-Normen sind nach § 5 Abs. 1 UrhG vom Urheberrechtsschutz auch dann freigestellt, wenn ihr Text nicht in den Erlassen (Bekanntmachungen) wörtlich inkorporiert ist, sondern wenn er lediglich im Anhang oder einer allgemein zugänglichen Quelle abgedruckt ist, jedoch auf ihn als maßgebende technische Baubestimmung Bezug genommen wird.

BGH, Urteil vom 26. 4. 1990 – I ZR 79/88 – DIN-Normen; KG Berlin (lexetius.com/1990,178)

[1] Tatbestand: Der Kläger ist das Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN). Er gibt die in Gemeinschaftsarbeit von den an der Normung interessierten Kreisen erarbeiteten DIN-Normen heraus. Die Beklagte ist eine Verlagsgesellschaft. Sie ist Herausgeberin der Werke "B.-Kalender" und "M.-Kalender", in denen mit Genehmigung des Klägers einschlägige DIN-Normen abgedruckt sind. Die Parteien streiten darüber, ob ein Teil der in den beiden Kalendern für 1985 abgedruckten DIN-Normen als amtliche Werke im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG anzusehen ist.
[2] Die von der Beklagten abgedruckten DIN-Normen sind in verschiedenen Bundesländern aufgrund der jeweiligen Landesbauordnung "als technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführt" worden; und zwar dadurch, daß in Amts- oder Ministerialblättern der Länder durch Erlaß oder Bekanntmachung öffentlich bekannt gemacht worden ist, welche DIN-Normen bauaufsichtlich eingeführt werden. Bei der Einführung wird unterschiedlich vorgegangen. Zum Teil wird die betreffende DIN-Norm in den Amts- und Ministerialblättern neben der öffentlichen Bekanntmachung ihrer bauaufsichtlichen Einführung als Anlage abgedruckt. Teilweise wird auf die DIN-Norm mit ihrer Norm-Nummer, dem Titel und dem Ausgabedatum lediglich verwiesen. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, daß der Vertrieb der DIN-Normen über die B. Verlag GmbH, die die Vertriebsgesellschaft und Tochter des Klägers ist, erfolgt. Den zuständigen obersten Baubehörden der Länder wird für die bauaufsichtliche Einführung vom Kläger kostenlos das Abdruckrecht vertraglich eingeräumt.
[3] Der Kläger hat der Beklagten für den Abdruck von 17 DIN-Normen im "B.-Kalender 1985" insgesamt 307.164,90 DM und für den Abdruck von 15 DIN-Normen im "M.-Kalender 1985" 44. 298, – DM in Rechnung gestellt. Die Beklagte hat hinsichtlich vierer DIN-Normen aus dem "B.-Kalender" und hinsichtlich einer DIN-Norm aus dem "M.-Kalender" anerkannt, dem Kläger ein Nutzungsentgelt zu schulden.
[4] Mit der Klage macht der Kläger einen Teilbetrag von 50. 000, – DM geltend, den er anteilig auf die für den Abdruck der einzelnen DIN-Normen errechneten Beträge verteilt hat.
[5] Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die streitgegenständlichen DIN-Normen seien urheberrechtlich geschützt, so daß er eine Vergütung beanspruchen könne. Die DIN-Normen seien auch nicht deshalb als amtliche Werke nach § 5 UrhG gemeinfrei, weil sie von einzelnen Länderministerien bauaufsichtlich eingeführt worden seien. Durch die Einführung als anerkannte Regeln der Baukunst seien keine Rechtsnormen gesetzt, sondern nur innerdienstliche Anweisungen an die nachgeordneten Dienststellen getroffen worden, nach diesen Regeln zu verfahren. Es fehle eine jedermann bindende Geltung. Die Einführung der DIN-Normen mache diese auch nicht zu amtlichen Erlassen oder Bekanntmachungen im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG. Weder durch die – in den meisten Ländern erfolgte – Verweisung noch durch den Abdruck seien die DIN-Normen übernommen und zu einer eigenen Willensäußerung gemacht worden.
[6] Die Beklagte hat demgegenüber den Standpunkt eingenommen, die DIN-Normen seien nach § 5 Abs. 1 UrhG als amtliche Werke anzusehen. Sie seien durch amtliche Erlasse und Bekanntmachungen eingeführt worden. Wenn auch der einzelne Bauwillige auf andere Weise als durch den Hinweis auf eingeführte DIN-Normen nachweisen könne, daß sein Bauvorhaben sich an die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst halte, dürfe er jedenfalls von den DIN-Normen, soweit sie als technische Baubestimmungen bekannt gemacht worden seien, nicht mehr abweichen. Er sei also genauso an die technischen Baubestimmungen gebunden wie die Behörde oder das bauausführende Unternehmen.
[7] Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung hat zur Klageabweisung geführt (KG GRUR 1988, 450ff).
[8] Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
[9] Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die streitgegenständlichen DIN-Normen seien durch Bezugnahme in amtlichen Erlassen und Bekanntmachungen nach § 5 Abs. 1 UrhG zu amtlichen Werken geworden und damit vom Urheberrechtsschutz freigestellt. Dazu hat es ausgeführt: Voraussetzung für die Annahme eines amtlichen Werkes durch Bezugnahme in amtlichen Verlautbarungen sei, daß sich die in Bezug genommenen Regeln als eine Willensäußerung der betreffenden Behörden darstellen, durch die sie sich die Regeln inhaltlich zu eigen machen wollen. Davon sei im Streitfall auszugehen. Die Behörden benutzten die technischen Regeln, um Anforderungen festzulegen, die sie andernfalls selbst aufstellen könnten und müßten. Dies ergebe sich daraus, daß die betreffenden DIN-Normen in den Ministerialerlassen unter Hinweis auf die jeweilige Bestimmung der Landesbauordnung bauaufsichtlich eingeführt worden seien. Sie dienten der Konkretisierung der in den Landesbauordnungen angeführten allgemeinen Regeln der Technik und der Baukunst. Allerdings könne ein Bauwilliger ein Bauvorhaben in bauaufsichtlich zulässiger Weise auch dann durchführen, wenn es zwar nicht den DIN-Normen entspreche, gleichwohl aber die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst einhalte. Daß die DIN-Normen danach nur als Maßstab dienten und keinen verbindlichen Charakter hätten, sei für die urheberrechtliche Betrachtung unerheblich. Schließlich stehe der Wirksamkeit der Verweisung auf technische Regeln in ministeriellen Erlassen – egal ob sie als Anlage oder an anderer Stelle abgedruckt seien – nicht der Einwand fehlender Publikation entgegen. Dem Gebot der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 GG) werde auch dann genügt, wenn die Regeln in einem gleichbleibenden Verfahren ausnahmslos publiziert und der Allgemeinheit ungehindert zugänglich gemacht würden. Das sei hier der Fall.
[10] II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
[11] Dem Kläger stehen die mit der Klage geltend gemachten vertraglichen Vergütungsansprüche nicht zu. Nach dem Vorbringen der Parteien ist davon auszugehen, daß für den vom Kläger genehmigten Abdruck der streitgegenständlichen DIN-Normen nur dann eine Vergütung zu zahlen ist, wenn die DIN-Normen urheberrechtlich geschützt sind. Einen solchen Schutz hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.
[12] Für die Prüfung in der Revisionsinstanz ist allerdings zu unterstellen, daß die in Frage stehenden DIN-Normen des Klägers nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 7 UrhG an sich urheberrechtsschutzfähig sind. Dies hat offensichtlich auch das Berufungsgericht annehmen wollen, wenn es insoweit auch keine Ausführungen gemacht hat. Dagegen werden auch von der Beklagten in ihrer Revisionserwiderung keine Bedenken vorgebracht.
[13] Die DIN-Normen sind aber – wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat – nach § 5 Abs. 1 UrhG vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen.
[14] 1. Zwar sind die DIN-Normen des Klägers selbst keine Gesetze, Rechtsverordnungen, amtliche Erlasse oder Bekanntmachungen im Sinne dieser Freistellungsbestimmung. Denn für die Annahme einer Rechtsnorm fehlt es an der notwendigen Allgemeinverbindlichkeit, für die eines amtlichen Erlasses oder einer Bekanntmachung an dem Erfordernis der Herkunft aus einem Amt (vgl. näher BGH, Urt. v. 30. 6. 1983 – I ZR 129/81, GRUR 1984, 117, 118 – VOB/C). Die in den dem Kläger angegliederten Fachausschüssen erarbeiteten DIN-Normen sind grundsätzlich als private Normenwerke zu beurteilen (BGH aaO).
[15] 2. Das Berufungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen, daß auch die Bezugnahme (Verweisung) auf private Werke in amtlichen Verlautbarungen zum Ausschluß des Urheberrechtsschutzes nach § 5 Abs. 1 UrhG führen kann.
[16] a) Dabei kann dahinstehen, ob dies auch ohne jedes Zutun ihres Urhebers allein durch einen Akt eines Amtes geschehen kann (offengelassen auch in BGH, Urt. v. 9. 10. 1986 – I ZR 145/84, GRUR 1987, 166, 167 – AOK-Merkblatt). Denn im Streitfall hat der Kläger seine Zustimmung zum Abdruck gegeben. Er hat sich nach seinem eigenen Vorbringen durch Verträge mit den einzelnen Bundesländern verpflichtet, gegen Zahlung eines Entgelts "Normen für den Bereich der Bauaufsicht zur Einführung als technische Baubestimmungen auszuarbeiten" und "die Normen so zu erstellen, daß sie das Land ohne wesentliche Änderungen zur Einführung als technische Baubestimmungen übernehmen kann"; zugleich hat der Kläger "dem Land den kostenlosen Abdruck der Normblätter in amtlichen Verlautbarungen zur Einführung als technische Baubestimmungen" gestattet (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 und § 2 des vom Kläger vorgelegten Vertrages mit dem Land Berlin vom 22. 4. 1977).
[17] Diese Zustimmung allein führt allerdings noch nicht zur Freistellung einer in eine amtliche Verlautbarung einbezogenen DIN-Norm vom Urheberrechtsschutz und damit zu einem Nachdruckrecht durch Dritte. Es müssen vielmehr konkrete Umstände hinzutreten, nach denen es gerechtfertigt ist, die in bezug genommenen DIN-Normen dem darauf verweisenden Amt zuzurechnen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich das Amt in seiner Verlautbarung die jeweilige DIN-Norm in irgendeiner Weise inhaltlich zu eigen machen will, so daß die in bezug genommene Norm zur eigenen Willensäußerung der Behörde wird und damit zum Inhalt der hoheitlichen Erklärung gehört. Die amtliche Verlautbarung darf sich überdies nicht auf eine interne Bindungswirkung, das heißt auf eine bloße Hinweiskraft gegenüber nachgeordneten Behörden, beschränken, sondern sie muß auch eine gewisse Außenwirkung haben (vgl. BGH GRUR 1984, 117, 119 – VOB/C).
[18] b) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei bejaht. Es hat aus der Art und Weise des Zustandekommens und der Bedeutung der Einführung der DIN-Normen als technische Baubestimmungen geschlossen, daß die DIN-Normen der Verwaltung als eigene hoheitliche Erklärung zuzurechnen sind. Insoweit hat es zutreffend darauf abgehoben, daß die Behörden die Normen benutzen, um Anforderungen festzulegen, die sie andernfalls selbst aufstellen könnten oder sogar müßten (so auch Lukes, NJW 1984, 1595, 1597). Dies ergibt sich aus den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer. Diejenigen Bauordnungen der Länder, von denen die Parteien Erlasse und Bekanntmachungen über die Einführung der streitgegenständlichen DIN-Normen als technische Baubestimmungen vorgelegt haben, enthalten folgende Regelungen:
[19] § 3 BauO NW vom 26. 6. 1984 (GV NW S. 419): (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen … sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und zu unterhalten, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit, nicht gefährdet wird. Die der Wahrung dieser Belange dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 erfüllt … (3) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Baubestimmungen. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der Bestimmungen durch einen Hinweis auf die Fundstelle ersetzt werden.
[20] § 3 BauO Hamburg vom 10. 12. 1969 (GVBl. S. 249): (1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten und zu unterhalten, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet werden … (2) Die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst sind zu beachten. Bei Bauausführungen, die den von der Bauaufsichtsbehörde eingeführten technischen Baubestimmungen entsprechen, gilt diese Voraussetzung als erfüllt. Die Einführung technischer Baubestimmungen ist im Amtlichen Anzeiger bekanntzumachen.
[21] Art. 3 BayBO vom 2. 7. 1982 (BayRS 2132—1-I): (1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und zu unterhalten, daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung … nicht gefährdet werden … Die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik sind zu beachten. (3) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die vom Staatsministerium des Innern oder von der von ihm bestimmten Stelle durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Baubestimmungen. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der Baubestimmungen auf die Fundstelle verwiesen werden.
[22] Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen sind die streitgegenständlichen DIN-Normen in den einzelnen Ländern in unterschiedlicher Weise eingeführt worden. In den ministeriellen Runderlassen im Land Nordrhein-Westfalen, das sämtliche der im B.-Kalender abgedruckten DIN-Normen eingeführt hat, lautet der Text jeweils: "Die Norm DIN … wird hiermit nach § 3 Abs. 3 der Landesbauordnung (BauO NW) als technische Baubestimmung (oder als Richtlinie) bauaufsichtlich eingeführt. Die Norm ist als Anlage abgedruckt." In den im Land Hamburg, das die im M.-Kalender enthaltenen DIN-Normen eingeführt hat, ergangenen Bekanntmachungen heißt es: "Aufgrund von § 3 Abs. 2 … HBauO … sind für die in der 'Liste von Normen und Richtlinien für die Güteüberwachung, Fassung September 1984' (abgedruckt als Anlage 1) genannten Baustoffe und Bauteile Technische Baubestimmungen unter Bezug auf die in der Anlage genannten Normen und Richtlinien eingeführt worden bzw. gelten diese Normen und Richtlinien als technische Baubestimmungen fort … Die in der Anlage 1 aufgeführten Normen können bei der B. Verlag GmbH … bezogen werden." In Bayern sind die Normen aus dem M.-Kalender durch Bekanntmachungen mit folgenden Worten eingeführt worden: "Die … Norm DIN … wird hiermit eingeführt; sie gilt nach Art. 3 BayBO als allgemein anerkannte Regel der Baukunst … Die Norm kann beim B. Verlag GmbH … bezogen werden." In den Erlassen und Bekanntmachungen sind darüber hinaus teilweise Ergänzungen zu einzelnen Regelungen der DIN-Normen enthalten.
[23] Die Einführung der DIN-Normen als technische Baubestimmungen dient danach der Konkretisierung der in den Landesbauordnungen übereinstimmend enthaltenen Generalklausel der "allgemein anerkannten Regeln der Technik (der Baukunst)" und damit der Erleichterung des verwaltungsrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens. Ihre Bedeutung beschränkt sich dabei nicht auf eine interne Bindungswirkung gegenüber nachgeordneten Behörden, sondern es tritt – wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat – auch eine Selbstbindung im Außenverhältnis ein. Der Bauwillige, der sein Bauvorhaben entsprechend den eingeführten DIN-Normen ausführen will, erlangt jedenfalls unter bauaufsichtlichen Gesichtspunkten einen Anspruch auf Baugenehmigung. Dies folgt unmittelbar aus der in den Landesbauordnungen enthaltenen gesetzlichen Regelung, daß als allgemein anerkannte Regeln der Technik (der Baukunst), an die sich jeder Bauwillige grundsätzlich zu halten hat, (auch) die eingeführten technischen Baubestimmungen gelten. Allerdings kann die Einhaltung dieser Regeln auch auf andere Art als durch die Übereinstimmung mit den DIN-Normen nachgewiesen werden; nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BauO NW kann sogar von den allgemein anerkannten Regeln abgewichen werden, wenn die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch eine andere Lösung ausgeschlossen werden kann. Für die urheberrechtliche Beurteilung ist der fehlende Charakter der eingeführten DIN-Normen als zwingende Normen jedoch unbeachtlich. Denn nach § 5 Abs. 1 UrhG führen nicht nur solche Normen zur Freistellung vom Urheberrechtsschutz, sondern auch Verwaltungsvorschriften, da diese zumindest für die Anwendung und Auslegung des geltenden Rechts von besonderer Bedeutung sein können. Im Streitfall ist allein maßgebend, ob die DIN-Normen Bestandteil der sie einführenden amtlichen Verlautbarungen geworden und der Verwaltung daher als eigene Willensäußerungen zuzurechnen sind. Das ist hier der Fall. Dies folgt – ungeachtet ihres nicht für alle Fälle zwingenden Charakters – aus der oben dargelegten Bindungswirkung im Außenverhältnis. Dadurch erlangen die bauaufsichtlich eingeführten DIN-Normen jedenfalls im Verhältnis zu den Bauwilligen, die sich an die DIN-Normen halten, eine rechtssatzähnliche Bedeutung.
[24] c) Der von der Revision und teilweise auch im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Katzenberger in Schricker, Urheberrecht, 1987, § 5 Rdn. 26; Katzenberger DIN-Mitt. 1985, 279, 291ff; auch Debelius in Festschrift für Hubmann, 1985, S. 41, 52ff), die Einführung von DIN-Normen sei dem Amt nur dann als eigene Erklärung zuzurechnen, wenn die technischen Normen in den Wortlaut der amtlichen Verlautbarung selbst aufgenommen seien und auf sie nicht nur durch Hinweis auf einen Abdruck im Anhang oder auf eine andere Fundstelle verwiesen werde, kann nicht beigetreten werden. Die Revision meint, nur eine solche Auslegung werde dem durch Art. 14 GG gebotenen Schutz des geistigen Eigentums der Verfasser und Herausgeber der DIN-Normen gerecht. Im übrigen trete in der bloßen Bekanntgabe einer DIN-Norm als technischer Baubestimmung eine Distanzierung des Amtes hervor. Indem zwischen Amtswerk und technischer Norm unterschieden werde, bringe das Amt zum Ausdruck, daß die technische Norm gerade nicht Bestandteil der amtlichen Verlautbarung sein solle. Diese Unterscheidung zeige sich auch in der Verantwortung für den Inhalt der technischen Norm. Das Amt übernehme die Verantwortung nur für den Wortlaut der amtlichen Verlautbarung selbst, nicht aber für den Inhalt der technischen Norm; letzterer sei vom Amt weder hergestellt noch beeinflußt worden und könne von ihm auch nicht geändert oder zurückgenommen werden.
[25] Damit wird die Revision nicht hinreichend dem Umstand gerecht, daß es für die urheberrechtliche Beurteilung unerheblich ist, ob die Verweisung auf technische Normen in Verwaltungsvorschriften verfassungs- und verwaltungsrechtlich zulässig ist (vgl. BGH GRUR 1984, 117, 119 – VOB/C). Im übrigen ist es auch bei Rechtsnormen (Gesetzen und Verordnungen) aus Gründen gesetzestechnischer Zweckmäßigkeit nicht unüblich, auf privat geschaffene überbetriebliche Normen zu verweisen (vgl. z. B. § 35h StVZO, § 7 BImSchG). Wie dort die in Bezug genommenen technischen Normen einen die Verweisungsnorm ergänzenden Rechtscharakter haben und damit nach § 5 Abs. 1 UrhG den Urheberrechtsschutz verlieren können (vgl. v. Ungern-Sternberg, GRUR 1977, 766, 771 m. w. N.), so können auch Verweisungen auf die Normen in amtlichen Verlautbarungen, sofern sie – wie hier – im Blick auf die Konkretisierung baurechtlicher Generalklauseln einen rechtssatzähnlichen Charakter haben, eine normergänzende Bedeutung erlangen, die im Interesse der Zugänglichkeit für eine breite Öffentlichkeit einen völligen Ausschluß vom Urheberrechtsschutz nach § 5 Abs. 1 UrhG rechtfertigt.
[26] Überdies ist die Art und Weise der äußeren Einbeziehung der DIN-Normen in eine amtliche Verlautbarung letztlich nur eine Frage verwaltungstechnischer Zweckmäßigkeit, und sie gibt allein noch keinen hinreichenden Aufschluß darüber, ob die technischen Normen dem Amt in einer zur Urheberrechtsfreistellung führenden Weise zuzurechnen sind. Eine solche Zurechnung kommt – anders als die Revision meint – nicht nur bei der Inkorporation des Textes privater Normenwerke in Betracht, sondern auch in Fällen einer Bezugnahme, sofern dafür konkrete Umstände vorliegen (vgl. BGH GRUR 1984, 117, 118f – VOB/C). Derartige Umstände ergeben sich im Streitfall aus der Bedeutung der bauaufsichtlichen Einführung bautechnischer Normen. Wie oben unter II. 2. b dargestellt, erlangen die DIN-Normen als Konkretisierung der in den Landesbauordnungen enthaltenen Generalklausel der "allgemeinen Regeln der Technik (der Baukunst)" jedenfalls im Verhältnis zu den Bauwilligen, die sich an die DIN-Normen halten, eine rechtssatzähnliche Bedeutung. Die Zurechnung des Inhalts der DIN-Normen als eigenverantwortliche Willensäußerung eines Trägers hoheitlicher Gewalt ergibt sich dabei aus der vom Gesetzgeber beabsichtigten und im Wortlaut der Landesbauordnungen zum Ausdruck kommenden Selbstbindung an die eingeführten DIN-Normen. Der Umstand, daß die DIN-Normen in den ministeriellen Erlassen und Bekanntmachungen teilweise abgeändert oder ergänzt worden sind, steht dieser Annahme nicht entgegen, sondern stellt sogar ein zusätzliches Indiz für die Verantwortlichkeit des Amtes für den Inhalt der DIN-Normen in seiner unveränderten oder abgeänderten Fassung dar. Gegen das Erfordernis einer Inkorporation des vollen Wortlauts der technischen Norm in die amtliche Verlautbarung spricht im übrigen der Gesetzestext der meisten Landesbauordnungen; er enthält die ausdrückliche Regelung, daß bei der öffentlichen Bekanntmachung die Wiedergabe des Inhalts der eingeführten technischen Baubestimmung durch einen Hinweis auf die Fundstelle ersetzt werden kann (vgl. z. B. § 3 Abs. 3 Satz 2 BauO NW, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 BayBO). Sind Textwiedergabe und Verweisung danach gleichzubehandeln, so lassen sich auch aus der Art, wie die DIN-Normen im Einzelfall in die amtliche Verlautbarung einbezogen worden sind, für die Frage der Zurechenbarkeit zum Amt keine Unterschiede herleiten; dies jedenfalls dann, wenn – wie hier – entweder auf einen Abdruck im Anhang oder auf eine allgemein zugängliche Fundstelle verwiesen wird.