Bundesgerichtshof
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 7, § 31 Abs. 5
1. Zum Umfang der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte in einem Gesellschaftsvertrag zur Führung eines Architektenbüros.
2. Nach der allgemeinen Zweckübertragungslehre, die ihren gesetzlichen Niederschlag in § 31 Abs. 5 UrhG gefunden hat, deren Anwendungsbereich aber über diese Bestimmung hinausgeht, bestimmt sich bei einer pauschal formulierten Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte der (inhaltliche, räumliche und zeitliche) Umfang der Rechtseinräumung nach dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck. Dies gilt auch dann, wenn der Wortlaut der Rechtseinräumung eindeutig ist.
3. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß eine pauschale Nutzungsrechtseinräumung dem Vertragszweck entspricht, trägt derjenige, der sich darauf beruft.

BGH, Urteil vom 27. 9. 1995 – I ZR 215/93 – Pauschale Rechtseinräumung; OLG Köln (lexetius.com/1995,465)

[1] Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. April 1993 aufgehoben.
[2] Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
[3] Tatbestand: Die Parteien sind Diplom-Ingenieure, der Beklagte zugleich Architekt und Designer. Am 26. September 1983 schlossen sie und E. M. einen Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundlage für die Führung eines Architektenbüros. Nachdem M. an einen unbekannten Ort verzogen war, vereinbarten die Parteien am 15. Oktober 1986 für die nun zwischen ihnen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts die sinngemäße Geltung der Regelungen des Vertrages mit M.
[4] Nach § 14 Abs. 3 des Vertrages vom 26. September 1983 geht nach Ausscheiden eines oder mehrerer Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven auf den letzten verbleibenden Gesellschafter über. In § 18 dieses Vertrages ist bestimmt:
[5] "Der Gesellschaft steht an allen von den Gesellschaftern während ihrer Zugehörigkeit zur Gesellschaft geschaffenen beruflichen Arbeiten ein ausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht mit der Befugnis zur Veränderung und Abänderung der Werke zu."
[6] Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wurde durch eine fristlos aus wichtigem Grund ausgesprochene Kündigung des Klägers am 31. Juli 1990 aufgelöst.
[7] Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger mit dem Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft die im Klageantrag umschriebenen ausschließlichen Nutzungsrechte an Werken des Beklagten erworben hat.
[8] Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß ihm das ausschließliche und unentgeltliche Nutzungsrecht in bezug auf sämtliche von dem Beklagten in der Zeit vom 1. Juli 1984 bis zum 31. Juli 1990 auf den Gebieten der Architektur und Innenarchitektur geschaffenen Entwürfe, Pläne und Zeichnungen und sonstigen Arbeiten zustehe. Hiervon seien lediglich ausgenommen Entwürfe, Pläne und Zeichnungen für solche Bauvorhaben, die am 31. Juli 1990 noch nicht abgeschlossen gewesen seien und mit deren Fortführung der jeweilige Bauherr den Beklagten beauftragt habe.
[9] Der Beklagte hat dagegen vorgebracht, die Übertragung von Nutzungsrechten auf die Gesellschaft sei nur beschränkt zum Zweck der Durchführung der jeweiligen Bauvorhaben vorgenommen worden. Diese Beschränkung gelte auch im Rahmen der Vertragsregelung, wonach das Gesellschaftsvermögen dem letzten verbleibenden Gesellschafter zuwachse. Der Kläger sei deshalb nicht berechtigt, vom Beklagten gefertigte Entwürfe nach dessen Ausscheiden für andere Bauvorhaben zu verwenden.
[10] Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
[11] Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß dem Kläger die im Klageantrag genannten Nutzungsrechte zustünden. Nach der wirksamen Kündigung des Gesellschaftsvertrages seien die Nutzungsrechte mit dem sonstigen Gesellschaftsvermögen (gemäß § 14 Abs. 3 des Vertrages vom 26. September 1983) ohne Liquidation auf den Kläger übergegangen.
[12] Welche Nutzungsrechte dem Gesellschaftsvermögen anfallen sollten, sei in § 18 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Es möge zwar im allgemeinen richtig sein, daß ein Urheber vertraglich im Zweifel nicht mehr Nutzungsrechte einräume als zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich seien, dies gelte aber nur, wenn der Sachverhalt Anlaß zu Zweifeln gebe. Nach der Fassung des § 18 des Vertrages sei dies hier aber nicht der Fall. Diese Vertragsbestimmung habe nicht den Zweck, der Gesellschaft die Nutzung der von den Gesellschaftern geschaffenen Werke zu ermöglichen; denn dazu habe es einer solcher Regelung nicht bedurft. Trete ein Architekt einer Gesellschaft bei, habe dies vielmehr zur Folge, daß der Nutzen seiner Tätigkeit der Gesellschaft gleichsam automatisch zur Verfügung stehe.
[13] In § 14 Abs. 3 des Vertrages sei bestimmt, daß nach Ausscheiden eines Gesellschafters das gesamte Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft oder dem allein verbleibenden Gesellschafter weiterhin belassen werde; dies gelte auch für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den im Rahmen der Tätigkeit der Gesellschaft geschaffenen Werken. Die Übertragung der Nutzungsrechte auf die Gesellschafter und die Gestattung der ausschließlichen weiteren Nutzung seien nach dem in § 18 des Vertrages niedergelegten Parteiwillen nicht auf die Verwirklichung des einzelnen Bauvorhabens beschränkt. Es dürfe nicht übersehen werden, daß mit der Übertragung der Nutzungsrechte der Gesellschaft ermöglicht werden sollte, nach dem Ausscheiden von Gesellschaftern ihre Geschäfte möglichst ungestört durch nunmehr gesellschaftsfremde Dritte fortzuführen.
[14] Dem Antrag des Beklagten, den Zeugen S., der "den Vertrag formuliert habe", zum Inhalt des Vertrages zu vernehmen, sei nicht stattzugeben. Dieser Beweisantrag sei erst aufgrund der Erklärungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausreichend substantiiert und damit zulässig geworden. Den Beweis nunmehr zu erheben, würde jedoch den Rechtsstreit verzögern.
[15] II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
[16] 1. Nach dem Wortlaut des Urteilstenors wären von der getroffenen Feststellung auch Rechte an Werken erfaßt, die der Beklagte zwar in der Zeit des Bestehens der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Parteien, aber nicht für die Zwecke der Gesellschaft gefertigt hat. Dies ist jedoch nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe, die zur Auslegung des Urteilstenors heranzuziehen sind, nicht gemeint. Über die Rechte an anderen als "beruflichen" Arbeiten des Beklagten (vgl. § 18 des Vertrages vom 26. 9. 1983) streiten die Parteien auch nicht.
[17] Im Kern geht die Auseinandersetzung der Parteien darum, in welchem Umfang die Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Entwürfen, Plänen und Zeichnungen für Bauvorhaben, die der Beklagte – wie zu unterstellen ist als Alleinurheber – als Gesellschafter geschaffen hat, Gesellschaftsvermögen geworden und nach dem Ausscheiden des Beklagten auf den Kläger übergegangen sind. Nach der Ansicht des Klägers bezog sich die Nutzungsrechtseinräumung auf beliebig viele Bauvorhaben und auch auf die Zeit nach einem etwaigen Ausscheiden des Beklagten, während sie nach dem Vorbringen des Beklagten nur beschränkt – zum Zweck der Durchführung des jeweiligen Bauvorhabens – vorgenommen worden ist.
[18] 2. Trotz mißverständlicher Formulierungen in den Entscheidungsgründen ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß Nutzungsrechte an Werken, die der Beklagte geschaffen hat, nur durch eine Rechtseinräumung seitens des Beklagten Gesellschaftsvermögen werden konnten.
[19] Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt jedoch aus § 18 des Vertrages vom 26. September 1983 (der nach dem Willen der Parteien für ihr Gesellschaftsverhältnis sinngemäß gelten sollte) nicht, daß der Gesellschaft ausschließliche Nutzungsrechte an allen Werken, die der Beklagte für die Zwecke der Gesellschaft geschaffen habe, uneingeschränkt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden des Beklagten zustehen sollten. Es trifft bereits nicht zu, daß der Wortlaut des § 18 insoweit eindeutig sei. Vor allem aber hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung des Umfangs der Rechtseinräumung nicht hinreichend berücksichtigt, daß ein Urheber im Fall einer pauschal vereinbarten Rechtseinräumung, wie er hier gegeben ist, nach der Zweckübertragungslehre – selbst bei einem möglicherweise eindeutigen anderslautenden Vertragswortlaut – Nutzungsrechte nur in einem Umfang einräumt, wie dies der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert.
[20] Die allgemeine Zweckübertragungslehre, die in § 31 Abs. 5 UrhG ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, deren Anwendungsbereich aber über den des § 31 Abs. 5 UrhG hinausgeht (vgl. v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 31 Rdn. 19; Schricker/Schricker, Urheberrecht, §§ 31/32 UrhG Rdn. 36; Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 8. Aufl., §§ 31/32 UrhG Rdn. 19; Schweyer, Die Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, S. 72 f.; Genthe, Der Umfang der Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, S. 16 f., 89 ff.; Donle, Die Bedeutung des § 31 Abs. 5 UrhG für das Urhebervertragsrecht, S. 193), besagt in ihrem Kern für Verträge des Urhebers über sein Urheberrecht, daß im Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt werden als dies der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert (vgl. BGH, Urt. v. 13. 6. 1980 – I ZR 45/78, GRUR 1981, 196, 197 – Honorarvereinbarung; Urt. v. 13. 5. 1982 – I ZR 103/80, GRUR 1982, 727, 730 – Altverträge; Urt. v. 1. 3. 1984 – I ZR 217/81, GRUR 1984, 656, 657 – Vorentwurf). In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, daß die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich bei dem Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird (vgl. BGH, Urt. v. 23. 2. 1979 – I ZR 27/77, GRUR 1979, 637, 638 f. – White Christmas; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 365).
[21] Bei Vereinbarungen, nach deren Wortlaut der Urheber in pauschaler Weise Nutzungsrechte einräumt, hat die Zweckübertragungslehre – wie ihre gesetzliche Ausprägung in § 31 Abs. 5 UrhG deutlich macht – eine Bedeutung, die über die genannte Auslegungsregel hinausgeht (vgl. dazu auch Schricker/Schricker aaO §§ 31/32 Rdn. 34; Fromm/Nordemann/Hertin aaO §§ 31/32 Rdn. 19; Donle aaO S. 79 ff.; Goetting, Festschrift Schricker, S. 53, 72). Gemäß § 31 Abs. 5 UrhG bestimmt sich der Umfang eines eingeräumten Nutzungsrechts nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck, wenn bei der Rechtseinräumung die Nutzungsarten, auf die sich das Recht erstrecken soll, nicht einzeln bezeichnet sind. Bei pauschalen Vereinbarungen über die Einräumung von Nutzungsrechten wird danach der Umfang des Nutzungsrechts durch den Vertragszweck bestimmt und im allgemeinen beschränkt, selbst wenn der Wortlaut der vertraglichen Regelung eindeutig ist (vgl. BGH, Urt. v. 26. 4. 1974 – I ZR 137/72, GRUR 1974, 786, 787 – Kassettenfilm; vgl. dazu auch Donle aaO S. 81 ff.; Liebrecht, Die Zweckübertragungslehre im ausländischen Urheberrecht, S. 20, 22).
[22] Nach dem Schutzgedanken der allgemeinen Zweckübertragungslehre, der in § 31 Abs. 5 UrhG zum Ausdruck gekommen ist, bestimmt der Vertragszweck bei pauschal formulierten Rechtseinräumungen nicht nur, welche Nutzungsrechte im einzelnen eingeräumt sind, sondern auch, ob diese nur inhaltlich, räumlich oder zeitlich beschränkt eingeräumt worden sind (vgl. v. Gamm aaO § 31 Rdn. 19; Fromm/Nordemann/Hertin aaO §§ 31/32 Rdn. 24; Schweyer aaO S. 68; Liebrecht aaO S. 13; Genthe aaO S. 89 ff.).
[23] 3. Bei dieser Sachlage muß dem Tatrichter durch Zurückverweisung des Rechtsstreits Gelegenheit gegeben werden, die Prüfung nachzuholen, in welchem Umfang hier der Vertragszweck die Einräumung von Nutzungsrechten erfordert hat. Bei der – nach Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu treffenden – Entscheidung (vgl. dazu auch Schricker/Schricker aaO §§ 31/32 Rdn. 40) wird auch dem Gesellschaftszweck in seiner besonderen Ausgestaltung durch die Parteien (vgl. u. a. die Präambel sowie §§ 2 und 14 des Vertrages vom 26. 9. 1983) wesentliche Bedeutung zukommen. Zu dessen Ermittlung werden auch Feststellungen zum Inhalt der Verhandlungen zu treffen sein, die vor dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages der Parteien vom 26. September 1983 mit M. geführt wurden, da die Parteien die Regelungen dieses Vertrages für ihr Gesellschaftsverhältnis untereinander sinngemäß anwenden wollten. Die Vertragsverhandlungen werden von den Parteien unterschiedlich und jeweils mit dem Antrag, den Zeugen S. zum Beweis ihrer Behauptungen zu vernehmen, dargestellt. Indizielle Bedeutung können bei der Bestimmung des Vertragszwecks auch die Vertragsübung der Parteien in der Zeit ihrer Zusammenarbeit sowie der Umstand haben, daß der Kläger nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen selbst nicht Architekt und damit allein nicht zur Führung eines Architektenbüros berechtigt ist. Nach den Umständen liegt die Annahme nahe, daß eine Verwertung der Pläne (u. a.) – wenn überhaupt – nur in einem fortgeführten Architektenbüro und nicht auch durch Weiterübertragung der Rechte auf Dritte erfolgen sollte.
[24] Der Umfang der Rechtseinräumung kann hinsichtlich der verschiedenen in Rede stehenden urheberrechtlich geschützten Werke unterschiedlich sein. So wird etwa die Einräumung von Nutzungsrechten an Werken der Architektur (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) für neue Bauvorhaben nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters möglicherweise anders zu beurteilen sein als die Rechtseinräumung hinsichtlich der Verwertung technischer Zeichnungen u. ä. (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG). Denn der Schutzumfang des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG ist begrenzt auf einen Schutz in der gleichen Dimension; ein Schutz gegen einen Nachbau wird – anders als bei § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG – nicht gewährt (BGH, Urt. v. 19. 1. 1989 – I ZR 6/87, GRUR 1989, 416, 417 – Bauaußenkante).
[25] Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trägt der Kläger – nicht der Beklagte – die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die in der schriftlich niedergelegten Vertragsbestimmung enthaltene pauschale Nutzungsrechtseinräumung auch dem Vertragszweck entspricht. Dies folgt daraus, daß eine Rechtseinräumung von demjenigen zu beweisen ist, der sich auf sie beruft, sowie aus dem Schutzgedanken der Zweckübertragungslehre, daß bei einer pauschal formulierten Rechtseinräumung Nutzungsrechte beim Urheber verblieben sind, wenn sich nicht feststellen läßt, daß sie nach dem Vertragszweck eingeräumt werden sollten (vgl. Bappert/Maunz/Schricker, Verlagsrecht, 2. Aufl., § 8 Rdn. 5 b; Schricker/Schricker aaO §§ 31/32 Rdn. 34; Schweyer aaO S. 96).
[26] III. Das Berufungsurteil war danach aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat dabei im Hinblick darauf, daß es im wesentlichen noch um urheberrechtliche Fragen geht, von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht, damit der Rechtsstreit im erneuten Berufungsverfahren von dem für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständigen Senat des Berufungsgerichts entschieden werden kann.