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BVerfG Lexetius.com/1998,118: drucken
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Bundesverfassungsgericht

Die Nennung des eigenen Namens im Zusammenhang mit einer von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Äußerung nimmt am Schutz der Meinungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts teil.

BVerfG, Beschluss vom 24. 3. 1998 - 1 BvR 131/ 96 (Lexetius.com/1998,118 [2001/9/185])

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau K … - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Ingeborg Eisele und Partner, Hildesheimer Straße 52 A, Hannover - gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 22. November 1995 - 13 U 84/ 94 - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Papier, der Richter Grimm, Kühling, der Richterinnen Seibert, Jaeger, Haas und der Richter Hömig, Steiner am 24. März 1998 beschlossen:

Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 22. November 1995 - 13 U 84/ 94 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit es sie zur Unterlassung der Nennung ihres eigenen Namens im Zusammenhang mit der Äußerung, der Kläger des Ausgangsverfahrens habe sie sexuell mißbraucht, verpflichtet. In diesem Umfang und mit seiner Kostenentscheidung wird es aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein zivilgerichtliches Urteil, mit dem die Beschwerdeführerin zur Unterlassung einer Äußerung verurteilt worden ist, wenn sie dabei den Namen ihres Vaters oder ihren Namen nennt.

I. 1. Die Beschwerdeführerin ist die Tochter des Klägers des Ausgangsverfahrens. Dieser hat sie nach den Feststellungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts vom Kindesalter an über viele Jahre sexuell mißbraucht.

Die heute 41jährige, nicht mehr erwerbsfähige Beschwerdeführerin, die nach wie vor ihren Geburtsnamen führt, offenbarte die Vorfälle erstmals 1973 in ihrem Freundeskreis. Im Jahr 1977 erzählte sie einem Vorgesetzten davon. 1986 vertraute sie sich mehreren Ärzten an, die sie unter anderem wegen ihrer Spielsucht behandelten. Ihrem Vater hielt sie sein Verhalten erstmals in einem Brief vom März 1987 vor und beschuldigte ihn, sie durch seine Erziehung in die Sucht getrieben zu haben. Weitere Briefe folgten 1989. Zudem unterrichtete sie das Jugendamt über die Vorfälle, um - wie sie ihrem Vater mitteilte - die von ihm gelegentlich beaufsichtigte Tochter ihrer Schwester zu schützen.

1990 schrieb sie ihrem Vater, sie vergebe ihm. Dessenungeachtet berichtete sie im Januar 1991 in einer Fernsehsendung, daß sie von ihrem Vater als Kind mißbraucht worden sei. Sie fragte auch bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte an, ob er wegen der an sie erbrachten Versicherungsleistungen in Regreß genommen werden könne. Im Jahr 1992 wandte sie sich abermals an das Jugendamt. In der Folgezeit berichtete sie in der Sendung "Schreinemakers live" über den Mißbrauch und bot der Zeitschrift "Emma" einen Artikel über Regreßansprüche gegen den Verursacher psychischer Folgeschäden infolge sexuellen Mißbrauchs an.

Unter Bezugnahme auf die erneute Information des Jugendamts verlangte der Kläger des Ausgangsverfahrens, daß die Beschwerdeführerin es unterlasse, ihn Dritten gegenüber des sexuellen Mißbrauchs zu bezichtigen. Die Beschwerdeführerin wies dies zurück. Daraufhin erhob er Unterlassungsklage. Er machte geltend, er habe die Beschwerdeführerin niemals sexuell mißbraucht. Hintergrund der Vorwürfe sei seine Weigerung gewesen, für ihre Spielschulden aufzukommen.

2. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht gab ihr teilweise statt.

a) Das Landgericht begründete sein Urteil damit, daß ein Anspruch auf Unterlassung der ehrverletzenden Behauptung nur bestünde, wenn sie unwahr wäre. Die Kammer gehe jedoch nach der Beweisaufnahme davon aus, daß der Kläger die Beschwerdeführerin vom 8. Lebensjahr an regelmäßig durch geschlechtsbezogene Handlungen und etwa vom 12. Lebensjahr an durch den Vollzug des Geschlechtsverkehrs sexuell mißbraucht habe.

b) Auf die Berufung des Klägers verurteilte das Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin, die Bezichtigung zu unterlassen, der Kläger habe sie sexuell mißbraucht, wenn sie dabei den Namen des Klägers oder ihren Namen nenne.

Der Kläger könne allerdings nicht in dem beantragten Umfang verlangen, daß die Beschwerdeführerin die Behauptung unterlasse, er habe sie als Kind sexuell mißbraucht. Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB, § 186 StGB setze voraus, daß die Tatsachenbehauptung unwahr sei. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin entsprächen jedoch der Wahrheit. Das habe die in beiden Instanzen durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien glaubhaft. Dies stehe insbesondere unter Berücksichtigung des vom Oberlandesgericht eingeholten Sachverständigengutachtens einer Psychologin fest.

Unabhängig davon könne der Kläger jedoch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB verlangen, daß die Beschwerdeführerin bei Äußerungen in der Öffentlichkeit, ihr Vater habe sie sexuell mißbraucht, weder seinen noch ihren Namen nenne. Er müsse zwar hinnehmen, daß die Beschwerdeführerin gegenüber dem Jugendamt tätig werde oder bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte unter Hinweis auf eine kausale Verknüpfung zwischen ihrer Erwerbsunfähigkeit und dem sexuellen Mißbrauch anrege, den Kläger in Regreß zu nehmen. Er könne auch nicht verlangen, daß die Beschwerdeführerin in vergleichbaren Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse zu bejahen sei, sonstigen staatlichen oder gerichtlichen Stellen gegenüber nicht angebe, er habe sie sexuell mißbraucht. Er brauche aber nicht zu dulden, daß er in der Öffentlichkeit unter Nennung seines Namens angeprangert werde.

Eine solche soziale Anprangerung, die selbst ein gerichtlich bestrafter Schwerverbrecher nicht ohne besonderen Anlaß hinnehmen müsse, sei der Beschwerdeführerin nicht gestattet. Der Kläger sei im Rahmen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor Eingriffen in die engere persönliche Lebenssphäre durch Offenlegung solcher persönlicher Lebenssachverhalte geschützt, durch die er der Öffentlichkeit preisgegeben werde. Die Anprangerung lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, daß die Beschwerdeführerin als Opfer vermeintliche allgemeine Informationsinteressen über den sexuellen Mißbrauch von Kindern wahrnehme. Dazu bedürfe es der Namensnennung regelmäßig nicht. Daher könne der Kläger zumindest verlangen, daß sich die Beschwerdeführerin bei Berichten über den sexuellen Mißbrauch in einer Weise äußere, die seine Identifikation nicht ohne weiteres zulasse. Dies sei dadurch zu erreichen, daß sie seinen Namen nicht nenne und selbst unter einem Pseudonym auftrete.

II. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beschwerdeführerin mit der Rüge einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Art. 2 Abs. 1 GG, soweit es ihr auferlegt, bei Berichten über den sexuellen Mißbrauch ihren eigenen Namen nicht zu nennen. Soweit es ihr verbietet, den Namen ihres Vaters zu nennen, nehme sie dies hin. Sie habe ohnehin nicht vorgehabt, ihren Vater im Rahmen ihrer Berichterstattung zu individualisieren, und dies in der Vergangenheit auch nicht getan. Das Verbot, den eigenen Namen zu nennen, sei jedoch verfassungswidrig.

Es sei bereits nicht erkennbar, daß die Nennung ihres Namens für ihren Vater die Gefahr signifikant erhöhe, als Täter des Mißbrauchsdelikts identifiziert zu werden. Das gelte jedenfalls dann, wenn sie in der Presse oder im Fernsehen überregional über ihr Schicksal berichte. Ihr Name sei ein "Allerweltsname". Es treffe zwar zu, daß ein Bekannter ihres Vaters diesen nach der Fernsehsendung "Schreinemakers live" als Täter identifiziert habe. Die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung sei jedoch denkbar gering und rechtfertige es nicht, ihr ein umfassendes Namensführungsverbot im Zusammenhang mit der Berichterstattung aufzuerlegen.

Das Verbot der Namensnennung verletze sie in ihrer Meinungsäußerungsfreiheit. Sie wolle in die öffentliche Diskussion über den sexuellen Mißbrauch von Kindern eingreifen. Es handele sich um ein immer noch weitgehend tabuisiertes Thema. Sie selbst habe ihr fehlendes Selbstwertgefühl und ihre Unfähigkeit, ein normales Leben zu führen, zunächst nicht als Folge des erlittenen Mißbrauchs verstanden, sondern mit eigenem Versagen erklärt. Erst zehn Jahre nach Beendigung des Mißbrauchs sei sie in der Lage gewesen, das Problem offen auszusprechen und zu verarbeiten. Sie sei überzeugt, daß es vielen anderen Mißbrauchsopfern ähnlich ergangen sei und noch ergehe.

Mit ihrer Öffentlichkeitsarbeit wolle sie dazu beitragen, die Mauer des Schweigens, die dieses Delikt umgebe, zu durchbrechen. Insbesondere sei ihr daran gelegen, anderen Mißbrauchsopfern bei der Verarbeitung ähnlicher Erfahrungen zu helfen. Dabei hoffe sie auf Reaktionen, auch solche anderer Opfer, um daraus Problemlösungsstr