Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 20. 5. 1998 – 1 BvL 34/94 (lexetius.com/1998,95)

[1] In den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 85 Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 32 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2353) mit dem Grundgesetz vereinbar ist, – Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Sozialgerichts Hildesheim vom 14. Dezember 1994 (S 3 Ar 255/94 und S 3 Ar 277/94) – hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Steiner gemäß § 81 a BVerfGG am 20. Mai 1998 einstimmig beschlossen:
[2] Die Vorlagen sind unzulässig.
[3] Gründe: I. Die Vorlage betrifft die Frage, ob vom Anspruch auf Schlechtwettergeld die jeweils erste Stunde an einem Ausfalltag durch § 85 Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 32 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2353) mit Wirkung vom 1. Januar 1994 ausgenommen werden konnte.
[4] 1. Das Schlechtwettergeld wurde 1959 als Leistung der Arbeitslosenversicherung eingeführt. Nach Art. 1 Nr. 25 des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines 1. SKWPG sollte die Leistung zum 31. März 1994 gestrichen werden (vgl. BTDrucks 12/5502, S. 32). Dieser Vorschlag bestimmte die Diskussion während der parlamentarischen Beratung des Gesetzentwurfs (vgl. Protokoll Nr. 87 des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 22. September 1993, S. 10 ff.). Schließlich wurde das 1. SKWPG in einer gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung geänderter Fassung (vgl. BTDrucks 12/5902, S. 15 zu Art. 1 Nr. 25; BTDrucks 12/5929, S. 7 f.) beschlossen. Das Schlechtwettergeld sollte danach erst zum 29. Februar 1996 entfallen. Zugleich wurde aber durch Art. 1 Nr. 32 des 1. SKWPG folgende Regelung als § 85 Abs. 5 in das Arbeitsförderungsgesetz eingefügt: "Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht nicht für die jeweils erste Stunde an einem Ausfalltag."
[5] Das 1. SKWPG wurde am 29. Dezember 1993 verkündet und trat am 1. Januar 1994 in Kraft (Art. 14 Abs. 1 des 1. SKWPG).
[6] Durch das Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes im Bereich des Baugewerbes vom 20. September 1994 (BGB 1 I S. 2456) wurden die Vorschriften des 1. SKWPG im Bereich der Winterbauförderung teilweise abgeändert. Unter anderem wurde der Wegfall des Schlechtwettergeldes auf den 31. Dezember 1995 vorgezogen (vgl. Art. 1 Nr. 2 des AFG-Änderungsgesetzes vom 20. September 1994, BGB1 I S. 2456, im folgenden: AFG 1994.)
[7] 2. Das Sozialgericht Hildesheim hat zwei Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 85 Abs. 5 AFG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 des 1. SKWPG insoweit verfassungswidrig ist, als er die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Schlechtwettergeld in den Monaten Januar bis März 1994 um die jeweils erste Stunde am Ausfalltag vermindert.
[8] a) Im ersten Ausgangsverfahren (1 BvL 34/94) macht der Betriebsrat der Firma R. in Prozeßstandschaft für die Arbeitnehmer (vgl. BSG SozR 3—4100 § 65 Nr. 2 vom 24. September 1992) Ansprüche auf Schlechtwettergeld für Januar und Februar 1994 geltend. Die Arbeitgeberin hatte in diesem Zeitraum witterungsbedingten Arbeitsausfall an 36 Arbeitstagen angezeigt, von dem bis zu 161 Arbeitnehmer betroffen waren. Die Bundesanstalt für Arbeit bewilligte Schlechtwettergeld, nicht jedoch für die jeweils erste Stunde an einem Ausfalltag.
[9] b) Im zweiten Ausgangsverfahren (1 BvL 35/94) macht der Betriebsrat der Firma S. für die Arbeitnehmer Ansprüche auf Schlechtwettergeld im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. März 1994 für die jeweils erste Stunde an einem Ausfalltag geltend. Die Arbeitgeberin zeigte der Bundesanstalt für Arbeit im Zeitraum vom 3. Januar bis zum 31. März 1994 witterungsbedingten Arbeitsausfall an 39 Arbeitstagen an, von dem bis zu 84 Arbeitnehmer an einem Ausfalltag betroffen waren. Die Bundesanstalt für Arbeit bewilligte Schlechtwettergeld, jedoch nicht für die jeweils erste Stunde an einem Ausfalltag.
[10] c) Das Sozialgericht Hildesheim hält die vorgelegte Norm in beiden Verfahren für entscheidungserheblich. Bei Gültigkeit der Bestimmung seien die Klagen abzuweisen. Eine Entscheidung im Sinne des Klageantrags sei nur möglich, wenn § 85 Abs. 5 AFG für verfassungswidrig erklärt werde und damit entfalle. Eine verfassungskonforme Auslegung komme nicht in Betracht, weil die Vorschrift weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig sei.
[11] Das Gericht ist von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt. Die Vorschrift verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das Vertrauen auf die künftige Gewährung von Schlechtwettergeld sei verfassungsrechtlich geschützt. Die Arbeitnehmer hätten in der Wintersaison 1993/94 die Beschäftigung in der sicheren Annahme fortgeführt, daß das Schlechtwettergeld – wie seit 1959 – unangetastet bleibe. § 85 Abs. 5 AFG greife in eine geschützte Rechtsposition ein und sei nicht verhältnismäßig. Das von der Bundesregierung angestrebte Ziel von Einsparungen im Haushalt der Bundesanstalt für Arbeit habe kein so großes Gewicht, daß damit die teilweise Entziehung einer nicht unwesentlichen Lohnersatzleistung von heute auf morgen gerechtfertigt werden könne.
[12] d) Das vorlegende Gericht erhielt Gelegenheit, zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. März 1997 (NZS 1997, S. 579 ff.) Stellung zu nehmen. Mit den Ergänzungsbeschlüssen vom 10. September 1997 hat es die Vorlagebeschlüsse bestätigt und deren Begründung ergänzt.
[13] II. Die Vorlagen sind unzulässig.
[14] 1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muß das vorlegende Gericht darlegen, inwiefern es für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ankommt (vgl. BVerfGE 80, 59 [65]; 90, 145 [166]; stRspr). Es muß sich dabei eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 74, 236 [242]; 94, 315 [323]). Zudem muß es seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm begründen. Dies erfordert die Auseinandersetzung mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten (vgl. BVerfGE 89, 329 [337]). Insbesondere ist darzulegen, weshalb das Gericht von der Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung überzeugt ist (vgl. BVerfGE 90, 145 [170]). Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine mit der Verfassung vereinbar ist, ist diese geboten (vgl. BVerfGE 88, 145 [166]). Für eine Vorlage bleibt in diesen Fällen mangels Entscheidungserheblichkeit kein Raum (vgl. BVerfGE 90, 145 [170]). Eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation ist dabei verfassungsrechtlich nicht vorgeschrieben. Eine teleologische Reduktion von Vorschriften entgegen dem Wortlaut gehört ebenfalls zu den anerkannten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (vgl. BVerfGE 88, 145 [166 f.]).
[15] 2. Diesen Anforderungen genügen die Vorlagen nicht.
[16] a) Die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm ist nicht hinreichend dargetan. Das vorlegende Sozialgericht hat ausgeführt, die Klage sei bei Gültigkeit des § 85 Abs. 5 AFG als unbegründet abzuweisen. Eine Entscheidung im Sinne des Klageantrags sei dagegen nur möglich, wenn die Vorschrift für verfassungswidrig erklärt werde. Diese Behauptung läßt die erforderliche eingehende Auseinandersetzung mit der einfachrechtlichen Rechtslage vermissen. Die Verfassungswidrigkeit des § 85 Abs. 5 AFG ist zwar eine notwendige, nicht aber die hinreichende Bedingung für eine positive Entscheidung. Ob die einfachrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Schlechtwettergeld erfüllt sind (§§ 83 bis 85 AFG), ist in den Vorlagebeschlüssen nicht dargelegt.
[17] b) Es läßt sich den Vorlagebeschlüssen auch nicht entnehmen, daß das vorlegende Gericht versucht hat, den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsgerichtsbarkeit (vgl. BVerfGE 90, 145 [170]) durch verfassungskonforme Auslegung der vorgelegten Bestimmung zu entsprechen. Es hält die Norm für nicht auslegungsfähig und -bedürftig, legt aber nicht dar, welche Erwägungen diese Auffassung tragen. Es prüft insbesondere nicht, ob Sinn und Zweck der Bestimmung, deren Entstehungsgeschichte oder der Gesamtzusammenhang der Regelung über das Schlechtwettergeld eine verfassungskonforme Auslegung ermöglichen (vgl. BVerfGE 88, 145 [166]). So könnte auch eine verfassungskonforme Auslegung des Art. 14 Abs. 1 des 1. SKWPG in Betracht zu ziehen sein. Jedenfalls war das vorlegende Gericht nicht auf die vorgenommene reine Wortlautinterpretation festgelegt.
[18] c) Die Darlegung der Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit genügt den eingangs entwickelten Maßstäben ebenfalls nicht.
[19] Das vorlegende Gericht nimmt einen unverhältnismäßigen Eingriff in eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Vertrauensschutzprinzip geschützte Rechtsposition an. Bei der erforderlichen Abwägung des Vertrauensschutzinteresses mit den durch das Gesetz verfolgten Gemeinwohlinteressen (vgl. BVerfGE 92, 277 [327]; 95, 64 [86]; Beschluß des Ersten Senats vom 24. März 1998 – 1 BvL 6/92 – Umdruck S. 16; stRspr) wertet es die angestrebten Einsparungen als nicht so gewichtig, daß damit die "teilweise Entziehung einer nicht unwesentlichen Lohnersatzleistung für den Lebensunterhalt praktisch von heute auf morgen" gerechtfertigt werden könnte. Weder hat das vorlegende Gericht dabei die subjektive Rechtsverletzung im Einzelfall verdeutlicht (vgl. BVerfG, Beschluß des Zweiten Senats vom 2. Dezember 1997 – 2 BvL 55/92 und 56/92 – Umdruck S. 27) noch hat es gezeigt, wie intensiv die Regelung in die jeweilige Grundrechtsposition eingreift. Die erforderliche Begründung wurde auch nicht in den Ergänzungsbeschlüssen nachgeholt. Im Verfahren 1 BvL 35/94 verweist das Gericht auf sechs Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Schlechtwettergeld sich vermindere. Das konkrete Ausmaß ihrer subjektiven Belastung wird aber nicht dargelegt. Für das Verfahren 1 BvL 34/94 wird zwar die konkrete Belastung eines Arbeitnehmers aufgezeigt, der aus einer Gruppe von 161 Betroffenen ausgewählt wurde. Es läßt sich bei dieser Vorgehensweise aber nicht ausschließen, daß eine verfassungsrechtlich unbedenkliche typisierende Regelung vorliegen könnte. Der Einkommensverlust, den der genannte Arbeitnehmer erlitten hat, könnte auf einer im Einzelfall hinzunehmenden unvermeidlichen Härte beruhen (vgl. BVerfGE 87, 234 [255]).
[20] Das vorlegende Gericht ist auch nicht auf die naheliegende Frage eingegangen, ob und wie sich die auf zwei Jahre begrenzte Geltungsdauer der Regelung auf die verfassungsrechtliche Beurteilung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 1997 – 1 BvL 4/93 – Umdruck S. 8 f.). So waren die Arbeitnehmer in der Schlechtwetterperiode 1993/94 nur in drei von fünf Monaten, im Winter 1993/94 durchgängig und im Winter 1995/96 in zwei von fünf Monaten durch die zur Prüfung gestellte Regelung, die zum Jahresende 1995 außer Kraft getreten ist, belastet.
[21] d) Schließlich ist eine eingehende Auseinandersetzung mit der ausführlich begründeten Entscheidung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG NZS 1997, 579 [582]) und den dort aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Erwägungen zu § 85 Abs. 5 AFG trotz richterlichen Hinweises nicht erfolgt (vgl. BVerfGE 89, 329 [336 f.]).