Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 30. 8. 1999 – 1 BvR 315/97 (lexetius.com/1999,1742)
[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Klaus Zwickel und den Kassierer Werner Schreiber, Lyoner Straße 32, Frankfurt am Main, – Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Partner, Robert-Koch-Straße 2, Stuttgart – gegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 1997 – 23 U 97/96 –, b) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 1996 – 2/20 O 415/95 – hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Steiner am 30. August 1999 einstimmig beschlossen:
[2] Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 1997 – 23 U 97/96 – und das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 1996 – 2/20 O 415/95 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
[3] Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
[4] Gründe: I. 1. Der in einer Automobilfabrik beschäftigte Kläger des Ausgangsverfahrens, ein langjähriges Mitglied der Beschwerdeführerin, kandidierte im Jahre 1994 bei den Wahlen zum Betriebsrat als einzelner Bewerber auf einer gesonderten Liste neben der von der Beschwerdeführerin unterstützten Betriebsratsliste. Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin dem Kläger mit, daß die Durchführung eines Untersuchungsverfahrens zur Feststellung von gewerkschaftsschädigendem Verhalten beantragt sei und er sich innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu rechtfertigen habe, was der Kläger auch tat. Danach wurde dem Kläger mitgeteilt, daß gegen ihn nunmehr das Untersuchungsverfahren durchgeführt werde. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innerhalb von vierzehn Tagen zwei Beisitzer für die Untersuchungskommission zu benennen. Der Aufforderung kam der Kläger nicht nach, woraufhin der Vorstand der Beschwerdeführerin den Beschluß faßte, den Kläger wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Benennung zweier Beisitzer aus der Organisation auszuschließen.
[5] Der Kläger erhob vor dem Landgericht Klage auf Feststellung, daß der Ausschließungsbeschluß unwirksam sei. Das Landgericht gab der Klage statt. Zur Begründung führte das Gericht aus, daß der Ausschluß gegen § 20 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988, BGBl I 1989 S. 1, ber. S. 902; zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997, BGBl I S. 594) verstoße und damit gemäß § 134 BGB nichtig sei. Es ging in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, daß es an einem zum Ausschluß berechtigenden gewerkschaftsschädigenden Verhalten fehle, da die Parallelkandidatur über den normalen Wettbewerb um die Stimmen der Arbeitnehmer nicht hinausgegangen sei. Wenn sein Verhalten offensichtlich rechtmäßig sei, könne es dem Kläger auch nicht zum Nachteil gereichen, daß er gegen eine Verfahrensvorschrift verstoßen habe. Das Oberlandesgericht folgte den Gründen der angefochtenen Entscheidung und wies die Berufung der Beschwerdeführerin zurück.
[6] 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG geltend. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte Gelegenheit zur Äußerung. Die Hessische Staatskanzlei hält die Verfassungsbeschwerde für begründet.
[7] II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nach §§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b, 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung durch die Kammer anzunehmen. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 24. Februar 1999 – 1 BvR 123/93 – bereits entschieden. Sie ist danach offensichtlich begründet. Verstöße gegen die Solidaritätspflicht durch eine Kandidatur bei Betriebsratswahlen auf einer konkurrierenden Liste dürfen grundsätzlich zu verbandsinternen Sanktionen führen, ohne daß die individuelle Koalitionsfreiheit der betroffenen Mitglieder dadurch von vornherein verletzt wird (vgl. BVerfG, a. a. O., Umdruck S. 11 ff.; NZA 1999, S. 713 f.).
[8] Die angegriffenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Gericht bei Berücksichtigung der im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1999 unter B. II. 2. b) dargelegten Abwägungsgesichtspunkte zu einem anderen Ergebnis kommt.