Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gebührenpflicht gegenüber öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalt

BVerfG, Mitteilung vom 28. 9. 1999 – 102/99 (lexetius.com/1999,2305)

[1] Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde (Vb) einer Hotelbetreiberin im Zusammenhang mit der Gebührenpflicht gegenüber öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten nicht zur Entscheidung angenommen.
[2] I. Die Beschwerdeführerin (Bf) wollte der Gebührenpflicht für die in ihren Hotelzimmern aufgestellten Fernsehgeräte durch eine Verhinderung des Empfangs von Programmen öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten entgehen. Sie verlangte deshalb entsprechende technische Vorkehrungen vom Süddeutschen Rundfunk (SDR). Der SDR lehnte dies ab, eine Klage hiergegen blieb erfolglos.
[3] Mit ihrer Vb rügte die Bf insbesondere eine Verletzung der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), weil sie durch die Gebührenpflicht im ungehinderten Zugang zu dem Informationsangebot privater Veranstalter und ausländischer Programme beeinträchtigt werde. Weiterhin rügte sie die Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).
[4] II. Die Vb blieb erfolglos.
[5] Zur Begründung heißt es u. a.: 1. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG enthält keine Garantie kostenloser Informationen. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten dieses Grundrecht nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. Dafür ist nicht das Mindeste ersichtlich.
[6] 2. Auch Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Dieses Grundrecht schützt nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten.
[7] 3. Entsprechendes gilt für Art. 2 Abs. 1 GG. Wie das BVerfG in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, hängt die Zulässigkeit privaten Rundfunks in der vom Gesetzgeber gewählten Gestalt von der Funktionstüchtigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks ab. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgeräts begründet wird. Anlaß, von diesen Grundsätzen abzuweichen, besteht nicht.
BVerfG, Beschluss vom 6. 9. 1999 – 1 BvR 1013/99