Bundesgerichtshof
BGB § 530
Auch eheliche oder ehebedingte Verfehlungen können groben Undank des von den Eltern des anderen Ehegatten beschenkten Ehegatten zum Ausdruck bringen. Zur Annahme, der Beschenkte habe es in grober Weise an der Rücksichtnahme fehlen lassen, die der Schenker habe erwarten können, bedarf es jedoch besonderer Umstände, die gerade hierauf hindeuten.

BGH, Urteil vom 19. 1. 1999 – X ZR 60/97; OLG München (lexetius.com/1999,739)

[1] Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl. -Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver für Recht erkannt:
[2] Die Revision gegen das am 13. März 1997 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
[3] Tatbestand: Die Kläger waren Eigentümer eines von ihnen bewohnten Hausgrundstücks. Ihre Tochter und der mit ihr verheiratete Beklagte zogen in eine Wohnung des Hauses ein. Es wurden Umbauarbeiten vorgenommen und ein Anbau geplant. Hierfür benötigte Kredite wurden als Belastung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Die Kläger bildeten Wohnungseigentum und übertrugen das Eigentum an einer Wohnung zu gleichen Teilen auf ihre Tochter und den Beklagten. In dem notariellen Überlassungsvertrag vom 13. Februar 1990 wurden die Erwerber als Tochter bzw. Schwiegersohn bezeichnet; sie übernahmen die eingetragenen Belastungen und die Verpflichtung, monatlich 250, – DM an die Kläger zu zahlen. Es hieß dann weiter: 4. Der Erwerber hat den Wohnhausanbau für eigene Rechnung und auf eigene Kosten erstellt. Der die Gegenleistungen übersteigende Wert des Vertragsgegenstandes ist dem Erwerber geschenkt.
[4] Die Kläger haben die Schenkung an den Beklagten widerrufen und mit ihrer am 3. Juli 1995 beim Landgericht eingegangenen Klage beantragt, er möge die Rückauflassung des erhaltenen Miteigentums erklären und in deren Eintragung im Grundbuch einwilligen. Die Kläger haben behauptet, die Ehe ihrer Tochter sei unheilbar zerrüttet; der Beklagte habe seine Ehefrau und den Kläger zu 1 wüst beschimpft; fünf näher bezeichnete Vorfälle in der Zeit vom 22. April 1995 bis zum 16. Juni 1995 rechtfertigten den Widerruf.
[5] Landgericht und – nachdem die Ehe des Beklagten rechtskräftig geschieden war – auch das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger das Klageziel weiter. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
[6] Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.
[7] 1. Für das von den Klägern in Anspruch genommene Recht hat das Berufungsgericht § 531 Abs. 2 BGB als mögliche Anspruchsgrundlage angesehen, der voraussetzt, daß die Kläger dem Beklagten eine Schenkung gemacht haben. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Eine Schenkung liegt vor, wenn hinsichtlich des aus dem Vermögen der Eltern bzw. Schwiegereltern kommenden, objektiv unentgeltlich erlangten Gegenstandes die nach § 516 BGB erforderliche Einigung darüber zustande gekommen ist, daß er unentgeltlich zugewendet sein soll. Hiervon kann im zu entscheidenden Fall ausgegangen werden angesichts des unstreitigen Umstandes, daß die Parteien und die Tochter der Kläger und damalige Ehefrau des Beklagten (im folgenden auch nur Tochter oder Ehefrau) den Überlassungsvertrag ausdrücklich dahin hatten protokollieren lassen, der Wert des übertragenen Wohnungseigentums sei dem Beklagten und der Tochter geschenkt, soweit er von den Erwerbern getragene Kosten übersteige. Ob das dem Miteigentumserwerb des Beklagten danach zugrundeliegende schuldrechtliche Geschäft wegen der von den Erwerbern übernommenen Pflichten als gemischte Schenkung zu qualifizieren ist, ist demgegenüber ohne Belang. Auf diese Form unentgeltlicher Zuwendung sind die gesetzlichen Regeln der Schenkung ebenfalls anwendbar. Auch sie kann gemäß § 530 Abs. 1 BGB widerrufen werden (BGHZ 30, 120 m. w. N.).
[8] 2. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Beklagte sich in der von den Klägern behaupteten Weise verhalten habe. Es hat das Verhalten als grob ehewidrig bezeichnet und dahin gekennzeichnet, der Beklagte sei ausgerastet und habe sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt. Eine Feststellung, ob es sich hierbei um eine schwere Verfehlung gegen die Kläger als Schenker oder gegen ihre Tochter als nahe Angehörige i. S. des § 530 Abs. 1 BGB gehandelt habe, hat es jedoch nicht getroffen. Es hat sich vielmehr auf die Prüfung beschränkt, ob der Beklagte sich durch das unterstellte Verhalten groben Undanks schuldig gemacht habe.
[9] Diese Vorgehensweise ist im zu entscheidenden Fall aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. § 530 Abs. 1 BGB knüpft an die von Dankbarkeit geprägte Rücksichtnahme an, die der Schenker vom Beschenkten erwarten kann (BGHZ 87, 145, 148). Entscheidend ist deshalb, ob der Beschenkte sich groben Undanks gegenüber dem Schenker schuldig gemacht hat, weil er diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat. Wenn – wie hier vom Berufungsgericht – nicht festgestellt werden kann, daß sich dem beanstandeten Verhalten eine solche Undankbarkeit entnehmen läßt, kann es nicht mehr darauf ankommen, ob dieses Verhalten objektiv eine schwere Verfehlung darstellt und wem gegenüber sie begangen wurde.
[10] 3. Das Berufungsgericht hat nach Abhandlung und Bewertung der einzelnen zur Rechtfertigung des Schenkungswiderrufs vorgetragenen fünf Vorfälle aufgrund einer Gesamtbewertung groben Undank gegenüber den Klägern als Schenkern nicht feststellen können, vornehmlich weil die Entgleisungen des Beklagten ihren Grund in Eheproblemen gehabt hätten, die schließlich zur Scheidung der Ehe geführt hätten. Zu bedenken sei auch, daß die Einräumung des Miteigentumsanteils an den Beklagten unter besonderen Bedingungen zustande gekommen sei, weil die Übertragung auf dem Wunsch der Bank nach Sicherheit und dem Wunsch des Klägers zu 1 nach eigenem lastenfreien Eigentum beruht habe und weil der Beklagte und seine Ehefrau den größten Teil der für den Umbau der klägerischen Wohnung benötigten Baumaterialien gezahlt hätten.
[11] Diese Bewertung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
[12] Ob ein Verhalten einen erkennbaren Mangel an Dankbarkeit des Beschenkten zum Ausdruck bringt, der als grober Undank gegenüber dem Schenker anzusehen ist, unterliegt der tatrichterlichen Bewertung. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob dem angefochtenen Urteil ein Irrtum über den Rechtsbegriff des groben Undanks zu entnehmen ist und ob das Berufungsgericht von der Revision aufgezeigten erheblichen Prozeßstoff übergangen hat (BGH, Urt. v. 14. 12. 1992 – II ZR 10/92, DStR 1993, 332 m. w. N.). Beides ist nicht der Fall.
[13] a) Vergeblich rügt die Revision, schon der Tatbestand des § 530 Abs. 1 BGB sei fehlerhaft beurteilt, weil das Berufungsgericht vorrangig darauf abgestellt habe, daß der Beklagte die vorgetragenen Verfehlungen nicht gegenüber einem oder beiden Klägern, sondern gegenüber der Tochter an den Tag gelegt habe.
[14] Während schwere Verfehlungen eines Beschenkten sich nicht gegen den Schenker selbst zu richten brauchen, sondern auch gegen einen nahen Angehörigen des Schenkers gerichtet sein können, damit sie zum Anlaß für einen Widerruf der Schenkung genommen werden können, muß angesichts der bereits erwähnten Zweckrichtung der Vorschrift des § 530 Abs. 1 BGB in jedem Fall geprüft und festgestellt werden, ob dem beanstandeten Verhalten des Beschenkten grober Undank gerade gegenüber dem Schenker entnommen werden kann. Dieser Notwendigkeit war das Berufungsgericht sich jedoch bewußt. Es hat ausdrücklich ausgeführt, weil nur dem Schenker persönlich Dankbarkeit gebühre, seien etwaige schwere Verfehlungen des Beklagten nur insoweit relevant, als darin grobe Undankbarkeit gegenüber den Klägern persönlich zum Ausdruck komme. Hierauf hat das Berufungsgericht die behaupteten Vorfälle geprüft. Dabei hat es nicht verkannt, daß Verhaltensweisen wie die hier beanstandeten sowohl die Ehefrau als auch deren Eltern betreffen können. Dies wird belegt durch seine Ausführung, die angebliche Äußerung vom 13. Juni 1995 habe sich in erster Linie gegen die Ehefrau und weniger gegen ihre Eltern, die Kläger, gerichtet.
[15] Zutreffend hat das Berufungsgericht darüber hinaus erkannt, daß die Kläger nach eigenem Vorbringen bei dem Vorfall, der sich am 22. April 1995 zugetragen haben soll, zugegen waren und der Kläger zu 1 nach der Darstellung der Kläger einen Teil des Vorfalls vom 29. Mai 1995 miterlebt hat, so daß vor allem insoweit in Erwägung zu ziehen war, daß das Verhalten des Beklagten sich auch gegen die Kläger bzw. den Kläger zu 1 gerichtet hat.
[16] b) Unter diesen Umständen hat die Revision auch Unrecht mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe nicht bedacht, die Kläger hätten mit ansehen müssen, wie der Beklagte am 22. April 1995 in der Wohnung randaliert habe, der Tochter mit dem Handballen einen Schlag in den Rücken versetzt, sie am Arm gepackt und beschimpft habe, den Autoschlüssel weggenommen und die weitere Benutzung des Wagens untersagt habe; der Kläger zu 1 habe sich überdies am 29. Mai 1995 bei seinem Versuch, den randalierenden Beklagten zur Rede zu stellen, anhören müssen, seine Tochter solle der Blitz erschlagen.
[17] Das Berufungsgericht hat dies als grob ehewidriges Verhalten des Beklagten gewürdigt, andererseits aber den jeweils unmittelbaren tatsächlichen Zusammenhang dieser Ereignisse berücksichtigt. Der Äußerung, die der Beklagte am 29. Mai 1995 dem Klager zu 1 gegenüber getan haben soll, hat es eine gegen diesen gerichtete undankbare Gesinnung nicht entnommen, weil der Beklagte den Eindruck gehabt habe, der Kläger zu 1 wolle sich einmischen. Hinsichtlich des Vorfalls von 22. April 1995, den die Kläger nach ihrer als richtig unterstellten Behauptung insgesamt miterlebt haben, hat das Berufungsgericht herausgestellt, der Beklagte habe aus Verärgerung darüber gehandelt, daß seine Ehefrau den damaligen Geburtstag außer Hauses mit einer Freundin und ihrer Mutter gefeiert gehabt habe; hierüber sei der Beklagte aufgebracht gewesen. Auf dieser Grundlage ist die tatrichterliche Würdigung dieser Geschehen durch das Berufungsgericht möglich; obwohl hier ein Grenzfall vorliegt, ist sie deshalb hinzunehmen.
[18] Soweit die Revision hinsichtlich des Vorfalls vom 29. Mai 1995 noch darauf abstellt, der Beklagte habe die behaupteten Äußerungen gegenüber der Tochter, er werde ihr den Arsch bis zum Genick aufreißen, sie ausbluten lassen, sie fertigmachen, ihr die Hölle bereiten und sie bis zum Existenzminimum treiben, in Anwesenheit des Klägers zu 1 getan, zeigt die Revision nicht auf, daß entsprechender Vortrag Gegenstand des Verfahrens in den Tatsacheninstanzen war. Derartiges hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Nach dem Vorbringen in der Klageschrift ist es zu diesen Äußerungen erst gekommen, nachdem der auf der Terrasse erschienene und dort vom Kläger zu 1 vom Balkon des ersten Stockes aus zur Rede gestellte Beklagte wieder in seine Wohnung zurückgekehrt war. Wie der Fall zu beurteilen ist, wenn der Schenker selbst sich derart erniedrigende Drohungen gegenüber seinem leiblichen Kind anhören muß, war deshalb nicht zu entscheiden.
[19] c) Es begegnet ferner keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht vor allem auch die Geschehnisse, die nach dem Vortrag der Kläger nicht in ihrer Gegenwart stattgefunden haben, unter Berücksichtigung der auch von der Revision nicht in Zweifel gezogenen ehelichen Probleme der Eheleute gewürdigt und diesem Umstand besondere Bedeutung beigemessen hat. Verhalten, das dem leiblichen Kind widerfährt und dieses unmittelbar belastet, ist zwar geeignet, auch die Eltern zu beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere, wenn Eltern und Kind in räumlicher Nähe oder gar in einem Haushalt zusammenleben. Eine schwere Verfehlung gegen ein zum Haushalt des Schenkers gehörendes Kind kann deshalb ohne zusätzliche Umstände zugleich eine schwere Verfehlung gegenüber den Eltern sein, die als Schenker den gebührenden Dank erwarten können, jedenfalls aber zum Ausdruck bringen, daß der Beschenkte es an der gebotenen Dankbarkeit fehlen läßt. Der Schenker kann erwarten, daß der Dank, der ihm gebührt, auch durch Wohlverhalten gegenüber seinem leiblichen Kind zum Ausdruck kommt.
[20] Mit Heirat und Gründung eines eigenen Hausstandes des Kindes ist dieser Erwartungshaltung dagegen eine wesentliche Grundlage entzogen, jedenfalls, was den Ehegatten des Kindes anbelangt. Er steht hierdurch in einem besonderen Verhältnis zu dem Kind. Dieses und insbesondere das tatsächlich praktizierte Zusammenleben der Ehegatten, das sich in eigener Verantwortung beider entwickelt, steht im Vordergrund des gegenseitigen Verhaltens. Vorkommnisse, die erkennbar Teil dieses Verhaltens sind, müssen deshalb auch dann unter besonderer Berücksichtigung der ehelichen Verhältnisse gewürdigt werden, wenn bei ihnen der Schenker anwesend oder an ihnen beteiligt ist. Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, daß eheliche oder ehebedingte Verfehlungen groben Undank des von den Eltern des anderen Ehegatten beschenkten Ehegatten zum Ausdruck bringen. Zur Annahme, der Beschenkte habe es (auch) in grober Weise an der Rücksichtnahme fehlen lassen, die der Schenker habe erwarten können, bedarf es in diesen Fällen jedoch besonderer Umstände, die gerade hierauf hindeuten.
[21] d) Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht jedenfalls den für den 29. Mai 1995 behaupteten Vorfall als derartigen Undank gegenüber den Klägern bewertet hat. Das Berufungsgericht habe die Drohungen und schmachvollen Beleidigungen nicht lediglich als "Anzeichen überreizter Nerven" entschuldigen dürfen. Das Verhalten habe gezeigt, daß der Beklagte jegliche Achtung und Anstand gegenüber seiner Ehefrau verloren habe. Auch ihren Eltern gegenüber habe er keinen Respekt mehr gezeigt, weil er ansonsten solches Verhalten unterlassen hätte. Damit liege mit diesem Vorfall ein Fehlverhalten vor, das objektiv eine gewisse Schwere aufweise und subjektiv eine tadelswerte Gesinnung sowohl gegenüber den Klägern als auch gegenüber ihrer Tochter offenbare, die einen Mangel an Dankbarkeit erkennen lasse.
[22] Ein beachtlicher Rechtsfehler wird hiermit nicht aufgezeigt. Nach dem bereits Gesagten ist die Rüge lediglich der Versuch, die eigene, für richtig gehaltene Bewertung an die Stelle der, wenn auch nicht zwingenden, so doch möglichen und deshalb im Revisionsverfahren hinzunehmenden Bewertung der behaupteten Umstände durch das Berufungsgericht zu setzen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß selbst den Ehegatten erniedrigende Verhaltensweisen und schwerste Beleidigungen nicht mehr zum Ausdruck bringen, als daß der Betreffende aufgrund der Zerrüttung der Ehe handelt und diese Zerrüttung weiter fördert. Die Zerrüttung der ehelichen Verhältnisse kann insbesondere auch den alleinigen Grund dafür bilden bzw. dadurch zum Ausdruck kommen, daß einem Elternteil gegenüber, der versucht, einen der Ehegatten zur Rede zu stellen, bei objektiver Sicht nicht hinnehmbare Äußerungen über den anderen Ehegatten gemacht werden, wie es hier am 29. Mai 1995 der Fall gewesen sein soll.
[23] e) Entgegen der Meinung der Revision ist es schließlich auch nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Umstände der Schenkung für berücksichtigenswert gehalten hat. Die Feststellung, ob grober Undank des Beschenkten gegenüber dem Schenker gegeben ist, verlangt eine Prüfung aller Umstände des Falles (BGHZ 91, 273, 278; BGHZ 87, 145, 149) darauf hin, ob und inwieweit erkennbar wird, daß der Beschenkte dem Schenker nicht die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit entgegenbringt, die der Schenker erwarten kann. Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben. Sie gehören mithin zu den Gesichtspunkten, die eine sachgerechte Bewertung des späteren Verhaltens des Beschenkten erlauben, aus dem der Schenker den Vorwurf des groben Undanks herleitet. Mit § 534 BGB macht das Gesetz im übrigen selbst für besondere Fälle – Pflicht und Anstandsschenkungen – die Bedeutung der Umstände der Schenkung für einen eventuellen Widerruf deutlich.
[24] 4. Das Berufungsgericht hat ferner einen Anspruch der Kläger aus § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erwogen, auch einen solchen Anspruch aber verneint. Die Beweisaufnahme habe ergeben, seitens der Kläger sei dem Beklagten gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden, die Übereignung des Miteigentumsanteils erfolge in der Erwartung, die Ehe mit der Tochter werde fortbestehen. Sonstige Umstände, aus denen eine derartige Kenntnis des Beklagten sich habe ergeben können, seien nicht hervorgetreten. Da der Beklagte damals diese familiäre Stellung gehabt habe, könne daraus, daß er im Übertragungsvertrag als Schwiegersohn bezeichnet worden sei, nicht geschlossen werden, er habe erkannt, daß die Schwiegereltern bei der Schenkung erwartet hätten, die intakte Ehe mit der Tochter werde fortgesetzt.
[25] a) Das Berufungsgericht hat danach ausschließlich auf den Fortbestand der Ehe abgestellt, nicht aber als mögliche Geschäftsgrundlage erwogen, daß der Beklagte seine Ehe ohne schwerwiegende Eheverfehlungen führt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, daß die Vertragschließenden eheliches Wohlverhalten des Beklagten vorausgesetzt hätten, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Auch die Revision erinnert insoweit nichts.
[26] b) Sie wendet ein, ebenso wie bei Zuwendungen für ein Familienheim, hätten Schwiegereltern bei Übertragung eines Miteigentumsanteils an den Schwiegersohn im Regelfall die Erwartung, daß hierdurch die weitere eheliche Lebensführung ihres Kindes erleichtert werde. Werde diese Erwartung durch das Scheitern der Ehe enttäuscht, finde bei einer schenkweisen Zuwendung ein Ausgleich auch im Falle einer Zugewinngemeinschaft nicht einmal zwischen den Ehegatten statt. Dadurch, daß die Kläger ihr Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt und Tochter sowie Schwiegersohn hälftigen Anteil an einer Wohnung zur Befriedigung des Sicherheitsverlangens der kreditgebenden Bank übertragen hätten, hätten auch sie die Erleichterung der weiteren Lebensführung ihrer Tochter bezweckt. Dies habe nicht ausdrücklich erklärt werden müssen, weil es sich für einen Schwiegersohn von selbst verstehe, daß Zuwendungen der Schwiegereltern primär der Tochter zuliebe erfolgten. Anhaltspunkte für etwas anderes seien nicht gegeben gewesen.
[27] Ein Rechtsfehler wird hiermit nicht aufgezeigt.
[28] Die Regeln, die an Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage anknüpfen, sind entwickelt worden, um bei Verträgen – auf der Ebene des vertraglichen Schuldrechts – die Folgen schwerwiegender Störungen der Vertragsgrundlagen in den Grenzen des Zumutbaren halten zu können (BGH, Urt. v. 19. 11. 1971 – V ZR 103/69, NJW 1972, 152 f.). Es bestehen deshalb keine Bedenken, sie auch im Falle der Schenkung anzuwenden, die Eltern – wie hier – durch Übertragung von Wohnungseigentum zu Miteigentum ihrem Kind und dessen Ehegatten machen.
[29] Die Lehre von der Geschäftsgrundlage soll eine den veränderten Umständen entsprechende Anpassung des Vertrages ermöglichen, wenn einer Seite nach der gesamten Interessenlage ein Festhalten an den ursprünglichen Absprachen unter den veränderten Umständen nicht zuzumuten ist (BGHZ 61, 153, 160). Dies kann anzunehmen sein, wenn sich von dem Vorhandensein oder zukünftigen Eintritt bestimmter Umstände gemachte Erwartungen nicht verwirklichen, obwohl der Geschäftswille beider Parteien auf entsprechenden, nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, beim Abschluß des Vertrages aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen oder auf Vorstellungen einer Partei allein aufbaut, die dem Geschäftspartner beim Vertragsschluß erkennbar waren und von ihm nicht beanstandet wurden. Vorraussetzung ist desweiteren, daß sich ein Umstand als nicht gegeben erwiesen hat, den mindestens eine Partei beim Vertragsschluß vorausgesetzt hat und der für sie so wichtig gewesen ist, daß sie den Vertrag nicht oder zumindest nicht in der geschehenen Weise abgeschlossen hätte, wenn sie die tatsächliche Entwicklung gekannt oder vorhergesehen hätte.
[30] Da Vertragsparteien jedweden Umstand zum Gegenstand ihres Geschäftswillens machen können, kann Geschäftsgrundlage auch der Fortbestand einer bereits geschlossenen Ehe einer Vertragspartei sein. Entgegen der Meinung der Revision ist im Falle der Schenkung von Eigentum an ein verheiratetes Kind und dessen Ehegatten von einer solchen Geschäftsgrundlage jedoch nicht schlechthin auszugehen. Dies verbietet sich schon deshalb, weil die Lehre vom Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage eine Ausprägung des Satzes von Treu und Glauben darstellt (BGHZ 61, 153, 160) und bei der Anwendung von § 242 BGB alle Umstände des konkreten Falles gegeneinander abgewogen werden müssen. In eine solche Abwägung können zwar auch Erfahrungssätze einfließen. In einem Fall wie dem vorliegenden muß aber als nicht fernliegende Möglichkeit bedacht werden, daß durch die Vergünstigung, die eine Schenkung bietet, auch nur über eine gewisse Zeit die gemeinsame Lebensgrundlage des Ehepaares gesichert werden kann. Außerdem ist der Möglichkeit der Scheidung Rechnung zu tragen. Auch für einen Schenker können sich daraus von vorneherein und selbst dann Zweifel ergeben, ob bei der Ehe des eigenen Kindes deren dauerhafter Bestand erwartet werden kann, wenn er – wie hier ungeklärt geblieben ist – zum Zeitpunkt der Schenkung nicht gewußt hat, daß die Ehe der beschenkten Eheleute bereits Krisen durchgemacht hat.
[31] Im Einzelfall können der Annahme, Geschäftsgrundlage einer Schenkung sei der dauerhafte Fortbestand der Ehe des Beschenkten gewesen, schließlich besondere Umstände entgegenstehen. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht die hierzu nötigen Feststellungen für den vorliegenden Fall getroffen hat, weil es der Beweisaufnahme – von der Revision unbeanstandet – entnommen hat, daß neben dem Wunsch der Bank nach einer Sicherheit der Wunsch des Klägers zu 1 nach lastenfreiem eigenen Grundbesitz Grund für den Abschluß des Überlassungsvertrages war. Danach störte die Kläger die Tatsache, daß ihr Grundbesitz zum Zwecke der nach den ebenfalls von der Revision unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts auch ihnen zugute gekommenen Ausbau- und Umbaumaßnahmen belastet war. Bereits angesichts dieses Umstandes ist es eine im tatrichterlichen Bereich liegende und deshalb hinzunehmende Bewertung, daß das Berufungsgericht nicht hat annehmen können, die Kläger hätten den dauerhaften Fortbestand der Ehe ihrer Tochter mit dem Beklagten nicht nur erhofft und (mit der üblichen Ungewißheit) erwartet, sondern weitergehend in vom Beklagten erkennbarer und gleichwohl unwidersprochen gebliebenen Weise als tragende Voraussetzung ihrer Schenkung angesehen.
[32] Zu Recht hat das Berufungsgericht ergänzend auch darauf abgestellt, daß der Anbau ausschließlich vom Beklagten und seiner Ehefrau finanziert wurde und auch die Baumaterialien für den Umbau, der auch zugunsten der Kläger erfolgte, nach der Bekundung der Tochter als Zeugin im wesentlichen von ihr und dem Beklagten bezahlt wurden. Die schenkweise Übertragung von Miteigentum an den Beklagten war danach nur Teil einer sich in mehreren Schritten vollziehenden Entwicklung. Auch dies spricht hier gegen die Anwendung der Regeln vom Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage. Sie setzen nämlich nicht nur voraus, daß sich ein Umstand als nicht gegeben erwiesen hat, den mindestens eine Partei beim Vertragsschluß als so wichtig vorausgesetzt hat, daß sie den Vertrag nicht oder zumindest nicht in der geschehenen Weise abgeschlossen hätte. Im Rahmen von § 242 BGB ist auch den Belangen des Vertragspartners Rechnung zu tragen. Die für die Anwendung von § 242 BGB erforderliche Unzumutbarkeit, an dem vertraglich Vereinbarten festgehalten zu werden, kann deshalb erst dann festgestellt werden, wenn auf der anderen Seite auch der Vertragspartner sich redlicherweise auf die Berücksichtigung des die Geschäftsgrundlage bildenden Umstandes hätte einlassen müssen (Sen. Urt. v. 14. 5. 1991 – X ZR 2/90, NJW-RR 1991, 1269). Da der Beklagte im Rahmen der Ausbau- und Umbaumaßnahmen bereits Vorleistungen erbracht hatte und weitere Leistungen durch ihn vorgesehen waren, liegt die Annahme fern, er hätte sich bei einem in Kenntnis der bevorstehenden Scheidung seiner Ehe abgeschlossenen Überlassungsvertrag nach Treu und Glauben darauf einlassen müssen, die unter Einsatz eigenen Kapitals und eigener Arbeit geschaffene Wohnung heraus- und sich mit einer etwaigen Erstattung in Geld zufriedenzugeben.
[33] 5. Das Berufungsgericht hat schließlich geprüft, ob der Beklagte wegen einer fehlgeschlagenen Zweckschenkung einem Anspruch ausgesetzt ist. Ein Anspruch aus § 812 BGB wegen Zweckverfehlung setzt voraus, daß mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Erwartungen genügen nicht. Die erforderliche stillschweigende Einigung kann angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere Teil dies erkennt und die Leistung annimmt, ohne zu widersprechen (BGHZ 115, 216, 262 f.).
[34] Die Feststellung, eine stillschweigende Übereinstimmung dahin, Zweck der Übertragung des Miteigentums an den Beklagten sei der Fortbestand seiner Ehe mit der Tochter gewesen, hat das Berufungsgericht aus den zum Wegfall der Geschäftsgrundlage erörterten Gründen nicht zu treffen vermocht. Die hiergegen gerichtete, mit Rechtsprechung zur Zweckschenkung und dem Umstand argumentierende Rüge der Revision, daß der Beklagte im Übertragungsvertrag als Schwiegersohn bezeichnet sei, kann schon im Ansatz keinen Erfolg haben. Während die Regeln von Fehlen und Wegfall der Geschäftsgrundlage regelmäßig nur zu einer angemessenen Anpassung der vertraglichen Pflichten führen (BGHZ 47, 48, 52 m. w. N.), eröffnet die Zweckverfehlung einen uneingeschränkten Bereicherungsanspruch mit der Folge, daß das Gewährte grundsätzlich in vollem Umfang zurückerstattet werden muß (§§ 812 Abs. 1, 818 BGB). Der Anspruch aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung geht also grundsätzlich weiter als der bei Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage angemessene Ausgleich (vgl. BGH, Urt. v. 12. 4. 1995 – XII ZR 58/94, NJW 1995, 1889, 1890 m. w. N.). Mit dieser unterschiedlichen Rechtsfolge korrespondiert, daß in dem einen Fall eine (für die andere Seite erkennbare) einseitige Erwartung ausreicht, wenn sie (bei Erfüllung notwendiger weiterer Vorausetzungen) Geschäftsgrundlage geworden ist, in dem anderen Fall aber eine beiderseitige Willensübereinstimmung erforderlich ist. Wenn der Fortbestand der Ehe – wovon hier nach dem bisher Gesagten auszugehen ist – nicht einmal zur Geschäftsgrundlage geworden ist, kann unter diesen Umständen schwerlich eine hierauf gerichtete Willensübereinstimmung angenommen werden.
[35] Im übrigen unterliegt auch die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die zur Verneinung eines bereicherungsrechtlichen Anspruches geführt hat, nur der eingeschränkten Überprüfung durch den Senat; durchgreifende Bedenken bestehen aus den bereits im Zusammenhang mit dem behaupteten Wegfall der Geschäftsgrundlage erörterten Gründen nicht.
[36] 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.