Bundesgerichtshof
a) Telefonbüchern kommt ungeachtet des komplexen Regelwerks, das ihrer Erstellung zugrunde liegt, im allgemeinen kein urheberrechtlicher Schutz nach § 2 UrhG zu.
b) Ein Telefonbuch ist eine Datenbank i. S. des § 87a Abs. 1 UrhG.
c) Telefonbücher sind keine amtlichen Werke i. S. des § 5 Abs. 2 UrhG.
d) Das Inverkehrbringen von elektronischen Telefonteilnehmerverzeichnissen auf CD-ROM stellt eine wettbewerbswidrige Leistungsübernahme dar, wenn die dort gespeicherten Daten unmittelbar aus den "amtlichen" Telefonbüchern übernommen worden sind.
BGH, Urteil vom 6. 5. 1999 – I ZR 199/96 – Tele-Info-CD; OLG Frankfurt am Main (lexetius.com/1999,844)
[1] Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm und Pokrant für Recht erkannt:
[2] Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 1996 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage mit den Anträgen zu I 1, zu I 2 und zu II jeweils hinsichtlich des Feilhaltens, Bewerbens und Vertreibens der dort genannten Produkte, die Klage der Klägerin zu 1 mit dem Antrag zu I 1 auch hinsichtlich des Herstellens abgewiesen worden ist.
[3] Im Umfang der Aufhebung wird das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 6. Zivilkammer – vom 12. Juli 1995 auf die Berufung der Klägerinnen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
[4] I. Die Beklagten werden auf die Klage der Klägerin zu 1 verurteilt, es zu unterlassen, die Produkte Tele-Info-CD (auf drei Bereichs-CD-ROM), Tele-Info Spezial Telefon- und Faxauskunft Deutschland (Ausgabedatum 2/96), Tele-Info-CD Telefonauskunft Deutschland (Ausgabedatum 1/96) sowie Tele-Info Fax-Auskunft für Privat und Geschäft (Ausgabedatum 8/95) herzustellen.
[5] II. Die Beklagten werden auf die Klage beider Klägerinnen verurteilt, 1. es zu unterlassen, die unter Ziffer I genannten Produkte feilzuhalten, zu bewerben oder zu vertreiben; 2. den Klägerinnen über den Umfang der Handlungen nach Ziffer II 1 Rechnung zu legen, und zwar insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Empfänger der Vervielfältigungsstücke und des Zeitpunkts der Verbreitung von Vervielfältigungsstücken dieser Produkte.
[6] III. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsgebote nach Ziffer I und II 1 wird den Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
[7] IV. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus den Handlungen der Beklagten nach Ziffer II 1 entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
[8] V. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
[9] VI. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
[10] Die Kosten der Rechtsmittel haben die Beklagten zu 9/10 und die Klägerinnen zu 1/10 zu tragen.
[11] Tatbestand: Die Klägerin zu 2 ist die Deutsche Telekom AG. Sie hat die Klägerin zu 1, deren alleinige Gesellschafterin sie ist, mit der Herausgabe der Telefonbücher und der sonstigen Kundenverzeichnisse, auch in elektronischer Form, betraut. Nach ihrer Darstellung gibt die Klägerin zu 1 sämtliche sogenannten amtlichen Telefonbücher in Deutschland heraus; sie werden durch Werbung finanziert. Die Telefonteilnehmer erhalten jährlich kostenlos ein solches "amtliches" Telefonbuch ihres Bereichs. Für diese Telefonbücher wird die auch bei kleinem platzsparendem Druck noch gut lesbare Schrift "Galfra" verwandt, für deren Benutzung sich die Klägerin zu 1 Nutzungsrechte hat einräumen lassen.
[12] Die Beklagten zu 1 und zu 2 sind Unternehmen, die Telefonverzeichnisse auf CD-ROM anbieten; der Beklagte zu 3 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1 sowie zusammen mit dem Beklagten zu 4 Geschäftsführer der Beklagten zu 2. Sämtliche von den Beklagten zu 1 und zu 2 angebotenen Telefonverzeichnisse beruhen auf den Telefonbüchern der Klägerin zu 1, aus denen der Beklagte zu 1 die Teilnehmerdaten durch Einscannen übernommen hat. Die Beklagten zu 1 und zu 2 boten erstmals 1990 unter der Bezeichnung Tele-Info-CD ein vom Beklagten zu 1 hergestelltes elektronisches Verzeichnis der Telefonteilnehmer in Deutschland auf insgesamt fünf CDs und in den folgenden Jahren verschiedene, teilweise regional, teilweise auf Geschäftsadressen beschränkte elektronische Telefon- und Faxverzeichnisse auf Diskette oder CD an. Die einzelnen Teilnehmer sind in diesen Verzeichnissen jeweils mit Name, Vorname, Ort mit Postleitzahl, Straße, Hausnummer und Telefonnummer, teilweise auch mit Titel, Berufsangabe oder Branche, aufgeführt. Nachdem sie 1993 eine aus drei CDs bestehende Ausgabe mit über 30 Millionen Telefonteilnehmern und über 2 Millionen Daten von Unternehmen und Behörden noch für 499 DM verkauft hatten, lautete eine Preisempfehlung für ein 1996 angebotenes Verzeichnis, bei dem der gesamte Datenbestand auf einer CD zusammengefaßt war, auf 49,90 DM. 1996 brachten die Beklagten zu 1 und zu 2 eine CD auf den Markt, die – erstmals – eine Invertsuche ermöglichte, d. h. die Suche mit einer (bekannten) Telefonnummer nach dem Namen eines Teilnehmers.
[13] Seit 1992 bietet auch die Klägerin zu 1 unter dem Titel "Teleauskunft 1188" ein elektronisches Verzeichnis der über 30 Millionen Telefonteilnehmer auf drei CDs (West, Süd, Nord/Ost) an. Ursprünglich betrug der Preis für diese Ausgabe 3.950 DM, im Jahresabonnement mit vierteljährlicher Aktualisierung 5.950 DM. Seit Herbst 1995 bietet sie das Produkt zum Gesamtpreis von 90 DM an. Außerdem gibt die Klägerin zu 1 seit März 1996 ein "Telefonbuch für Deutschland" heraus, das bei einem empfohlenen Preis von 29,50 DM auf einer CD sämtliche Telefonteilnehmerdaten enthält.
[14] Die Klägerinnen haben die Beklagten u. a. auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie haben behauptet, die von den Beklagten zu 1 und zu 2 vertriebene Tele-Info-CD sei ebenso wie die Tele-Info Branchen-CD ausschließlich durch Abscannen der von der Klägerin zu 1 herausgegebenen Telefonbücher erstellt worden. Die Klägerin zu 1 habe für die über 30 Millionen Datensätze nahezu 93 Mio. DM an die Klägerin zu 2 zahlen müssen, von der sie diese Daten bezogen habe. Sie haben die Ansicht vertreten, in dem Verhalten der Beklagten liege eine Verletzung ihrer Urheberrechte. Bei den Telefonbüchern handele es sich nicht um schlichte Datenzusammenstellungen, sondern um hochdifferenzierte Werke mit eigenschöpferischer Leistung. Darüber hinaus sei das Verhalten der Beklagten unter verschiedenen Gesichtspunkten wettbewerbswidrig.
[15] Die Klägerinnen haben zuletzt beantragt, I. die Beklagten – hinsichtlich Ziffer 1 unter Androhung von Ordnungsmitteln – zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, die Produkte Tele-Info-CD (auf drei Bereichs-CD-ROM), Tele-Info Spezial Telefon- und Faxauskunft Deutschland (Ausgabedatum 2/96), Tele-Info-CD Telefonauskunft Deutschland (Ausgabedatum 1/96) sowie Tele-Info Fax-Auskunft für Privat und Geschäft (Ausgabedatum 8/95) herzustellen, feilzuhalten, zu bewerben oder zu vertreiben; 2. ihnen über den Umfang der vorstehend bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen unter Angabe des aus dem Vertrieb der genannten Produkte erzielten Umsatzes und Gewinns, und zwar insbesondere unter Angabe der Gesamtauflage der Vervielfältigungsstücke sowie der Namen und Anschriften der Empfänger der Vervielfältigungsstücke und des Zeitpunkts der Verbreitung von Vervielfältigungsstücken dieser Produkte; 3. noch in ihrem Besitz befindliche Vervielfältigungsstücke der aufgeführten Produkte zu vernichten; II. festzustellen, daß die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, ihnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus den vorstehend bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird; III. ihnen die Befugnis zuzusprechen, nach Rechtskraft des Urteils dieses auf Kosten der Beklagten bekanntzumachen.
[16] Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten; über im Wege der Widerklage gestellte Anträge hat das Landgericht noch nicht entschieden. Sie haben vorgetragen, für die Herstellung der Tele-Info-CD seien aus den Telefonbüchern lediglich die reinen Teilnehmerangaben eingelesen worden, nicht dagegen die besonders gestalteten oder graphischen Einträge, die Sondereinträge u. ä. Diese Einträge seien vor dem Scannen abgedeckt oder unlesbar gemacht worden. Durch das Einscannen sei lediglich auf den Informationsgehalt der gedruckten Teilnehmerverzeichnisse zugegriffen worden. Die eingescannten Schriftzeichen seien dagegen bereits nach 10 bis 15 Sekunden wieder gelöscht worden, so daß nur die Teilnehmereinträge nebst den zugehörigen Telefonnummern in den Hauptspeicher gelangt seien. Die so gewonnenen Daten seien dann mit Daten aus anderen Quellen abgeglichen, manuell bearbeitet und ergänzt, insbesondere vervollständigt worden, da die Telefonbücher keine vollständigen Adressen enthielten.
[17] Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen hatte keinen Erfolg (OLG Frankfurt WRP 1996, 1175).
[18] Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
[19] Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerinnen ist im wesentlichen begründet. Der Klage ist mit dem Unterlassungsantrag und mit den auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gerichteten Anträgen weitgehend stattzugeben.
[20] I. Urheberrechtliche Ansprüche hat das Berufungsgericht nach der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Rechtslage im Ergebnis zutreffend verneint. Für den Unterlassungsanspruch ist jedoch auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Revisionsgericht abzustellen. Danach steht der Klägerin zu 1 in ihrer Eigenschaft als Datenbankherstellerin nunmehr aufgrund des inzwischen in Kraft getretenen Schutzes von Datenbanken der auf die Zukunft bezogene Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1, § 87b Abs. 1 UrhG zu.
[21] 1. Das Berufungsgericht hat den begehrten Urheberrechtsschutz mit folgender Begründung abgelehnt:
[22] Bei den von den Beklagten übernommenen Teilen der Telefon- und Telefaxbücher handele es sich nicht um persönliche geistige Schöpfungen. Dabei könne offenbleiben, ob den Telefon- und Telefaxbüchern in ihrer Gesamtheit aufgrund einer Vielzahl gestalterischer Entscheidungen schöpferische Individualität zukomme. Auf das Gesamtwerk, bei dem allenfalls ein solcher Werkcharakter in Betracht komme, werde jedoch zur Herstellung der in Rede stehenden CD nicht zurückgegriffen. Zwar sei es für die Vervielfältigung im urheberrechtlichen Sinne nicht von Bedeutung, ob die beim Einscannen hergestellte Kopie sogleich – graphisch – auf dem Bildschirm sichtbar gemacht werde oder erst nach Umsetzung der eingelesenen Zeichen in eine Schrift, die am Computer weiterverarbeitet werden könne (OCR-Verfahren). Es gehe aber immer nur um eine Vervielfältigung einzelner Seiten, die – soweit sie als ganzes eingescannt seien – unmittelbar nach der Verarbeitung wieder gelöscht würden. Die Gestaltung einer einzelnen Seite lasse keinerlei eigenpersönliche Prägung erkennen, Sortierregeln blieben im Dunkeln, vielmehr erschienen die Einträge dem Betrachter als bloße alphabetische Aneinanderreihung der Namen der Telefonteilnehmer. Für die Herstellung der Tele-Info-CD sei danach auf die Telefon- und Telefaxbücher nur als Quellwerke für eine Vielzahl von Einzelinformationen zurückgegriffen worden, die nicht durch das einigende Band eines besonderen Ordnungssystems zusammengehalten würden.
[23] Die isolierten Teilnehmerdaten seien urheberrechtlich nicht geschützt. Es handele sich hierbei um vorgegebenes Material, das keinen Raum für die Entfaltung schöpferischer Eigenart lasse und das daher nicht vom individuellen Geist eines Urhebers geprägt sei. Die von den Klägerinnen vorgegebene, bei der Gestaltung der Teilnehmereinträge zu beachtende Dienstanweisung für den Fernmeldebuchdienst und die ebenfalls vorgegebenen Sortierregeln, mit deren Hilfe die für die Sortierung maßgeblichen Schriftzeichen verbindlich festgelegt und deren Sortierwert bestimmt würden, reichten nicht aus, um eine schöpferische Eigenart zu begründen. Diese Regeln beschränkten sich auf das, was sich von der Sache her anbiete oder allgemein üblich sei. Sie stellten hinsichtlich der Konzeption der Teilnehmereinträge zwar eine solide und fachmännische Ausarbeitung dar, überschritten aber nicht den Rahmen einer handwerklich routinemäßigen Leistung. Solchen Leistungen fehle die erforderliche Individualität.
[24] Eine Urheberrechtsverletzung könne schließlich auch nicht darin gesehen werden, daß beim Abscannen der Telefon- und Telefaxbücher elektronische Kopien von den Zeichen des Schrifttyps "Galfra" erstellt würden. Diese Schriftzeichen genössen keinen urheberrechtlichen Schutz; die Schrift sei entwickelt worden, um – ohne mehr Platz zu beanspruchen – die Lesbarkeit zu erhöhen. Es stehe daher der Gebrauchszweck im Vordergrund, der eine leicht lesbare, platzsparende Linienführung verlange. Unter diesen Umständen bleibe kein Raum für die Entfaltung persönlicher Züge. Hinzu komme, daß die Klägerin zu 1 für die Nutzung der Schriftzeichen lediglich eine einfache Lizenz erworben habe, die sie nicht dazu berechtige, urheberrechtliche Ansprüche geltend zu machen.
[25] 2. Diese Beurteilung hält hinsichtlich der rechtlichen Bewertung des in der Vergangenheit liegenden Verhaltens der Beklagten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
[26] a) Soweit für die Entscheidung des Streitfalls maßgeblich, kommt den Telefon- und Telefaxbüchern der Klägerinnen kein urheberrechtlicher Schutz zu. Es handelt sich zwar insoweit um Sprachwerke i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, nicht jedoch um persönliche geistige Schöpfungen nach § 2 Abs. 2 UrhG. Auch ein Schutz als Sammelwerk i. S. von § 4 UrhG a. F. kommt nicht in Betracht, da es an der erforderlichen Gestaltungshöhe fehlt.
[27] Gegenstand des Unterlassungsbegehrens und der darauf bezogenen weiteren Klageanträge sind die Herstellung, das Feilhalten, das Bewerben und die Verbreitung der von den Beklagten zu 1 und zu 2 auf den Markt gebrachten Telefonauskunft-CDs. Diese elektronischen Verzeichnisse stimmen mit den Telefon- und Telefaxbüchern der Klägerin zu 1 nur teilweise, und zwar insofern überein, als es die aus den Verzeichnissen der Klägerin zu 1 entnommenen Teilnehmerdaten (Name, Vorname, Straße und Hausnummer, Telefonnummer, ggf. Titel, Beruf und Branche) enthält. Eine Urheberrechtsverletzung kommt unter diesen Umständen nur in Betracht, wenn der entlehnte Teil den Schutzvoraussetzungen des § 2 UrhG genügt (vgl. BGHZ 9, 262, 266 ff. – Lied der Wildbahn I; 22, 209, 219 – Europapost; 28, 234, 237 – Verkehrskinderlied; BGH, Urt. v. 23. 6. 1961 – I ZR 105/59, GRUR 1961, 631, 633 = WRP 1961, 318 – Fernsprechbuch; Urt. v. 20. 12. 1977 – I ZR 37/76, GRUR 1978, 305, 306 – Schneewalzer; Urt. v. 10. 12. 1987 – I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 534 – Vorentwurf II; Urt. v. 19. 1. 1989 – I ZR 6/87, GRUR 1989, 416 – Bauaußenkante). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
[28] Die für die Annahme eines geschützten Sprachwerks erforderliche persönliche geistige Schöpfung kann in der Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts oder in der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes liegen. Bei einem Fernsprechverzeichnis handelt es sich um ein Nachschlagewerk, bei dem die darin enthaltenen Angaben – urheberrechtlich betrachtet – freies Gemeingut sind, so daß ein geistig-schöpferischer Gehalt in der Gedankenformung und -führung des wiedergegebenen Inhalts im Hinblick auf den geringen Spielraum für eine individuelle Gestaltung von vornherein ausscheidet (vgl. BGH, Urt. v. 29. 3. 1984 – I ZR 32/82, GRUR 1984, 659, 660 f. – Ausschreibungsunterlagen; Urt. v. 12. 3. 1987 – I ZR 71/85, GRUR 1987, 704, 705 – Warenzeichenlexika; ferner BGH GRUR 1961, 631, 633 – Fernsprechbuch; BGHZ 94, 276, 285 – Inkassoprogramm; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 UrhG Rdn. 96; v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 2 Rdn. 18; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 123). Bei Nachschlagewerken dieser Art kann sich indessen die Schutzfähigkeit aus der Art und Weise ergeben, in der das vorhandene (gemeinfreie) Material ausgewählt, eingeteilt und angeordnet worden ist. Auch wenn die insoweit zugrundeliegenden Ordnungsprinzipien für sich genommen, also losgelöst von der konkreten Werkgestaltung, als abstrakte Gedanken und Ideen einem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich sind, können sie doch in dem Nachschlagewerk eine konkrete Ausformung erfahren und ihren schöpferischen Niederschlag gefunden haben (BGH GRUR 1987, 704, 706 – Warenzeichenlexika; vgl. auch BGH, Urt. v. 7. 12. 1979 – I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 231 – Monumenta Germaniae Historica).
[29] Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß den Fernsprechverzeichnissen der Klägerin zu 1 – ähnlich etwa dem Katalog einer umfangreichen Bibliothek – ein komplexes Regelwerk zugrunde liegt, das im einzelnen festlegt, welche Angaben in einen Teilnehmereintrag aufzunehmen sind, welche Form die Einträge aufweisen und wie und an welcher Stelle sie in das Verzeichnis aufzunehmen sind. Die Beachtung dieses Regelwerks führt indessen nicht dazu, daß die Fernsprechverzeichnisse der Klägerin zu 1 – zumindest in den von den Beklagten übernommenen Teilen – als individuelle geistige Schöpfungen mit der erforderlichen Gestaltungshöhe angesehen werden können. Wie regelmäßig bei der Sortierung großer, vollständig darzustellender Datenbestände, geht es bei diesen Regeln weniger um die Auswahl der aufzunehmenden Datensätze – welche Teilnehmer in das Verzeichnis aufzunehmen sind, ist ohnehin vorgegeben – als um die Einheitlichkeit der Einordnung und Darstellung: So kommt es beispielsweise bei der Frage, ob – und gegebenenfalls mit welcher Bedeutung für die Sortierung – Adelsbezeichnungen, historische Namenszusätze, Künstlernamen, Firmen, die Namen von Vereinen, Behörden und sonstigen Institutionen, Firmenschlagwörter und Markenbezeichnungen in das Verzeichnis aufgenommen werden, in erster Linie auf eine einheitliche Handhabung an. Entsprechendes gilt für die Verwendung von Kurzbezeichnungen und Abkürzungen, etwa für bevorstehende Änderungen oder für die Kennzeichnung von Haupt-, Neben- und Mobiltelefonanschlüssen. Auch wenn sich hierbei jeweils mehrere Möglichkeiten ergeben, ist der Spielraum für eine individuelle schöpferische Gestaltung doch dadurch eingeschränkt, daß sich derartige Verzeichnisse in weitem Umfang den Konventionen unterwerfen müssen, die sich bei alphabetischen Verzeichnissen im allgemeinen und Telefonbüchern im besonderen herausgebildet haben und von den Benutzern – bewußt oder unbewußt – vorausgesetzt werden.
[30] Auch bei der geographischen Aufgliederung – zum einen geht es dabei um die Frage, welcher Bereich in einem Telefon- oder Telefaxbuch zusammengefaßt wird, zum anderen darum, nach welchen geographischen Gliederungsgesichtspunkten die Einträge innerhalb eines Telefon- oder Telefaxbuchs zu ordnen sind – besteht bei der Erstellung eines Telefon- oder Telefaxteilnehmerverzeichnisses kein Spielraum für eine individuelle schöpferische Tätigkeit. Denn die Auswahl der jeweils in ein Buch aufzunehmenden Bereiche richtet sich allein nach Zweckmäßigkeitserwägungen. Daß die Einträge innerhalb eines Telefonbuchs nach politischen Gemeinden (und nicht nach Ortsnetzen) zusammengefaßt sind – wobei angrenzende Orte teilweise einbezogen sind –, ist ebenfalls nicht Ausdruck schöpferischer Gestaltung, sondern lediglich das Ergebnis der Wahl unter zwei möglichen Darstellungsformen unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit. Im übrigen spiegelt sich die geographische Einteilung der Telefon- und Telefaxbücher der Klägerin zu 1 in der Tele-Info-CD der Beklagten zu 1 und zu 2 nicht mehr wider. Denn in dem elektronischen Teilnehmerverzeichnis bedarf es zur Auffindung des einzelnen Teilnehmers nicht mehr der Vorsortierung nach einzelnen Städten und Gemeinden. Die einzelnen Einträge lassen daher auch nicht mehr erkennen, aus welchem Telefon- oder Telefaxbuch sie entnommen worden sind und unter welcher Stadt oder Gemeinde der Eintrag dort zu finden gewesen wäre.
[31] b) Die Revision möchte demgegenüber darauf abstellen, daß im Zuge der Herstellung der fraglichen elektronischen Teilnehmerverzeichnisse durch den Beklagten zu 1 nicht allein die – letztlich übernommenen – Teilnehmerdaten, sondern die gesamten Telefon- und Telefaxbücher einschließlich der graphischen Gestaltung durch Abscannen vervielfältigt worden seien. Diese Vervielfältigung erfasse beispielsweise auch die graphische Darstellung sowie zusätzliche Merkmale und Angaben, die sich später nicht in den Telefonverzeichnissen der Beklagten wiederfänden.
[32] Ob sich urheberrechtlich insofern ein anderes Bild ergibt, erscheint mit Blick auf die oben angestellten Erwägungen zweifelhaft, kann aber im Streitfall offenbleiben. Denn für die Entscheidung über die von den Klägerinnen gestellten Anträge kommt es allein auf die Frage an, ob in der Vervielfältigung und Verbreitung der Tele-Info-CD eine Verletzung möglicher urheberrechtlicher Befugnisse der Klägerinnen zu sehen ist. Dagegen ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, auf welche technische Art und Weise die Beklagten die übernommenen Teilnehmerdaten aus den Telefon- und Telefaxbüchern der Klägerin zu 1 kopiert haben. Denn nicht dieser Kopiervorgang, sondern die Vervielfältigung des von den Beklagten erstellten Teilnehmerverzeichnisses ist Gegenstand des Antrags.
[33] 3. Für die Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs hat sich die Rechtslage im Laufe des Revisionsverfahrens geändert; diese Rechtsänderung ist bei der Entscheidung des Revisionsgerichts zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 9, 101; 36, 348; 55, 188, 191; 60, 68, 71 f.; BGH, Urt. v. 5. 4. 1995 – I ZR 67/93, GRUR 1995, 518, 519 = WRP 1995, 608 – Versäumte Klagenhäufung). Der Klägerin zu 1 steht nunmehr – nachdem zum 1. Januar 1998 die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 v. 27. 3. 1996, S. 20, abgedruckt in GRUR Int. 1996, 806) umgesetzt worden ist – als Herstellerin einer Datenbank ein Leistungsschutzrecht nach § 87b Abs. 1 UrhG zu, das sich auch auf Datenbanken erstreckt, die vor dem 1. Januar 1998 hergestellt worden sind (§ 137g Abs. 2 UrhG). Aufgrund dieses Rechts, das sich u. a. auf die Vervielfältigung und Verbreitung eines nach Art und Umfang wesentlichen Teils der Datenbank erstreckt, kann die Klägerin zu 1 von den Beklagten Unterlassung nach § 97 Abs. 1 UrhG beanspruchen.
[34] a) Bei den Telefonverzeichnissen der Klägerin zu 1 handelt es sich um Datenbanken i. S. von § 87a Abs. 1 UrhG. Sie stellen eine Sammlung von Daten dar, die systematisch angeordnet und einzeln zugänglich sind. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung der Revisionserwiderung, die sich insofern auf eine Mindermeinung im Schrifttum stützen kann (vgl. Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 87a UrhG Rdn. 5; anders die Kommentierung von Nordemann im selben Werk, § 4 UrhG Rdn. 2 f.), ist der Schutz der §§ 87a ff. UrhG nicht auf elektronische Datenbanken beschränkt, sondern erfaßt auch Datensammlungen, die auf andere Weise – etwa in einem Buch – zusammengestellt sind. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte (dazu Vogel in Schricker aaO vor §§ 87a ff. UrhG Rdn. 8 f. m. w. N.) und dem Wortlaut der Richtlinie, die ursprünglich nur für elektronische Datenbanken gelten sollte. So bezeichnet der Ausdruck "Datenbank" nach der Begriffsbestimmung in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie (mit der § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG fast wörtlich übereinstimmt) eine "Sammlung von … Daten …, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind". Der Erwägungsgrund 14 der Richtlinie weist darüber hinaus ausdrücklich darauf hin, daß "der aufgrund dieser Richtlinie gewährte Schutz … auf nichtelektronische Datenbanken auszuweiten (ist)". Dementsprechend ist bislang in der Diskussion um die Datenbankrichtlinie und ihre Umsetzung ins deutsche Recht fast einhellig im Schrifttum angenommen worden, daß auch ein Printmedium als Datenbank geschützt sein kann (vgl. nur Gaster, Der Rechtsschutz von Datenbanken, 1999, Rdn. 41 ff.; ders., CR 1997, 669, 671; Vogel in Schricker aaO § 87a UrhG Rdn. 5 und 7; Flechsig, ZUM 1997, 577, 579; Raue/Bensinger, MMR 1998, 507, 508).
[35] b) Auch an dem Merkmal der Einzelzugänglichkeit fehlt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht. Hierfür reicht bei einer nichtelektronischen Datenbank beispielsweise die alphabetische Anordnung, die es erlaubt, die einzelnen Daten auf einfache Weise aufzufinden (vgl. Raue/Bensinger aaO; Vogel in Schricker aaO § 87a UrhG Rdn. 7).
[36] c) Die in Rede stehenden Telefonbücher erfordern eine nach Art und Umfang wesentliche Investition der Klägerin zu 1. Im Verhältnis zur Klägerin zu 2 ist sie allein Herstellerin der Datenbank (§ 87a Abs. 2 UrhG), um die es sich bei den Telefonbüchern handelt, auch wenn diese nicht nur ihre Leistungen widerspiegelt, sondern auch die der Klägerin zu 2, die die Daten erhebt und an sie weitergibt. Eine gemeinschaftliche Rechtsinhaberschaft der Klägerinnen an der mit Hilfe der erworbenen Datenbestände entstandenen Datenbank kommt dadurch nicht zustande (zu den Voraussetzungen Vogel in Schricker aaO § 87a UrhG Rdn. 30; Gaster, Der Rechtsschutz von Datenbanken, Rdn. 486). Soweit hinsichtlich der Vorarbeiten eigene Datenbankrechte der Klägerin zu 2 bestehen sollten, ist nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Beklagten bei der Erstellung der Tele-Info-CD auch von dieser Datenbank Gebrauch gemacht haben.
[37] d) Schließlich liegt in der vollständigen Übernahme der Teilnehmerdaten ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Datenbankherstellers nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG.
[38] e) Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin zu 1 kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, es handele sich bei den Telefonbüchern um amtliche Werke i. S. des § 5 Abs. 2 UrhG.
[39] Die Regelung des § 5 UrhG beansprucht grundsätzlich Geltung nicht allein gegenüber Werken i. S. des § 2 UrhG, die persönliche geistige Schöpfungen darstellen (§ 2 Abs. 2 UrhG), sondern auch gegenüber solchen Werken und Leistungen, für die mangels der erforderlichen Gestaltungshöhe lediglich ein im Urheberrechtsgesetz geregelter Leistungsschutz in Betracht kommt. Auch für den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz ist anerkannt, daß eine Schutzgewährung den urheberrechtlichen Regelungen nicht widersprechen darf (vgl. Katzenberger in Schricker aaO § 5 UrhG Rdn. 62; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 1 UWG Rdn. 575).
[40] Die Frage, ob § 5 UrhG auch amtliche Datenbanken – ungeachtet der Frage, ob es sich um ein Datenbankwerk nach § 4 Abs. 2 UrhG oder um eine einfache Datenbank nach § 87a Abs. 1 UrhG handelt – vom urheberrechtlichen Schutz ausnimmt, kann allerdings nicht ohne Berücksichtigung der Datenbankrichtlinie beantwortet werden. Diese enthält insofern keine ausdrückliche Regelung. Ob gleichwohl eine derartige Ausnahme vom vorgesehenen Schutz möglich ist, bedarf im Streitfall keiner Klärung. Denn die Telefonbücher der Klägerin zu 1 können nicht als amtliche Werke nach § 5 Abs. 2 UrhG angesehen werden.
[41] Ob es sich bei Fernsprechbüchern um amtliche Werke handelt, ist im Schrifttum umstritten (bejahend v. Gamm aaO § 5 Rdn. 8; Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, § 5 Anm. 6 a) bb); Rehbinder, Urheberrecht, 9. Aufl., S. 207; verneinend Ulmer aaO S. 171; Katzenberger, GRUR 1972, 686, 694; ders. in Schricker aaO § 5 UrhG Rdn. 48 m. w. N.). Der Bundesgerichtshof hat die Frage bislang offengelassen (BGH GRUR 1961, 631, 633 – Fernsprechbuch). Sie kann jedenfalls nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost Telekom nicht mehr bejaht werden. Ein mögliches amtliches Interesse an der freien Verfügbarkeit der in den Fernsprechverzeichnissen enthaltenen einzelnen Informationen rechtfertigt es nicht, das gesamte Verzeichnis – soweit es grundsätzlich Schutz beanspruchen kann – für einen Nachdruck freizugeben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Rechtsordnung bereits auf andere Weise sicherstellt, daß die Anbieter von Telekommunikationsleistungen entsprechende Verzeichnisse erstellen und zugänglich machen (vgl. § 1 Nr. 1 lit. b Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung – TUDV – sowie § 12 TKG).
[42] f) Danach ist der von der Klägerin zu 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten aus § 97 Abs. 1, § 87b Abs. 1 UrhG begründet.
[43] II. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerinnen keinen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz aus § 1 UWG in Anspruch nehmen können.
[45] Vorliegend sei – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht bereits die wettbewerbliche Eigenart zu verneinen. Da nur die Klägerin zu 2 als derzeit einzige Anbieterin eines umfassenden leitungsgebundenen Telefonnetzes in Deutschland über die hierfür erforderlichen Teilnehmerdaten verfüge, verbinde der Verkehr mit der weitgehenden Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität des in den Telefon- und Telefaxbüchern veröffentlichten Datenbestandes auch die Vorstellung, diese Daten stammten von der Klägerin zu 2, also von der Deutschen Telekom. Zur Herstellung der Tele-Info-CD sei jedenfalls nach dem Klagevorbringen von einer unmittelbaren Leistungsübernahme auszugehen, da der Beklagte zu 1 die Teilnehmereinträge aus den Telefon- und Telefaxbüchern im Wege des Abscannens und des nachfolgenden OCR-Verfahrens unmittelbar übernommen habe. Dennoch liege kein Wettbewerbsverstoß vor, weil es im Streitfall an besonderen die Unlauterkeit begründenden Umständen fehle.
[46] Eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft liege nicht vor. Denn die Ausstattung und Verpackung der Tele-Info-CD enthalte in den streitgegenständlichen Versionen keine auf die Klägerinnen deutenden Hinweise. Die Beklagten nutzten den guten Ruf der Klägerinnen nicht in unlauterer Weise aus; denn insofern fehle es an einer Warenverwechslung. Ihr Verhalten könne auch nicht als eine Behinderung von Mitbewerbern angesehen werden: Daß für "Updates" immer wieder auf den Datenbestand in den Telefonbüchern zurückgegriffen werden müsse, gehe nicht auf eine unlauterkeitsbegründende Absicht zurück, die Klägerinnen durch systematische und zielbewußte Leistungsübernahme zu behindern. Vielmehr bleibe den Beklagten keine andere Wahl, um ihre Produkte angesichts der zahlreichen Änderungen konkurrenzfähig zu halten. Durch die Übernahme seien die Klägerinnen auch nicht um die ihnen zukommenden Früchte ihrer Leistung gebracht worden. Zum einen sei die Klägerin zu 2 ohnehin verpflichtet, Telefonverzeichnisse in jährlichen Abständen herauszugeben. Zum anderen leide die Attraktivität der Telefon- und Telefaxbücher nicht unter elektronischen Teilnehmerverzeichnissen; für das Ortsnetz sei das normale Telefonbuch unverzichtbar und in der Handhabung letztlich auch bequemer als die Telefonauskunft-CD. Deren eigentliche Bedeutung liege darin, daß über sie Teilnehmereinträge aus ganz Deutschland verfügbar seien; sie substituiere daher nicht das (kostenlose) Telefonbuch, sondern die Inlandsauskunft, wobei offen sei, ob der Klägerin zu 2 insofern ein spürbarer Schaden entstehe. Schließlich werde auch das Interesse der Klägerin zu 2, die erhobenen Teilnehmerdaten durch Abgabe an Dritte wirtschaftlich zu verwerten, nicht spürbar beeinträchtigt; ein solches Interesse sei wegen der Verpflichtung, diese Daten allgemein zugänglich zu machen, nicht anzuerkennen. Daß der Klägerin zu 1 mit der Tele-Info-CD ein Konkurrenzprodukt erwachsen sei, begründe im Hinblick auf die freie Verfügbarkeit der Teilnehmerdaten keine Unlauterkeit. Die Ausnutzung ihrer mit beträchtlichem Kostenaufwand betriebenen Datenerfassung, -verwaltung und -verarbeitung im übrigen werde von den Beklagten nicht beeinträchtigt; insbesondere könnten die Klägerinnen die uneinholbare Aktualität sowie Fehlerfreiheit und Vollständigkeit ihres Datenbestandes als Marktvorteil einsetzen.
[47] Ein unlauterer Wettbewerbsvorsprung sei auch nicht darin zu sehen, daß es sich bei der Überlassung von Telefonteilnehmerdaten um eine Leistung handele, die nach dem Gesetz zu vergüten sei (§ 12 TKG). Vergütungspflichtig sei lediglich die Überlassung von Kundendaten in kundengerechter Form; der Beklagte zu 1 habe demgegenüber nur auf Daten zugegriffen, die er erst umfangreich – durch Scannen und anschließendes OCR-Verfahren – habe bearbeiten müssen, um sie kundengerecht für seine Zwecke nutzen zu können. Die Unlauterkeit könne ferner nicht darauf gestützt werden, daß sich bei der vom Beklagten zu 1 praktizierten Datenerfassung immer wieder Fehler einschlichen; denn die Fehlerquote sei auch nach dem Klagevorbringen gering. Das reibungslose Funktionieren des Fernsprechsystems stehe dabei nicht auf dem Spiel.
[48] Die Unlauterkeit könne schließlich – wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat – auch nicht mit einer Mißachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen begründet werden.
[49] 2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.
[50] a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, daß die grundsätzlich zulässige Vervielfältigung eines nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Werkes wettbewerbswidrig sein kann, wenn das vervielfältigte Werk wettbewerbliche Eigenart besitzt und das Hinzutreten besonderer Umstände die Übernahme der fremden Leistung als wettbewerbswidrig erscheinen läßt. Das Vorliegen eines solchen über die Wertung im Rahmen des Sonderrechtsschutzes hinausgehenden Unlauterkeitsmerkmals hat das Berufungsgericht jedoch zu Unrecht verneint.
[51] aa) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis mit Recht von einer wettbewerblichen Eigenart der übernommenen Leistung ausgegangen.
[52] Für die Frage, ob den Telefon- und Telefaxbüchern der Klägerin zu 1 eine wettbewerbliche Eigenart zukommt, kann freilich nicht auf die äußere Gestaltung dieser Verzeichnisse abgestellt werden, die in vielerlei Hinsicht auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb hinweisen mögen. Denn die äußeren Gestaltungsmerkmale sind vom Beklagten zu 1 bei der Herstellung der Tele-Info-CD nicht übernommen worden. Wird das Produkt eines Wettbewerbers nicht mit allen Gestaltungsmerkmalen, sondern nur teilweise übernommen, muß sich die wettbewerbliche Eigenart gerade aus dem übernommenen Teil ergeben, d. h. gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale müssen geeignet sein, im Verkehr auf eine bestimmte betriebliche Herkunft oder – ganz allgemein – auf die Besonderheit des jeweiligen Produkts hinzuweisen.
[53] Danach kann sich eine wettbewerbliche Eigenart im Streitfall allein aus den übernommenen Teilnehmerdaten ergeben. Diese Daten in den Telefon- und Telefaxverzeichnissen der Klägerin zu 1 deuten für sich genommen jedoch nicht auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der Verzeichnisse hin; denn es fehlen die für derartige Verzeichnisse der Klägerin zu 1 typische Schrift und die sonstigen Gestaltungsmerkmale, die es für den Verkehr erkennbar werden lassen, daß er es mit einem Eintrag aus einem "amtlichen" Telefonbuch zu tun hat. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die wettbewerbliche Eigenart mit Recht bejaht: Denn der Verkehr erwartet von derartigen Teilnehmerdaten – wovon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung auch im Revisionsverfahren ausgegangen werden kann –, daß es sich um die "amtlichen" Daten der Klägerin zu 2 handelt, also gewissermaßen um den Datenbestand aus erster Hand, auf den er sich hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Einträge uneingeschränkt verlassen kann. Der Verkehr verbindet daher auch mit den Teilnehmereinträgen als solchen eine besondere Gütevorstellung, die für die Annahme einer wettbewerblichen Eigenart ausreicht (vgl. BGH, Urt. v. 19. 6. 1974 – I ZR 20/73, WRP 1976, 370, 372 – Ovalpuderdose; Urt. v. 14. 12. 1995 – I ZR 240/93, GRUR 1996, 210, 212 = WRP 1996, 279 – Vakuumpumpen).
[54] bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte zu 1 die hier in Rede stehende Leistung der Klägerinnen unmittelbar übernommen hat, was zur Folge hat, daß an die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Eine solche unmittelbare Übernahme liegt vor, wenn die fremde Leistung – meist mit Hilfe technischer Vervielfältigungsverfahren – unverändert übernommen wird (vgl. BGHZ 28, 387, 392 f. – Nelkenstecklinge; 51, 41, 45 f. – Reprint; BGH WRP 1976, 370, 371 – Ovalpuderdose). Dies ist im Streitfall durch das Einscannen der Einträge aus den Telefon- und Telefaxbüchern geschehen. Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die eingelesenen Zeichen mit Hilfe des OCR-Verfahrens in eine Schrift übertragen worden sind, die am Computer weiterverarbeitet werden konnte. Denn im Streitfall geht es allein um die Eigenart, die den Teilnehmereinträgen als solchen zukommt, nicht dagegen um die graphische Gestaltung der eingelesenen Telefon- und Telefaxbuchseiten.
[55] cc) Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht das Vorliegen eines besonderen Unlauterkeitsmerkmals verneint hat. Zwar führt die Übernahme der fremden Leistung im Streitfall nicht zu einer (vermeidbaren) Täuschung über die betriebliche Herkunft; denn nach den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß die elektronischen Teilnehmerverzeichnisse der Beklagten zu 1 und zu 2 hinreichend deutlich auf ihre Herkunft hinweisen und nicht den Eindruck vermitteln, als handele es sich um Produkte der Klägerin zu 1. Es liegt jedoch eine Rufausbeutung vor, die zumindest zusammen mit weiteren Umständen die besondere Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten begründet:
[56] Wie bereits ausgeführt, verbindet der Verkehr mit den auf die Klägerin zu 2 zurückgehenden Teilnehmerverzeichnissen der Klägerin zu 1 besondere Gütevorstellungen, die sich auf ein Vertrauen in die Vollständigkeit und Richtigkeit der Teilnehmerangaben stützen. Auf diesen Gütevorstellungen baut das Angebot der Beklagten auf; denn der Verkehr erwartet – mit Recht –, daß die elektronischen Verzeichnisse der Beklagten nicht auf eigenen Recherchen beruhen, die notgedrungen zu lückenhaften und fehlerbehafteten Ergebnissen führen müßten, sondern daß es sich um die "amtlichen" Teilnehmerdaten der Klägerin zu 2 handelt.
[57] Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheidet eine Rufausbeutung nicht deswegen aus, weil die Gefahr einer Warenverwechslung aus denselben Gründen unwahrscheinlich oder ausgeschlossen ist, die gegen eine Täuschung über die betriebliche Herkunft sprechen. Denn die Rufausbeutung kann nicht allein auf Täuschung, sie kann auch auf einer offenen oder – wie im Streitfall – verdeckten Anlehnung an die fremde Leistung beruhen (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO § 1 UWG Rdn. 542, 552 ff.; Sambuc, Der UWG-Nachahmungsschutz, 1996, Rdn. 118, 120 u. 323 ff.; ferner BGH, Urt. v. 14. 11. 1980 – I ZR 134/78, GRUR 1981, 142, 144 – Kräutermeister; Urt. v. 10. 12. 1986 – I ZR 15/85, GRUR 1987, 903, 905 – Le-Corbusier-Möbel).
[58] Hinzu kommen weitere Gesichtspunkte, die für eine unlautere Behinderung der Klägerinnen sprechen. Auch das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Teilnehmerdaten in den elektronischen Verzeichnissen der Beklagten zu 1 und zu 2 aktuell gehalten werden müssen und daß daher laufend und systematisch auf den Datenbestand in den Telefonbüchern zurückgegriffen werden muß. Dabei handelt es sich um eine Übernahme nicht nur einzelner Teile, sondern jeweils sämtlicher Teilnehmerdaten, die sich in sämtlichen Telefonbüchern finden. Diesen Datenbestand haben die Klägerinnen mit erheblichen Mühen und Kosten aufgebaut, wobei offenbleiben kann, ob die Klägerin zu 1 – wie von ihr vorgetragen – die Daten von der Klägerin zu 2 zu einem Preis von 93 Mio. DM erworben hat. Denn unabhängig von der Aufgabenteilung zwischen der Klägerin zu 2 und der Klägerin zu 1 stellen die Datensätze, die die Klägerin zu 2 bei den Teilnehmern erhebt, ein erhebliches wirtschaftliches Gut dar, das die Klägerin zu 2 u. a. dafür einsetzt, ihrer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Teilnehmerverzeichnissen (§ 1 Nr. 1 lit. b TUDV) nachzukommen. Die systematische Leistungsübernahme führt jedenfalls dadurch zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin zu 1, daß sie mit ihrem elektronischen Teilnehmerverzeichnis dem Wettbewerb – insbesondere auch dem Preiswettbewerb – eines Konkurrenzprodukts ausgesetzt ist, das – ohne daß ein entsprechender Aufwand für die Erfassung der einzelnen Teilnehmerdaten geleistet werden muß – im wesentlichen auf der unmittelbar von der Klägerin zu 1 übernommenen Leistung aufbaut.
[59] Ein weiterer Gesichtspunkt tritt noch hinzu: Die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten wäre in Zweifel zu ziehen, wenn die von der Klägerin zu 2 erhobenen, der Klägerin zu 1 zur Verfügung gestellten Daten aufgrund besonderer telekommunikationsrechtlicher Bestimmungen dem freien Zugriff anderer mit der Herstellung von Teilnehmerverzeichnissen befaßter Unternehmen ausgesetzt wären. Eine solche Regelung ist dem liberalisierten Telekommunikationsrecht indessen fremd. Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 TKG geht vielmehr ebenso wie die bis zum Inkrafttreten des TKG geltende Bestimmung des § 29 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung 1995 – TKV 1995 – davon aus, daß ein Dritter die Teilnehmerdaten, die er zum Zwecke der Herausgabe eines entsprechenden Verzeichnisses benötigt, bei einer Telefongesellschaft (d. h. einem Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet) unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen erwirbt. Um die Angebotsvielfalt und den Wettbewerb auf dem Markt der Teilnehmerverzeichnisse zu fördern, sieht die Bestimmung lediglich vor, daß die Telefongesellschaft die Teilnehmerdaten gegen ein angemessenes Entgelt zugänglich machen muß (vgl. Begründung des RegE zum TKG, BT-Drucks. 13/3609, S. 40; ferner BeckTKG-Komm/Büchner, § 12 Rdn. 1 und § 89 Rdn. 39). Ob die von der Klägerin zu 2 verlangten Preise pro Datensatz diesem Anspruch genügen oder – wie die Beklagten vorbringen – eine unüberwindbare Marktzutrittsschranke darstellen, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn auch im Falle einer mißbräuchlichen Preisgestaltung durch die Klägerin zu 2 wären die Beklagten nicht zu einer systematischen Übernahme der Teilnehmerdaten berechtigt.
[60] b) Die Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz, die dem Hersteller der übernommenen Leistung zustehen, können im Streitfall von beiden Klägerinnen unabhängig voneinander geltend gemacht werden. Denn zum einen geht es um die Übernahme der wettbewerblichen Leistung der Klägerin zu 2, die die Daten erhebt und geordnet an die Klägerin zu 1 weitergibt, aber auch Dritten gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Zum anderen steht die Leistung der Klägerin zu 1 in Rede, die die Datenbestände zusammenführt und zur Aufnahme in ihre Telefonbücher aufbereitet.
[61] c) Liegt in der Verbreitung der verschiedenen Tele-Info-CDs der Beklagten zu 1 und zu 2 ein Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes, stehen den Klägerinnen gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 sowie gegen ihre Geschäftsführer, die Beklagten zu 3 und zu 4, die folgenden Ansprüche zu:
[62] aa) Die Beklagten sind nach § 1 UWG zur Unterlassung der Verbreitung der auf der Leistungsübernahme beruhenden Produkte verpflichtet. Allerdings kann im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes lediglich die Verbreitung (sowie das hierzu zählende Feilhalten und Bewerben), nicht dagegen die Herstellung untersagt werden (BGHZ 50, 125, 129 – Pulverbehälter; BGH, Urt. v. 23. 10. 1981 – I ZR 62/79, GRUR 1982, 305, 308 – Büromöbelprogramm; Urt. v. 14. 4. 1988 – I ZR 99/86, GRUR 1988, 690, 693 – Kristallfiguren; GRUR 1996, 210, 212 – Vakuumpumpen; Urt. v. 14. 1. 1999 – I ZR 203/96, Umdr. S. 20 – Güllepumpen).
[63] bb) Auch der Antrag, mit dem die Klägerinnen die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz begehren, ist – bezogen auf die Verbreitung der CDs – begründet. Aufgrund der getroffenen Feststellungen muß von einem Verschulden der Beklagten ausgegangen werden, die sich nicht darauf berufen können, sie hätten ihr Verhalten unverschuldet für wettbewerbsrechtlich zulässig gehalten. Im Wettbewerbsrecht werden wie generell im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht strenge Anforderungen an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Bei einer zweifelhaften Rechtsfrage, in der sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet hat und die insbesondere nicht durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt ist, geht das Sorgfaltserfordernis zwar nicht so weit, daß aus der Sicht des rechtsirrig Handelnden die Möglichkeit einer für ihn ungünstigen gerichtlichen Klärung undenkbar gewesen sein müßte. Durch strenge Anforderungen an seine Sorgfalt muß indessen verhindert werden, daß er das Risiko der zweifelhaften Rechtslage dem anderen Teil zuschiebt (BGH, Urt. v. 16. 12. 1986 – KZR 36/85, GRUR 1987, 564, 565 – Taxi-Genossenschaft; Urt. v. 10. 10. 1989 – KZR 22/88, GRUR 1990, 474, 476 = WRP 1990, 263 – Neugeborenentransporte). Fahrlässig handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muß (vgl. BGH, Urt. v. 23. 5. 1990 – I ZR 176/88, GRUR 1990, 1035, 1038 = WRP 1991, 76 – Urselters II; BGHZ 130, 205, 220 – Feuer, Eis & Dynamit; 131, 308, 318 – Gefärbte Jeans; BGH, Urt. v. 18. 12. 1997 – I ZR 79/95, GRUR 1998, 568, 569 – Beatles-Doppel-CD; Urt. v. 23. 4. 1998 – I ZR 205/95, GRUR 1999, 49, 51 – "Bruce Springsteen and his Band").
[64] cc) Um einen (bezifferten) Schadensersatzanspruch geltend machen zu können, benötigen die Klägerinnen zunächst die geforderte Auskunft, um die es den Klägerinnen – ungeachtet der Bezeichnung als Rechnungslegung – mit diesem Antrag der Sache nach geht. Da durch die erfolgte Herstellung der Tele-Info-CDs die Rechte der Klägerinnen in der Vergangenheit nicht verletzt worden sind, erstreckt sich der Anspruch nicht auf die Angabe der Gesamtauflage der Vervielfältigungsstücke.
[65] dd) Ein Anspruch auf Vernichtung bereits hergestellter Vervielfältigungsstücke der fraglichen elektronischen Teilnehmerverzeichnisse steht den Klägerinnen nicht zu. Wie bereits dargestellt, kann lediglich die Verbreitung der in Rede stehenden CDs untersagt werden. Da die Herstellung nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden kann, besteht auch kein Anspruch auf Vernichtung der hergestellten CDs (vgl. BGH GRUR 1988, 690, 693 – Kristallfiguren).
[66] ee) Auch die beantragte Veröffentlichungsbefugnis kann den Klägerinnen nicht zugesprochen werden (§ 23 UWG). Die insofern im Rahmen der Ermessensentscheidung erforderliche Abwägung der durch eine Veröffentlichung bewirkten Vor- und Nachteile (vgl. BGHZ 13, 244, 259 – Cupresa) kann nur vom Tatrichter vorgenommen werden. Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht mit dem Ziel, diese Interessenabwägung nachzuholen, kommt nicht in Betracht, weil schon jetzt abzusehen ist, daß das Angebot der in Rede stehenden Fassungen der Tele-Info-CD keine über den maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsfällung hinausreichende Störung bewirkt hat (vgl. BGH, Urt. v. 12. 3. 1954 – I ZR 201/52, GRUR 1954, 337, 342 – Radschutz).
[67] III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerinnen teilweise aufzuheben. Da die Sache aufgrund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts zur Entscheidung reif ist, kommt eine Zurückverweisung nicht in Betracht (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Hinsichtlich des Vernichtungsanspruchs bleibt es bei der Klageabweisung. Im übrigen ist der Klage weitgehend stattzugeben.
[68] Da das Landgericht lediglich ein Teilurteil erlassen hat und eine Entscheidung über die dort anhängige Widerklage noch aussteht, sind die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens dem Schlußurteil vorzubehalten. Die Kostenentscheidung für die Rechtsmittelinstanzen ergibt sich aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.