| Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin Schadensersatz und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 148. 018, 08 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten sowie die klageerweiternde Anschlußberufung der Klägerin auf Zahlung von zuletzt 202. 094, 93 DM hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 169. 560, 79 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Aushändigung einer Löschungsbewilligung für die zugunsten der Klägerin eingetragene Auflassungsvormerkung verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. |
| II. Nach der vom Berufungsgericht zutreffend angeführten ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen Baubeschreibungen und Baupläne, auf die in dem Kaufvertrag Bezug genommen wird, der Beurkundungspflicht nach § 313 BGB, §§ 9, 13 BeurkG, wenn sie über die gesetzlich vorgeschriebene Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen hinaus noch weitergehende Verpflichtungen begründen sollen (BGHZ 69, 266, 268 ff; 74, 346, 349 ff; Urt. v. 22. Juni 1979, V ZR 21/ 78, NJW 1979, 1984; Urt. v. 27. April 1979, V ZR 175/ 77, NJW 1979, 1498; Urt. v. 12. Juli 1996, V ZR 202/ 95, WM 1996, 1735 ff; Urt. v. 17. Juli 1998, V ZR 191/ 97, NJW 1998, 3197; vgl. auch Hagen/ Brambring, Der Grundstückskauf, 7. Aufl. Rdn. 57 g; Kuhn/ von Schuckmann, Beurkundungsgesetz, 2. Aufl. § 9 Rdn. 15; Brambring, Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung beurkundungsrechtlicher Vorschriften in der notariellen Praxis, DNotZ 1980, 281 ff, 284). Das ist hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Fall. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 des Vertrages sollten für die Pflicht der Verkäufer zur Fertigstellung des Bauwerks nicht nur die Aufstellung über die Restarbeiten, sondern auch die - sogar an erster Stelle angeführten - "geänderten Baupläne" und die "Baubeschreibung" gelten. Sie könnten daher nur dann als Identifizierungsbehelf angesehen werden, wenn sich aus ihnen keine zusätzlichen Verpflichtungen ergeben sollten, die nicht bereits in der mitbeurkundeten "Aufstellung der Restarbeiten" aufgeführt sind. Das ist jedoch nicht der Fall. In der Aufstellung war festgelegt, daß im Erdgeschoß die Räume der Wohnung "gemäß den genehmigten Bauplänen umzugestalten" sind und daß im Schlafzimmer im Obergeschoß "gemäß den genehmigten Plänen eine Trennwand (Stellwand) zu setzen" ist. Art und Umfang der Bauausführung ergab sich damit nicht aus der Aufstellung, sondern erst aus den der Vertragsurkunde nicht beigefügten Unterlagen. Erst die Baupläne und die Baubeschreibung legten also insoweit den konkreten Inhalt der Fertigstellungsverpflichtung der Beklagten konstitutiv fest (Senat, BGHZ 74, 346, 348 f). |